Wenn von dem Glück, das man während der Eheschließung empfunden hat, nichts mehr übrig und die Ehe endgültig gescheitert ist, wollen sich viele Ehepaare möglichst schnell scheiden lassen, um mit diesem Kapitel ihrer Lebensgeschichte abschließen zu können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Fronten vollkommen verhärtet sind und/oder man mit einem neuen Partner an der Seite neu beginnen möchte. Allein der Gedanke, noch mit dem Ex-Partner verheiratet zu sein, erscheint dann zuweilen unerträglich. Folglich ist es nur allzu gut verständlich, dass oftmals der Wunsch besteht, die Scheidung so schnell wie möglich hinter sich zu bringen.
Ganz so einfach ist das aber nicht, denn zunächst muss erst einmal das Scheidungsverfahren abgewickelt werden. So kann die Dauer der Scheidung bei durchaus einem Jahr oder sogar länger liegen. In dieser Zeit kann man noch nicht endgültig abschließen und somit auch nicht von vorne anfangen, was für die Beteiligten sehr belastend sein kann. Insbesondere wenn zwischen den beiden Ehegatten Streit herrscht und die Scheidung so zu einer regelrechten Schlammschlacht vor Gericht ausufert, kann es bis zum Scheidungsurteil dauern. Im Gegensatz dazu kann eine einvernehmliche Scheidung durchaus in einem halben Jahr abgewickelt werden. Wenn sich die Ehegatten an einen Tisch setzen und gemeinsam Lösungen erarbeiten, schont dies somit nicht nur die Nerven, sondern kann auch die Dauer der Scheidung erheblich verringern.
Wie lange dauern die einzelnen Phasen einer Scheidung?
Der erste Schritt zur Scheidung ist die Trennung von Tisch und Bett. Dabei gilt es in der Regel, das Trennungsjahr einzuhalten. Anschließend wendet man sich an einen Scheidungsanwalt, der den Fall übernimmt und die Scheidung beim zuständigen Familiengericht beantragt. Daraufhin erhält der andere Ehegatte den Scheidungsantrag, obgleich die Zustellung durchaus zwei bis vier Wochen in Anspruch nehmen kann. Danach vergehen noch einmal ein bis sechs Monate bis zur Festsetzung eines Scheidungstermins. Ausschlaggebend ist hier vor allem die Auslastung des Familiengerichts. Im Falle eines Versorgungsausgleichs ist außerdem auch die Geschwindigkeit der Rentenversicherung ein nicht unwesentlicher Faktor.
Früher oder später kommt es dann zum Scheidungstermin, der in der Regel nur wenige Minuten dauert. Insbesondere dann, wenn alle offenen Fragen im Vorfeld geklärt wurden und sich die Ehegatten nicht vor Gericht streiten, muss man für diesen Termin nicht mehr als eine Stunde einplanen. Nach dem Scheidungstermin sind die beiden Partner aber immer noch nicht geschieden, denn erst nach einem Monat wird die Scheidung tatsächlich rechtskräftig.
Wie kann man die Scheidungsdauer reduzieren?
In Anbetracht der verschiedenen Phasen einer Scheidung und den damit stets verbundenen Wartezeiten ist es nicht verwunderlich, dass das Ganze eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Viele Menschen wollen die Scheidungsdauer aber verkürzen und wünschen sich gewissermaßen eine Blitzscheidung. Zunächst ist hier anzumerken, dass niemand den tatsächlichen Beginn des Trennungsjahres kontrollieren kann. Sind sich die Ehegatten bezüglich der Scheidung einig, können sie die Dauer so durchaus verkürzen. Eine weitere Zeitersparnis lässt sich durch die sofortige Zahlung der Gerichtskosten erreichen.
Unabhängig davon setzt der deutsche Gesetzgeber zudem auf das Zerrüttungsprinzip und legt in § 1565 Absatz 2 BGB fest, dass eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres vollzogen werden kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der den Scheidungsantrag gestellt hat, eine unzumutbaren Härte wäre. Die ausschlaggebenden Gründe müssen dabei in der Person des anderen Ehegatten liegen. Ist dies der Fall, kann die Ehe im Rahmen einer Härtefallentscheidung möglicherweise auch schneller geschieden werden. Eine solche Blitzscheidung ist allerdings die Ausnahme von der Regel und kann somit nicht als allgemeingültiger Maßstab betrachtet werden. Aus diesem Grund sollten sich Betroffene zunächst eingehend beraten lassen und gemeinsam mit ihrem Anwalt erörtern, ob objektiv nachvollziehbare Gründe einer unzumutbaren Härte vorliegen könnten.