Eine Scheidung kann sehr schnell ziemlich teuer werden, was nicht zuletzt daran liegt, dass eine Scheidung immer nur vor Gericht beschlossen werden kann. Damit sich ein Ehepaar rechtskräftig scheiden lassen kann, fallen also zunächst die gerichtlichen Kosten an. Hinzu kommen die Beratungskosten für einen Anwalt, denn bei einer Scheidung herrscht Anwaltszwang, was bedeutet, dass mindestens einer der Ehegatten einen Anwalt beauftragen muss, damit die Scheidung eingereicht werden kann.
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Wie lassen sich Scheidungskosten berechnen?
Wie hoch die Kosten für die Scheidung am Ende ganz genau sein werden, lässt sich vorab nicht sagen und ist für jedes Ehepaar individuell. Um zu wissen, wie teuer es am Ende wird, ist zunächst der Streitwert bzw. der Gegenstandswert entscheidend. Der Streitwert ergibt sich zum einen aus dem Einkommen (Netto) der beiden Eheleute, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, dem Vermögen der beiden Ehepartner und dem Versorgungsausgleich. Wurde daraus ein Streitwert berechnet, lassen sich die Beratungskosten für den Anwalt und auch die Verfahrenskosten für das Gericht aus der jeweiligen Tabelle ablesen. Die Anwaltskosten findet man dabei in §13 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), die Gerichtskosten in §34 GKG (Gerichtskostengesetz). Hat ein Ehepaar ein sehr geringes Einkommen und kaum Vermögen, wird ein Mindestgegenstandswert von 2.000 Euro angesetzt, aus dem sich dann die Beratungs- und Verfahrenskosten berechnen lassen.
Wer zahlt die Scheidungskosten?
Im Rahmen einer Scheidung fallen immer Anwaltsgebühren und Kosten für das Verfahren an. Hat jeder der Ehegatten einen eigenen Anwalt beauftragt, trägt jeder der beiden seine eigenen Anwaltskosten selbst. Konnte man sich allerdings vorher einigen und hat gemeinsam nur einen Anwalt beauftragt, muss der Antragssteller die Anwaltskosten zunächst selbst übernehmen. Auch die Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren werden anfänglich immer als Vorschuss vom Antragssteller eingefordert. Kommt es dann zum Beschluss der Scheidung, gibt das Familiengericht auch eine sogenannte Kostenfolge bekannt. Die Gerichtskosten werden danach in der Regel zur Hälfte auf die beiden Partner aufgeteilt, so dass derjenige, der in Vorleistung gegangen ist, die halben Kosten vom jeweils anderen einfordern kann, notfalls auch per Vollstreckung. Haben sich beide Partner einen Anwalt geteilt, sollte man vorher eine Kostenaufteilung schriftlich festlegen. Wird dieses Formular schon mit dem Scheidungsantrag eingereicht, weißt das Familiengericht in der Regel dann auch am Scheidungstermin darauf hin.
Sind Scheidungskosten steuerlich absetzbar?
Ja. Scheidungskosten wie die Kosten für das Scheidungsverfahren und die Beratung durch den Anwalt können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Wer zur Finanzierung der Scheidung einen Kredit aufnehmen musste, kann zudem die angefallenen Zinsen steuerlich geltend machen. Nicht abgesetzt werden können hingegen die Kosten, die im Rahmen eines Verfahrens zum Unterhalt, zum Umgangsrecht oder zum Sorgerecht entstanden sind.
Wie lassen sich Scheidungskosten sparen?
Um Scheidungskosten zu sparen sollte man zusammen mit seinem Ehegatten überlegen, ob eine einvernehmliche Scheidung möglich ist. Eine einvernehmliche Scheidung liegt dann vor, wenn sich beide Eheleute darüber einig sind, sich scheiden zu lassen. In diesem Fall hat das Gericht die Möglichkeit, den Streitwert der Scheidung um ca. ¼ zu senken. Zudem können beide Ehegatten überlegen, nur einen Anwalt mit der Scheidung zu beauftragen und sich die Kosten für einen Weiteren zu sparen. Hierbei sollte man sich jedoch sowohl über die Scheidung als auch über relevante Themen wie die Gütertrennung einig sein oder vielleicht sogar einen Ehevertrag vorliegen haben, in dem schon alles festgelegt wurde. Ist jedoch ein Ehepartner gegen die Scheidung oder gibt es Probleme und Streitigkeiten bezüglich Themen wie Unterhalt oder Kinder, sollte sich jede Partei durch einen Anwalt beraten lassen.