Obgleich zwischen Ehegatten kein verwandtschaftliches Verhältnis herrscht, wird der Ehegatte automatisch zum gesetzlichen Erben. In § 1931 BGB wird das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten normiert. Daraus ergibt sich, dass der längerlebende Ehegatte erbberechtigt ist. Der deutsche Gesetzgeber trägt auf diese Art und Weise dem Umstand Rechnung, dass die beiden Partner durch die Eheschließung füreinander einstehen und gewisse Rechte und Pflichten erwerben. Zur Existenzsicherung des längerlebenden Ehegatten sieht der deutsche Gesetzgeber ein Ehegattenerbrecht vor. Neben dem ehelichen Hausrat sowie etwaigen Hochzeitsgeschenken steht dem überlebenden Ehepartner somit ein Erbe zu, dessen Anteil am gesamten Nachlass vom ehelichen Güterstand sowie davon, neben wem der Ehepartner erbt, abhängt.
Dass Kinder Anspruch auf Unterhalt durch ihre Eltern haben, steht vollkommen außer Frage und bereitet in der Regel keine Probleme, solange die Partnerschaft der Eltern besteht. Kommt es allerdings zur Trennung der Eltern, wird der Kindesunterhalt nicht selten zu einem massiven Konfliktherd. Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes wird stets vorrangig behandelt und steht üblicherweise außer Frage, schließlich bedarf das Kind einer Betreuung und Unterstützung seiner Eltern. Anders kann dies bei volljährigen Kindern aussehen, die im Allgemeinen nur dann weiterhin Anspruch auf Kindesunterhalt haben, wenn sie über das 18. Lebensjahr hinaus die Schule besuchen oder eine Berufsausbildung absolvieren.
Der in § 8a SGB VIII definierte Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nimmt das Jugendamt in die Pflicht, denn dieses muss im Falle gewichtiger Anhaltspunkte genau überprüfen, ob ein Gefährdungsrisiko besteht. Ist dem so, muss die Behörde einschreiten und gegebenenfalls das Familiengericht informieren, das dann eine entsprechende Entscheidung fällt. Liegt eine akute Kindeswohlgefährdung vor, kann das Jugendamt mitunter auch ohne Gerichtsentscheidung aktiv werden und das Kind beziehungsweise den Jugendlichen in Obhut nehmen.
Dass eine Kindeswohlgefährdung mit dringendem Handlungsbedarf einhergeht, steht außer Frage, doch oftmals sorgt die Anzeige einer Kindeswohlgefährdung für Schwierigkeiten. Wer selbst eine solche Gefährdung beobachtet, kann sich an das örtliche Jugendamt wenden und dieses auf etwaige Missstände hinweisen. Allerdings stellt sich dabei die Frage, ob man das gefährdete Kindeswohl beweisen muss. Grundsätzlich ist dies zu bejahen, denn nicht selten kommt es in partnerschaftlichen Auseinandersetzungen zu haltlosen Anschuldigungen. So kommt es immer wieder vor, dass ein Elternteil dem anderen Elternteil eine Kindeswohlgefährdung vorwirft, um ein gemeinsames Sorgerecht oder ein Umgangsrecht zu verhindern.
Zum 1. Januar 2016 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft, die grundsätzlich für höhere Unterhaltssätze sorgt. Trennungskinder können demnach mit einem finanziellen Zuschlag rechnen und erhalten vom Jahreswechsel an mehr Unterhalt. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer aktuellen Pressemitteilung mitgeteilt. Maßgebend für die neue Düsseldorfer Tabelle ist eine veränderte Kalkulation des Mindestunterhalts. Nachdem bereits im August 2015 eine Erhöhung vorgenommen wurde, wird der Unterhalt nun zum Jahreswechsel 2015/2016 erneut angehoben. Darüber hinaus wird die nächste Anhebung für den 1. Januar 2017 in Aussicht gestellt.
An einen Steuerklassenwechsel denkt man bei einer Trennung in der Regel nicht als erstes, schließlich ist die gescheiterte Partnerschaft ein Wendepunkt im eigenen Leben. Nichtsdestotrotz sollte man das endgültige Beziehungsende akzeptieren und lernen, mit den Konsequenzen zu leben. Diese betreffen nicht nur den privaten Alltag, sondern mitunter auch finanzielle Aspekte und behördliche Angelegenheiten.
Für Kinder ist eine Trennung der Eltern meist deshalb ganz besonders schwer, weil sich viele Veränderungen ergeben. So sehen viele Kinder einen Elternteil nicht mehr so häufig wie gewohnt, müssen möglicherweise umziehen und vielleicht auch die Schule wechseln und neue Freunde finden. Das Nestmodell versucht hier gegenzusteuern und ist eine Variante, wie getrennte Eltern das Leben danach mit ihren Kindern gestalten können. Dabei gibt es ein festes Heim, das so genannte Nest, in dem die Kinder dauerhaft wohnen. Oft ist das das Eigenheim der Familie, an dem das Kind fest verwurzelt ist, in der Nachbarschaft zur Schule geht und seine Freizeit mit Freunden und Hobbies verbringt. Die Eltern benutzen dieses Nest abwechselnd mit und betreuen das Kind in seinem Heim, die restliche Zeit (an der der andere Elternteil für die Betreuung zuständig ist) wird beispielsweise in einer eigenen separaten Wohnung verbracht.
Das Nestmodell eignet sich gut für Familien, die ihre Kinder auch trotz Trennung nur ungern aus ihrem gewohnten Umfeld herausreißen möchten. Doch natürlich hat auch diese Variante Nachteile, so dass jede Familie individuell entscheiden sollte, ob das Nestmodell die richtige Lösung ist.