Dass Kinder Anspruch auf Unterhalt durch ihre Eltern haben, steht vollkommen außer Frage und bereitet in der Regel keine Probleme, solange die Partnerschaft der Eltern besteht. Kommt es allerdings zur Trennung der Eltern, wird der Kindesunterhalt nicht selten zu einem massiven Konfliktherd. Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes wird stets vorrangig behandelt und steht üblicherweise außer Frage, schließlich bedarf das Kind einer Betreuung und Unterstützung seiner Eltern. Anders kann dies bei volljährigen Kindern aussehen, die im Allgemeinen nur dann weiterhin Anspruch auf Kindesunterhalt haben, wenn sie über das 18. Lebensjahr hinaus die Schule besuchen oder eine Berufsausbildung absolvieren.
Unterhaltspflichtiger Elternteil hat Anspruch auf Auskünfte
Der Unterhalt für volljährige Kinder ist zudem von beiden Elternteilen gleichermaßen zu tragen, da der Betreuungsunterhalt wegfällt, schließlich bedarf es bei einem volljährigen Kind keiner Betreuung mehr. Folglich sind Mutter und Vater gleichermaßen unterhaltspflichtig. Zusätzlich hat das Kind nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn es sich noch in der Ausbildung befindet und daher wirtschaftlich noch nicht auf eigenen Beinen steht. Spätestens mit dem 27. Lebensjahr fällt dieser Anspruch jedoch weg.
Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts sowie die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Unterhalt besteht, sind in Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt für Volljährige drängende Fragen, die einen gewissen Klärungsbedarf haben. Hierzu sind üblicherweise entsprechende Belege erforderlich, die einerseits Auskunft über das Einkommen des anderen Elternteils geben und andererseits den Ausbildungsstand des Kindes bescheinigen.
Insbesondere wenn kein Kontakt besteht oder das Verhältnis sehr angespannt ist, wird man wohl kaum ohne entsprechende Nachweise weiterhin Unterhalt zahlen. Als Elternteil will man schließlich nicht das Faulenzen seines Nachwuchses unterstützen oder die gesamte Last tragen, wenn auch der andere Elternteil Unterhalt zahlen müsste. So kommt es regelmäßig vor, dass Mütter und Väter ihre Unterhaltszahlungen aussetzen oder kürzen, weil keine Belege vorliegen.
Unterhaltspflichtiger kann Belegvorlage verlangen
Die Kalkulation des Unterhalts erfolgt basierend auf den Einkünften der Unterhaltsverpflichteten sowie des Unterhaltsberechtigten. Fehlen Belege, kann es zu Diskrepanzen kommen, die zu nachträglichen Nachzahlungsforderungen führen können. Falls das volljährige Kind keine Schul- oder Studienbescheinigung oder anderweitige Nachweise vorlegt und anschließend gegen den Unterhaltspflichtigen klagt, weil dieser in Ermangelung adäquater Belege keinen Unterhalt mehr geleistet hat, ist dies eine äußerst brisante Situation. Zunächst sollte die Familie versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. Ist dies nicht möglich, wird das Gericht angerufen. Zuweilen ist die Rechtslage diesbezüglich nicht ganz eindeutig. Wenn die Tochter oder der Sohn die erforderlichen Belege einfach nicht vorgelegt hat, kann der Richter mitunter Mutwilligkeit unterstellen. Gleichzeitig kann der Unterhaltspflichtige von seinem Recht Gebrauch machen, die Vorlage von Belegen zu verlangen.
Werden die betreffenden Unterlagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens vorgelegt, kann der Unterhaltsanspruch wieder aufleben. Ob eine Nachzahlung fällig wird, ist mitunter strittig und bedarf im Einzelfall einer juristischen Klärung.