Obgleich zwischen Ehegatten kein verwandtschaftliches Verhältnis herrscht, wird der Ehegatte automatisch zum gesetzlichen Erben. In § 1931 BGB wird das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten normiert. Daraus ergibt sich, dass der längerlebende Ehegatte erbberechtigt ist. Der deutsche Gesetzgeber trägt auf diese Art und Weise dem Umstand Rechnung, dass die beiden Partner durch die Eheschließung füreinander einstehen und gewisse Rechte und Pflichten erwerben. Zur Existenzsicherung des längerlebenden Ehegatten sieht der deutsche Gesetzgeber ein Ehegattenerbrecht vor. Neben dem ehelichen Hausrat sowie etwaigen Hochzeitsgeschenken steht dem überlebenden Ehepartner somit ein Erbe zu, dessen Anteil am gesamten Nachlass vom ehelichen Güterstand sowie davon, neben wem der Ehepartner erbt, abhängt.
Dass der Ehegatte von Gesetzes wegen erbberechtigt ist und es somit nicht zwingend eines speziellen Berliner Testaments bedarf, dürfte wohl im Sinne der meisten Ehepaare sein. So ist es für die meisten Menschen eine Selbstverständlichkeit, dass das eigene Vermögen nach dem eigenen Tod an den geliebten Partner geht. Gleichzeitig treffen nur wenige Menschen Vorsorge, indem sie eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Das besondere Verhältnis zwischen zwei Ehepartnern, das auch von Rechts wegen durch die Heirat begründet wird, findet so sinnigerweise auch im gesetzlichen Erbrecht Beachtung.
Solange eine Ehe intakt ist, ergeben sich üblicherweise keine Probleme in Zusammenhang mit dem gesetzlichen Ehegattenerbrecht. Wenn es jedoch kriselt und die Trennung bevorsteht, sieht das Ganze schon wieder vollkommen anders aus. Durch die Scheidung soll ein Schlussstrich unter die Ehe gezogen werden, damit die beiden Ex-Partner fortan getrennte Wege gehen können. Dass durch eine Ehescheidung das Erbrecht des Ehegatten erlischt, ist folglich erwünscht. In Anbetracht der Tatsache, dass durch eine rechtskräftige Scheidung die rechtlichen Verhältnisse, die durch die Heirat begründet wurden, beendet sind, ist für den Gesetzgeber und auch die Bürger eine Selbstverständlichkeit.
Immer wieder kommt es aber auch zu Situationen, in denen ein Ehegatte während des laufenden Scheidungsverfahrens stirbt. Insbesondere Schwerkranke, die sich scheiden lassen möchten, stellen sich so unweigerlich die Frage, wie es dann mit dem Erbrecht des Ehegatten aussieht. Dass der geschiedene Ehegatte nicht erbberechtigt ist, liegt auf der Hand. Doch solange die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist, wirft die erbrechtliche Situation zumindest bei juristischen Laien Fragen auf. Die Tatsache, dass das Ehegattenerbrecht mit der Auflösung des ehelichen Güterstandes endet, erweckt zuweilen den Eindruck, es bedürfe zum erbrechtlichen Ausschluss des Ehegatten einer rechtskräftigen Scheidung. Dem ist jedoch nicht ganz so, denn obwohl die Eheleute noch nicht rechtskräftig geschieden sind, kann der Güterstand und somit auch das Ehegattenerbrecht enden. § 1933 BGB geht auf den Ausschluss des Ehegattenerbrechts ein und definiert, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen ist, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren. Weiterhin muss der Erblasser die Scheidung beantragt oder dieser zugestimmt haben. Auch für den Fall, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes berechtigt war, einen Antrag zur Aufhebung der Ehe zu stellen und dies getan hat, ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen.
Eine Scheidung sorgt für klare Verhältnisse zwischen den Ex-Partnern und lässt keinen Zweifel daran, dass unter anderem auch kein Ehegattenerbrecht mehr besteht. Wer sich jedoch gerade in der Trennungsphase befindet, tut gut daran, sich hinsichtlich des Erbrechts des Noch-Ehepartners eingehend zu informieren. Der deutsche Gesetzgeber liefert zwar ausführliche Antworten auf entsprechende Fragen, doch im Allgemeinen ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen. Der Scheidungsanwalt ist hier üblicherweise der richtige Ansprechpartner und steht seinen Mandanten auch diesbezüglich mit Rat und Tat zur Seite.
Für die meisten Menschen ist vollkommen klar, dass der geschiedene Ehegatte nichts erben soll. Das gesetzliche Erbrecht unterstützt diese Sichtweise, so dass spätestens nach vollzogener Scheidung kein Zweifel mehr am Ausschluss des Erbrechts des geschiedenen Partners besteht. Ganz so eindeutig ist die Sachlage allerdings nicht immer. Grundsätzlich hat die gewillkürte Erbfolge stets Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge, schließlich ist die Testierfreiheit ein wesentliches Element des deutschen Erbrechts. Dies hat zur Folge, dass ein altes Testament, in dem man den mittlerweile geschiedenen Partner begünstigt, nach wie vor Bestand hat. Zudem ist ein Zugriff des geschiedenen Gatten auf den Nachlass über das Erbe der Kinder nicht ausgeschlossen. Mit einem Geschiedenen-Testament kann man jedoch vorsorgen und dafür Sorge tragen, dass der Ex nichts bekomm