Das Erbrecht des geschiedenen Ehegatten
Obgleich zwischen Ehegatten kein verwandtschaftliches Verhältnis herrscht, wird der Ehegatte automatisch zum gesetzlichen Erben. In § 1931 BGB wird das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten normiert. Daraus ergibt sich, dass der längerlebende Ehegatte erbberechtigt ist. Der deutsche Gesetzgeber trägt auf diese Art und Weise dem Umstand Rechnung, dass die beiden Partner durch die Eheschließung füreinander einstehen und gewisse Rechte und Pflichten erwerben. Zur Existenzsicherung des längerlebenden Ehegatten sieht der deutsche Gesetzgeber ein Ehegattenerbrecht vor. Neben dem ehelichen Hausrat sowie etwaigen Hochzeitsgeschenken steht dem überlebenden Ehepartner somit ein Erbe zu, dessen Anteil am gesamten Nachlass vom ehelichen Güterstand sowie davon, neben wem der Ehepartner erbt, abhängt.