Muss ich eine Kindeswohlgefährdung beweisen?
Der in § 8a SGB VIII definierte Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nimmt das Jugendamt in die Pflicht, denn dieses muss im Falle gewichtiger Anhaltspunkte genau überprüfen, ob ein Gefährdungsrisiko besteht. Ist dem so, muss die Behörde einschreiten und gegebenenfalls das Familiengericht informieren, das dann eine entsprechende Entscheidung fällt. Liegt eine akute Kindeswohlgefährdung vor, kann das Jugendamt mitunter auch ohne Gerichtsentscheidung aktiv werden und das Kind beziehungsweise den Jugendlichen in Obhut nehmen.
Dass eine Kindeswohlgefährdung mit dringendem Handlungsbedarf einhergeht, steht außer Frage, doch oftmals sorgt die Anzeige einer Kindeswohlgefährdung für Schwierigkeiten. Wer selbst eine solche Gefährdung beobachtet, kann sich an das örtliche Jugendamt wenden und dieses auf etwaige Missstände hinweisen. Allerdings stellt sich dabei die Frage, ob man das gefährdete Kindeswohl beweisen muss. Grundsätzlich ist dies zu bejahen, denn nicht selten kommt es in partnerschaftlichen Auseinandersetzungen zu haltlosen Anschuldigungen. So kommt es immer wieder vor, dass ein Elternteil dem anderen Elternteil eine Kindeswohlgefährdung vorwirft, um ein gemeinsames Sorgerecht oder ein Umgangsrecht zu verhindern.