Muss ich eine Kindeswohlgefährdung beweisen?

Der in § 8a SGB VIII definierte Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nimmt das Jugendamt in die Pflicht, denn dieses muss im Falle gewichtiger Anhaltspunkte genau überprüfen, ob ein Gefährdungsrisiko besteht. Ist dem so, muss die Behörde einschreiten und gegebenenfalls das Familiengericht informieren, das dann eine entsprechende Entscheidung fällt. Liegt eine akute Kindeswohlgefährdung vor, kann das Jugendamt mitunter auch ohne Gerichtsentscheidung aktiv werden und das Kind beziehungsweise den Jugendlichen in Obhut nehmen.

Dass eine Kindeswohlgefährdung mit dringendem Handlungsbedarf einhergeht, steht außer Frage, doch oftmals sorgt die Anzeige einer Kindeswohlgefährdung für Schwierigkeiten. Wer selbst eine solche Gefährdung beobachtet, kann sich an das örtliche Jugendamt wenden und dieses auf etwaige Missstände hinweisen. Allerdings stellt sich dabei die Frage, ob man das gefährdete Kindeswohl beweisen muss. Grundsätzlich ist dies zu bejahen, denn nicht selten kommt es in partnerschaftlichen Auseinandersetzungen zu haltlosen Anschuldigungen. So kommt es immer wieder vor, dass ein Elternteil dem anderen Elternteil eine Kindeswohlgefährdung vorwirft, um ein gemeinsames Sorgerecht oder ein Umgangsrecht zu verhindern.

Aus dem betreffenden Gesetz geht eindeutig hervor, dass das Jugendamt nur im Falle gewichtiger Anhaltspunkte eine Beurteilung der fraglichen Kindeswohlgefährdung vornimmt. Wer sich mit entsprechenden Vorwürfen an die Behörde wendet, sollte diese glaubhaft machen können. Zunächst sollte man sich mit seinen Sorgen und Ängsten bezüglich des Wohls des betreffenden Kindes oder Jugendlichen an das Jugendamt wenden und im Rahmen einer ausführlichen Beratung die Situation darstellen. Gegebenenfalls sucht das Amt anschließend das Gespräch mit dem vermeintlichen Verursacher der Gefährdung des Kindeswohls, um beide Seiten zu kennen. Mitunter kann auch das Kind untersucht oder befragt werden.

Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

Leider kommt es immer wieder vor, dass getrennte Partner ihre Streitigkeiten auf dem Rücken der eigenen Kinder austragen und nach der Trennung ein regelrechter Kampf um die Kinder beginnt. Nicht selten werden dann Vorwürfe der Kindeswohlgefährdung laut, die sich bei näherer Betrachtung als vollkommen unsinnig erweisen. Aus diesem Grund hat der deutsche Gesetzgeber definiert, dass gewichtige Anhaltspunkte vorliegen müssen. Aus dem SGB VIII geht allerdings nicht hervor, was gewichtige Anhaltspunkte sind. Folglich besteht hier ein gewisser Ermessensspielraum, der die Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls erlaubt.

Grundsätzlich spricht man immer dann von einer Gefährdung des Kindeswohls, wenn einem Kind oder Jugendlichen keine adäquate Versorgung zuteilwird. Im Zuge dessen drohen physische oder psychische Verletzungen in erheblichem Maße. In der Regel nehmen die Jugendämter alle Hinweise ernst und gehen diesen nach, um in der Regel eine Kindeswohlgefährdung auszuschließen.

Wer eine Gefährdung des Kindeswohls als Instrument im Sorgerechtsstreit nutzen will, muss in der Regel triftige Beweise vorlegen und so belegen können, dass die Vorwürfe gerechtfertigt sind. Gegebenenfalls werden Gutachten in Auftrag gegeben, die dazu Stellung nehmen. Werden solche Behauptungen vollkommen grundlos aufgestellt, kann dies zuweilen als üble Nachrede gewertet werden. Als Eltern sollte man stets das Wohl seines Nachwuchses im Blick haben und nicht versuchen, das Familienrecht zum Nachteil des anderen Elternteils zu benutzen. Ein Kind braucht schließlich Mutter und Vater.

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