Neue Düsseldorfer Tabelle 01.01.2016

Zum 1. Januar 2016 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft, die grundsätzlich für höhere Unterhaltssätze sorgt. Trennungskinder können demnach mit einem finanziellen Zuschlag rechnen und erhalten vom Jahreswechsel an mehr Unterhalt. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer aktuellen Pressemitteilung mitgeteilt. Maßgebend für die neue Düsseldorfer Tabelle ist eine veränderte Kalkulation des Mindestunterhalts. Nachdem bereits im August 2015 eine Erhöhung vorgenommen wurde, wird der Unterhalt nun zum Jahreswechsel 2015/2016 erneut angehoben. Darüber hinaus wird die nächste Anhebung für den 1. Januar 2017 in Aussicht gestellt.

Die Auswirkungen der neuen Düsseldorfer Tabelle 2016

Bereits seit dem Jahr 1962 gilt die Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie in Sachen Kindesunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland. Aus dieser Tabelle gehen die Bedarfssätze für Kinder unterschiedlicher Altersgruppen hervor, während zugleich unter anderem der jeweilige Mindestunterhalt der Mindestunterhaltsverordnung entsprechend definiert wird. Gehört der Unterhaltspflichtige einer höheren Einkommensgruppe an, baut der Unterhaltssatz auf dem Mindestunterhalt auf.

Für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, die demnach der ersten Altersstufe angehören, wird der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2016 auf 335 Euro angehoben. Vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres beläuft sich der neue Unterhaltssatz auf 384 Euro, während Kinder in der Zeit vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf einen Mindestunterhalt in Höhe von 450 Euro geltend machen können.

Auswirkungen der neuen Düsseldorfer Tabelle für Studenten

Mit der Volljährigkeit des Kindes muss der Unterhaltsanspruch keineswegs enden. Beispielsweise Studenten können nach wie vor Unterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle erhalten, weil sie sich noch in der Ausbildung befinden und somit Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Eltern haben. So liegt der Bedarf für Volljährige, die nicht im elterlichen Haushalt leben und studieren, ab dem 1. Januar 2016 bei 735 Euro, wobei dieser Betrag einen Wohnkostenanteil von 300 Euro beinhaltet.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Bedarfssatz für volljährige Kinder, die einem Studium nachgehen und nicht bei den Eltern wohnen, seit 2011 nicht mehr angepasst wurde, erscheint die Erhöhung längst überfällig.

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2016 und das Kindergeld

Ein wichtiger Aspekt, der in Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt nicht vergessen werden darf, ist die Anrechnung des Kindergeldes. Grundsätzlich beinhaltet die Düsseldorfer Tabelle nicht den konkreten Betrag, den der Unterhaltspflichtige zahlen muss. Stattdessen gibt diese Auskunft über den Bedarf, der abzüglich des Kindergeldes sowie etwaiger weiterer Freibeträge den zu zahlenden Kindesunterhalt ergibt. So wird für gewöhnlich die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhalt abgezogen. Bei volljährigen Kindern wird es dahingegen in vollem Umfang angerechnet.

Dass das Kindergeld gemäß § 1612b BGB auf den Bedarf des Kindes anzurechnen ist, ändert sich auch zum 1. Januar 2016 nicht. Neben dem höheren Unterhalt gilt es zum Jahreswechsel zu berücksichtigen, dass das Kindergeld ebenfalls angehoben wird. Für das erste und zweite Kind beläuft sich das Kindergeld so auf jeweils 190 Euro, das dritte Kind erhält 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind beträgt das neue Kindergeld ab 2016 monatlich jeweils 221 Euro.

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