Wenn die Trennung oder Scheidung bevorsteht, tauchen bei den meisten Betroffenen unzählige Fragen auf, denn mit Themen wie Unterhalt, Sorgerecht oder Anwälten musste man sich in glücklichen Zeiten kaum beschäftigen.
Sie stecken gerade mitten in der Trennung oder Scheidung und haben unzählige Fragen, die beantwortet werden wollen? Bei uns finden Sie Antworten auf Ihre Fragen! Damit Sie sich einen besseren Überblick über die Inhalte auf TrennungsFAQ.de machen können, haben wir Ihnen im Folgenden alle Fragen unserer Seite übersichtlich gegliedert aufgelistet. So haben Sie alle Themen ganz bequem auf einen Blick vor sich und können sich Schritt für Schritt durch die Fragen lesen.
Inhaltsverzeichnis
Wer unterhaltspflichtig ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Gemäß § 170 Absatz 1 StGB handelt es sich bei der Verletzung der Unterhaltspflicht um einen Straftatbestand, der mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft wird. Mit einer Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung ist folglich nicht zu spaßen.
Eine Verletzung der bestehenden Unterhaltspflicht geschieht aber nicht immer mutwillig, sondern ergibt sich dadurch, dass der Unterhaltspflichtige nicht zahlen kann. In einer solchen Situation sollte der Unterhaltspflichtige eine Anpassung des Unterhaltstitels wegen mangelnder Leistungsfähigkeit anstreben. Das Jugendamt wird dann aktiv und stellt fest, ob und in welcher Höhe der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner finanziellen Situation Unterhalt zahlen kann und muss. Die Düsseldorfer Tabelle dient dabei als zentrale Orientierung.
Selbst, wenn es zu einer Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung kommt, hat man nichts zu befürchten, wenn man tatsächlich nicht zahlen kann. Die Leistungsfähigkeit ist eine zwingende Voraussetzung für den Straftatbestand, der folglich nicht erfüllt ist. Um entsprechenden Ärger und mitunter ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, sollte der Unterhaltspflichtige bei fehlender oder geringer Leistungsfähigkeit selbst aktiv werden und den Unterhaltstitel anpassen lassen. Falls keine außergerichtliche Einigung möglich ist, führt kein Weg an einer gerichtlichen Anpassungsklage vorbei.
Wer seinem Ex-Partner gegenüber unterhaltspflichtig ist, denkt zuweilen ans Auswandern. Die finanzielle Belastung, die mit einer solchen Unterhaltspflicht einhergeht, ist oftmals immens, so dass es mitunter naheliegt, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, um dem hiesigen Unterhaltsrecht zu entkommen. Auch wenn es um den Kindsunterhalt geht, kommt es manchmal dazu, dass der Unterhaltspflichtige auswandert. Eine Auswanderung wegen Unterhalt ist gar nicht so selten, wie man vielleicht annehmen könnte. Viele Menschen glauben, sie könnten der Unterhaltspflicht auf diese Art und Weise aus dem Wege gehen, was aber nicht so leicht möglich ist.
Die zentrale Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist, ob das Auswandern tatsächlich hilft. Dies muss eindeutig verneint werden, weil die Unterhaltspflicht weiterhin bestehen bleibt. Im europäischen Ausland kann diese zuweilen auch durchaus vollstreckt werden, obgleich dies mit einem höheren bürokratischen Aufwand verbunden ist. Einen deutschen Unterhaltstitel außerhalb der EU durchzusetzen, ist im Gegensatz dazu kaum möglich. Wer daher beispielsweise in die USA, nach Australien oder nach Thailand auswandert, sollte sich nicht zu sehr in Sicherheit wiegen, denn obwohl keine Vollstreckung erfolgt, hat die Unterhaltspflicht weiterhin Bestand. Reist der Unterhaltspflichtige in Deutschland ein, um seiner alten Heimat einen Besuch abzustatten, können die betreffenden Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.
Werdende Väter, die mit der Kindsmutter nicht verheiratet sind, fragen sich oftmals, welche finanziellen Verpflichtungen mit der Vaterschaft verbunden sind. Insbesondere wenn es zur Trennung kommt, ergeben sich Fragen rund um den Unterhalt. Zunächst liegt es auf der Hand, dass derjenige, der das Kind nicht ständig betreut und so seiner Unterhaltspflicht im Rahmen des sogenannten Naturalunterhalts nachkommt, zu Barunterhalt verpflichtet ist. Der deutsche Gesetzgeber stellt dabei eheliche und uneheliche Kinder gleich, so dass es keinen Einfluss auf den Kindesunterhalt hat, ob der Vater mit der Mutter verheiratet war oder nicht.
Die Unterhaltspflicht erstreckt sich zuweilen aber nicht nur auf den Kindesunterhalt, sondern sieht zudem einen Unterhalt für die (Ex-)Freundin vor. Bereits während der Schwangerschaft entsteht der ledigen Mutter gegenüber eine Unterhaltspflicht seitens des Kindesvaters. Sechs Wochen vor sowie acht Wochen nach der Entbindung hat die Mutter einen Anspruch auf Unterhalt. Ist die Mutter anschließend alleinerziehend und kann aufgrund der Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, besteht ebenfalls ein Unterhaltsanspruch. Dieser umfasst die ersten drei Lebensjahre des Kindes, so dass die Unterhaltspflicht werdender beziehungsweise junger Väter neben dem eigentlichen Kindesunterhalt auch den Betreuungsunterhalt für die Mutter umfassen kann, auch wenn die Eltern nie verheiratet waren.
Während und auch nach der Scheidung kann der Ex-Ehepartner, der weniger oder gar nichts verdient, einen Anspruch auf Unterhalt haben, so dass auch unabhängig von etwaigen Kindern durchaus eine Unterhaltspflicht bestehen kann. Dem Unterhaltspflichtigen ist dies zumeist ein Dorn im Auge, schließlich will er nach der Scheidung einen Schlussstrich ziehen und nicht weiter für den Lebensunterhalt des Ex aufkommen. Unter bestimmten Voraussetzungen hat dieser aber nicht nur Anspruch auf Trennungsunterhalt, sondern ebenfalls auf anschließenden nachehelichen Unterhalt.
Diese Regelung erscheint vielen Menschen ungerecht und stößt daher vielfach auf Ablehnung. Der Gesetzgeber sichert so aber den finanziell schlechter gestellten Ehegatten auch nach der Scheidung ab. Dies hat aber natürlich Grenzen, die der Unterhaltspflichtige genau kennen sollte. Wer die Voraussetzungen für den Ehegattenunterhalt kennt, kann sich zugleich ein Bild davon machen, wann der Anspruch des Ehegatten auf Unterhalt entfällt. Der deutsche Gesetzgeber sieht einerseits zwar keinen lebenslangen Unterhalt vor, macht aber andererseits zugleich keine Angaben dazu, wann der nacheheliche Unterhalt endet. Während des Scheidungsverfahrens wird der nacheheliche Unterhalt geregelt, was neben der Höhe ebenfalls eine Befristung umfassen kann. Bei besonders langen Ehen kommt es aber regelmäßig auch zu einer unbefristeten Festsetzung des Unterhalts.
Verallgemeinernd kann man sagen, dass der Anspruch des Ehegatten auf Unterhalt wegfällt, wenn keine Bedürftigkeit besteht. Darüber hinaus wird eine entsprechende Unterhaltspflicht nur durchgesetzt, wenn der Pflichtige leistungsfähig ist.
Wer seinem Ex-Partner gegenüber zu Unterhalt verpflichtet ist, kommt seiner Unterhaltspflicht oftmals nur äußerst ungern nach. Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, fügt man sich zuweilen und ergibt sich dem Schicksal, indem man die gerichtlich festgesetzten Zahlungen leistet. Selbstverständlich ist der Unterhaltsanspruch der Ex-Partnerin nicht bedingungslos und setzt grundsätzlich eine Bedürftigkeit des Anspruchsberechtigten voraus. Diese ist regelmäßig gegeben, wenn der Ex-Partner kleine Kinder betreut und wegen des Nachwuchses nicht erwerbstätig sein kann. Von Gesetzes wegen wird dann in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ein Betreuungsunterhalt gewährt. Darüber hinaus können weitere Gründe zu einer Unterhaltspflicht gegenüber des Ex-Partners führen.
Unabhängig davon, warum der Ex-Partnerin gerichtlich ein Unterhaltsanspruch zugesprochen wurde, ist das Gericht dabei von einer Bedürftigkeit ausgegangen. Zuweilen besteht der Verdacht, dass dabei falsche Angaben seitens der unterhaltsberechtigten Partei gemacht wurden, um den Eindruck einer Bedürftigkeit zu erwecken. Manchmal ändern sich auch im Laufe der Zeit auch die Vermögensverhältnisse der Unterhaltsberechtigten beispielsweise durch einen neuen Job oder eine neue Partnerschaft. In solchen Fällen kann der Unterhaltspflichtige den Unterhalt vermindern oder muss vielleicht gar nicht mehr zahlen. Zunächst gilt es aber, den Unterhaltsbetrug nachzuweisen. Hier bieten vielfach Privatdetektive ihre Dienste an. Mithilfe einer Detektei kann man gerichtsverwertbare Nachweise sammeln und hat dann gute Chancen vor Gericht, der Unterhaltspflicht zu entkommen.
Obwohl sich die Gesellschaft in den vergangenen Jahren verändert hat und das Zusammenleben ohne Trauschein längst kein Tabu mehr ist, entscheiden sich jedes Jahr unzählige Menschen dazu, zu heiraten. Die Ehe ist nach wie vor eine wichtige Institution, die der Liebe zweier Menschen gewissermaßen einen offiziellen Rahmen gibt. Indem Braut und Bräutigam vor den Traualtar treten, geben sie sich ganz offiziell das Ja-Wort und erwerben im Zuge dessen Rechte und Pflichten. Insbesondere die Pflichten sollte man trotz aller Romantik nicht außer Acht lassen. Vor allem, wenn man sich fragt, ob man heiraten soll, kann es sinnvoll sein, die rechtlichen Konsequenzen einer Eheschließung zu ergründen.
Vor allem vermögensrechtlich geht eine Heirat mit weitreichenden Konsequenzen einher, die man zuvor kennen sollte. Dazu gehört unter anderem die Tatsache, dass das Vermögen verheirateter Ehepartner gemeinsam veranlagt wird. Im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft wird im Falle einer Scheidung das während der Ehe erworbene hinzugewonnene Vermögen, das als Zugewinn bezeichnet wird, beiden Partnern zugerechnet. Unabhängig davon, wer das Vermögen tatsächlich erwirtschaftet hat, wird es somit geteilt.
Der deutsche Gesetzgeber nimmt Ehegatten zudem auch in Zusammenhang mit der Vertragshaftung, etwaigen Schulden oder im Rahmen der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung in die Pflicht. Kommt es zur Trennung, ist der finanziell bessergestellte außerdem mitunter zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Viele Menschen sind sich der vermögensrechtlichen Konsequenzen einer Eheschließung durchaus bewusst und wollen dennoch heiraten. Unabhängig davon, wie groß die Liebe ist, sollte man sich dessen bewusst sein, dass in Deutschland jedes Jahr zahllose Ehen geschieden werden. Bei der Hochzeit verspricht man sich ewige Treue und endlose Liebe, aber im Laufe der Zeit stellt man zuweilen fest, dass die Partnerschaft doch nicht wie gewünscht funktioniert. Für die Eheleute bricht dann eine Welt zusammen, schließlich haben sie sich eine gemeinsame Zukunft ausgemalt, die es so nicht geben wird. Eine Scheidung ist ein emotionaler Ausnahmezustand und kann darüber hinaus mit wahren Trennungskatastrophen einhergehen. Zumindest in diesem Punkt kann man Abhilfe schaffen, indem man einige präventive Maßnahmen ergreift.
Ein Ehevertrag ist vielleicht nicht romantisch, aber ohne Frage sinnvoll. Indem man schon vor der Hochzeit einen Ehevertrag schließt, der den ehelichen Güterstand regelt und unter anderem auch auf den Unterhalt eingeht, kann man sich effektiv vor vermögensrechtlichen Trennungskatastrophen schützen. Auf diese Art und Weise wird die Scheidung zu keiner Schlammschlacht, bei der es nur um das Geld geht, was wohl im Sinne beider Ehepartner sein dürfte. Obwohl es den meisten Menschen widerstrebt, schon vor dem Ja-Wort an eventuell drohende Trennungskatastrophen zu denken, macht dies somit absolut Sinn.