Welche Folgen hat eine Unterhaltspflichtverletzung?

Von einer Unterhaltspflichtverletzung ist immer dann die Rede, wenn jemand seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt und dadurch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Die Gründe, warum viele Menschen keinen Unterhalt zahlen möchten, sind dabei vielfältig. Eine Rolle spielt hier oft, dass sich durch die Trennung das Einkommen, z.B. durch eine neue Steuerklasse, verschlechtert. Auch muss nun ein eigener Haushalt geführt werden, was wiederum zusätzliche Kosten verursacht. Viele sind dann nach der Trennung zwar offiziell noch zahlungsfähig, möchten aber dennoch keine Unterhaltszahlungen leisten. Doch wer trotz Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlt, erfüllt einen Straftatbestand und kann deswegen bei der Polizei angezeigt werden. Im schlimmsten Fall wird der Unterhalt eingeklagt und kann in der Regel mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Die Geldstrafe kann auch durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden, wobei man beachten sollte, dass es im Falle einer Verurteilung häufiger zu Gefängnisstrafen und weniger zu Geldstrafen kommt!

Was kann man prinzipiell bei Unterhaltspflichtverletzung tun?

Bekommt man für sich oder sein Kind unberechtigter Weise keinen Unterhalt, ist zu überlegen, wie man weiter verfahren soll. Für minderjährige Kinder unter 12 Jahren kann (z.B. durch die betreuende Mutter) ein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden. Der Vorteil ist hier, dass das Geld relativ schnell gezahlt wird und ein Großteil der Probleme mit dem Unterhalt in Richtung Jugendamt verlagert wird. Auf der anderen Seite sind die Beträge sehr gering und reichen oft kaum aus. Bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht kann auch Strafanzeige gestellt und der Unterhalt eingeklagt werden. Oftmals reicht schon die Androhung eines solchen Verfahrens und die Aussicht auf die Strafe aus, dass die Unterhaltspflichtigen ihren Zahlungen dann doch nachkommen.

Wann ist eine Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung sinnvoll?

Ob eine Anzeige Sinn macht, kommt immer darauf an, ob bestimmte Voraussetzungen nach §170 Abs.1 StGB (Strafgesetzbuch) erfüllt sind. Zum einen muss nachgewiesen werden, dass der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt und dadurch der Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet ist. Zudem muss die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegeben sein, er also genug Einkommen haben, um Unterhalt zahlen zu können. Weiterhin muss Vorsatz vorliegen, damit eine Strafanzeige Erfolg hat. Nicht vorsätzlich ist es z.B., wenn der Unterhaltspflichtige denkt, dass er gar nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist. Auch wenn er nicht weiß, wie viel Unterhalt er leisten muss und das entsprechende Gerichtsverfahren abwarten möchte, kann man ihm keinen Vorsatz unterstellen. Läuft also parallel zur Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht noch das Verfahren zum Unterhalt, hat die Anzeige fast nie Aussicht auf Erfolg.

Was kann ich selbst tun, wenn ich keinen Unterhalt mehr zahlen kann?

Auch wenn man es möchte, kann es manchmal zu Situationen kommen, durch die man plötzlich aus finanziellen Gründen keinen Unterhalt mehr bezahlen kann. Ist man unverschuldet in diese Situation geraten und z.B. arbeitslos geworden, hat man die Möglichkeit, den Unterhaltstitel wegen geringer oder fehlender Leistungsfähigkeit neu anpassen zu lassen. Wie genau das ablaufen kann, kommt in der Regel darauf an, wo der Unterhalt geregelt wurde:

Ist der Unterhalt in der Vaterschaftsurkunde geregelt, muss man die Anpassung beim zuständigen Jugendamt beantragen. Dazu muss man nachweisen, dass das eigene Einkommen jetzt künftig zu gering ist, um Unterhalt zu zahlen. Das Jugendamt prüft dann anhand der Angaben in der Düsseldorfer Tabelle, ob der Unterhaltspflichtige noch Unterhalt bezahlen muss und legt die Höhe fest. Die ehemalige Höhe des Unterhalts wird dann entsprechend angepasst bzw. sogar ganz bis auf Null zurückgesetzt. Wurde der Unterhalt im Rahmen einer Scheidung geregelt, gibt es zuerst die Möglichkeit, sich mit dem ehemaligen Partner außergerichtlich zu einigen (z.B. auf einen niedrigeren Betrag). Diese Einigung sollte schriftlich festgehalten und im Optimalfall von einem Notar beglaubigt werden. Ist eine solche Einigung nicht möglich, kann man bei Gericht (am besten mit Hilfe von einem Anwalt) eine Anpassungsklage einreichen.

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