Trennungsunterhalt – was muss man dazu wissen?

Steht für Eheleute eine Trennung und Scheidung ins Haus, hat das für einige nicht nur emotionale, sondern auch finanzielle Konsequenzen. Denn für viele war die Beziehung gleichzeitig auch die wirtschaftliche Basis für die Lebensführung, die mit der Trennung zerbrochen ist. Da die Ehe jedoch eine gleichberechtigte Verbindung sein soll, wird dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner ab dem Zeitpunkt der Trennung ein so genannter Trennungsunterhalt – eine Form von Ehegattenunterhalt – gewährt. Dieser Trennungsunterhalt ist für Menschen bestimmt, die während der Ehe keiner Arbeit nachgegangen sind (z.B. wegen der Betreuung der Kinder) und gewährt ihnen nach der Trennung bis zur Scheidung Zeit, um ihr Leben neu zu ordnen. Warum man sich getrennt hat, spielt für den Unterhaltsanspruch keine Rolle, lediglich die Tatsache, dass man sich getrennt hat, ist relevant. Außerdem muss ein Bedarf bestehen, der Ehepartner bedürftig sein und der andere Ehepartner auch genug Geld haben, um den Unterhalt zahlen zu können.

Wie lange erhält man Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt bekommt ein Ehepartner immer ab dem Zeitpunkt, ab dem die Trennung vorliegt. Dieser Zeitpunkt ist auch der Beginn des Trennungsjahres und tritt immer dann ein, wenn die Haushalts- und Lebensführung nicht mehr gemeinsam stattfindet, sondern beide Partner ihr Leben einzeln gestalten. Die Ehepartner müssen dabei nicht unbedingt an verschiedenen Orten wohnen, denn eine Trennung ist auch möglich, wenn beide noch in der gemeinsamen Ehewohnung leben. Den Trennungsunterhalt bekommt der unterhaltsberechtigte Ehepartner dabei immer mindestens im sogenannten Trennungsjahr und im Einzelfall auch noch länger. Spätestens mit der rechtskräftigen Scheidung der beiden Ehegatten entfällt aber auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt kann vom unterhaltsberechtigten Ehegatten dann nachehelicher Geschiedenenunterhalt (eine weitere Form von Ehegattenunterhalt) beantragt werden, falls die Voraussetzungen dafür erfüllt werden.

Wie lässt sich der Trennungsunterhalt berechnen?

Generell ist für die Berechnung des Trennungsunterhaltes das (Netto-) Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten relevant. Von dieser Summe werden in der Regel 5% für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen sowie eventuelle ehebedingte Darlehen. Der daraus entstehende Betrag ist das anrechnungsfähige Einkommen. Vom diesem anrechnungsfähigen Einkommen erhält der Ehegatte mit Anspruch auf Unterhalt einen Anteil in Höhe von 3/7, aber nur, wenn dem anderen Ehegatten dann am Ende ein Eigenbedarf von 1.200 Euro im Monat übrig bleibt. Ist das nicht der Fall, muss der Ehegatte nur so viel Unterhalt zahlen, dass immer noch sein Eigenbedarf gedeckt ist. Mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung entfällt der Anspruch auf diese Zahlungen, ab diesem Moment kann dann möglicherweise nachehelicher Unterhalt verlangt werden.

Bekommt man Trennungsunterhalt auch rückwirkend?

Generell bekommt man immer nur ab dem Zeitpunkt Unterhalt, ab dem man ihn beantragt. Es ist also nicht möglich, den Trennungsunterhalt rückwirkend zu verlangen, wobei es hier einige Ausnahmen gibt. So kann es passieren, dass sich z.B. ein unterhaltspflichtiger Ehegatte weigert, Nachweise über sein Einkommen an den Anwalt der Frau zu geben, obwohl dieser ausdrücklich darum gebeten hat. Diese Nachweise sind wichtig, da nur damit der Unterhalt für die unterhaltsberechtigte Frau berechnet werden kann. In so einem Fall muss der Unterhalt dann ab dem ersten Tag des Monats geleistet werden, in dem die Auskunft über das Einkommen vom Ehepartner verlangt wurde. Auch kann es sein, dass sich der Unterhaltspflichtige an einem unbekannten Ort aufhält oder die Vaterschaft noch nicht anerkannt wurde und der der Unterhalt so noch nicht beantragt werden konnte. Auch wenn man den unterhaltspflichtigen Partner schon zur Zahlung gemahnt und ihm mitgeteilt hat, dass man ab einem gewissen Tag Unterhalt in bestimmter Höhe fordert, erhält man den Unterhalt später ab dem Tag der Mahnung. Andere wiederum vereinbaren eine außergerichtliche Zahlung oder klagen den Unterhaltsanspruch ein. Ist ein gerichtliches Verfahren im Spiel, muss man den Unterhalt am dem Zeitpunkt zahlen, ab dem die Klage zugestellt wurde.

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