Unterhaltsvorschuss ist eine Möglichkeit der finanziellen Unterstützung für Eltern. Der Grundsatz ist dabei der, dass die Versorgung vom Kind immer Priorität für eine Familie haben sollte und viele Mütter und Väter versuchen auch alles, damit es ihrem Kind gut geht. Doch manchmal gerät man in Situationen, in denen man auf Hilfe von außen angewiesen ist. Das ist z.B. der Fall, wenn man nach der Trennung plötzlich alleinerziehend ist. Zahlt dann der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt oder ist dazu nicht in der Lage, gerät man schnell in finanzielle Nöte. In solchen Fällen hat man die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss zu beantragen und die knifflige Situation so wenigstens eine Zeit lang zu überbrücken.
Wie kann man Unterhaltsvorschuss beantragen?
Unterhaltsvorschuss beantragt man schriftlich beim zuständigen Jugendamt. Der entsprechende Antrag kann entweder aus dem Internet runtergeladen und ausgefüllt werden oder man vereinbart einen Termin bei der jeweiligen Unterhaltsvorschussstelle, die einem auch beim Antrag behilflich sein kann. Die Unterhaltsvorschussstelle prüft dann, ob die nötigen Voraussetzungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erfüllt werden. Dazu muss der betreuende Elternteil vom unterhaltspflichtigen Elternteil entweder dauerhaft getrennt leben, geschieden, verwitwet oder ledig sein. Zudem wird der Vorschuss nur gewährt, wenn das Kind noch nicht älter als 11 Jahre alt ist und der Unterhaltspflichtige entweder keinen, zu wenig oder unregelmäßig Unterhalt zahlt. Verwitwete Kinder können diesen Vorschuss bekommen, wenn die entsprechende Waisenrente nicht ausreicht. Sind die Voraussetzungen erfüllt, tritt die Unterhaltsvorschusskasse in Vorleistung und zahlt Unterhaltsvorschuss. Der Anspruch vom Kind an den Unterhaltspflichtigen geht dann ans Jugendamt über, dass sich das vorgestreckte Geld gegebenenfalls zurückholt oder gar einklagt.
In welcher Höhe bekommt man Unterhaltsvorschuss?
Informationen über die Höhe des Unterhaltsvorschusses findet man im Unterhaltsvorschussgesetz, in dem – wie beim regulären Kindesunterhalt auch – der Mindestunterhalt für verschiedene Altersstufen festgelegt ist. So bekommen Kinder bis zum 6. Geburtstag einen Betrag von 133 Euro monatlich, Kinder ab dem 6. bis zum 12. Geburtstag 180 Euro pro Monat. Die Leistungen, die z.B. an Unterhalt durch den Unterhaltspflichtigen gezahlt werden oder auch die Waisenbezüge werden davon abgezogen. Die Differenz wird dann als Unterhaltsvorschuss gewährt. Die Leistungen werden dabei maximal 6 Jahre lang gezahlt, wobei man diese Dauer zwischenzeitlich auch unterbrechen kann, wenn z.B. der Unterhaltspflichtige doch eine Zeit lang Unterhalt bezahlt. Spätestens mit dem 12. Geburtstag des Kindes enden die Zahlungen dann, auch wenn die 6 Jahre noch nicht vorbei sind.
Muss man Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?
Der Vorschuss von Unterhalt ist eine Sozialleistung, die das Jugendamt übernimmt, um die Versorgung von Kindern sicherzustellen. Den vorgestreckten Unterhalt holt sich das Jugendamt vom Unterhaltspflichtigen zurück, falls dieser generell leistungsfähig ist. Ist das der Fall, muss er das Geld ab diesem Zeitpunkt zurückzahlen, ab dem er von dem Antrag auf Unterhaltsvorschuss erfahren hat. Hat der andere Elternteil aber ein zu geringes Einkommen und kann keinen Unterhalt bezahlen, kann das Jugendamt auch nichts zurück verlangen. Auch kann es sein, dass das Kind den Vorschuss zu Unrecht bekommen hat und dieser dann zurück bezahlt werden muss. Das ist z.B. der Fall, wenn absichtlich falsche Angaben gemacht wurden oder der betreuende Elternteil den Vorschuss angenommen hat, obwohl er oder sie wusste, dass das Kind eigentlich gar keinen Anspruch auf Leistungen in dieser Höhe bzw. überhaupt nicht hat.