Was versteht man unter der Unterhaltspflicht?

Eltern sind ihren Kindern gegenüber schon vom Gesetz (BGB) her zu Kindesunterhalt verpflichtet. Wie genau dieser Unterhalt aussieht und gleistet wird, können die Eltern selbst bestimmen, jedoch sollten sie immer versuchen, den Lebensbedarf der Kinder so gut wie nur möglich zu decken. Lebt ein Paar mit seinem Kind. bzw. den Kindern zusammen, besteht der Unterhalt in der Regel aus der Verpflegung, der Unterkunft und weiteren Dingen wie Kleidung oder Schulsachen. Trennen sich die Ehegatten und leben in unterschiedlichen Haushalten, betreut oft einer die Kinder alleine und erfüllt seinen Teil der Unterhaltspflicht schon durch die Betreuung. Der jeweils andere Elternteil leistet seinen Beitrag zum Unterhaltsanspruch in Form von finanziellen Leistungen. Sind die Kinder dann volljährig, ist die Pflege und Betreuung nicht mehr nötig, so dass ab diesem Zeitpunkt bei Bedarf lediglich noch Unterhalt in finanzieller Form gezahlt wird.

Muss man Unterhalt für ein volljähriges Kind zahlen?

Ja, und zwar dann, wenn sich Kinder in einer Ausbildung oder einem Studium befinden, denn nur so haben sie auch die Möglichkeit, später wirtschaftlich selbstständig leben zu können. Ist ein Kind volljährig, muss in der Regel zuerst geprüft werden, ob es sich um eine so genannte privilegierte Volljährigkeit handelt oder nicht. Privilegiert volljährig ist das Kind dann, wenn es unter 21 Jahre alt und unverheiratet ist, noch im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der Schul- oder Ausbildung befindet. Ist das der Fall, wird das Kind wie ein minderjähriges Kind behandelt und muss in der Regel weder sein eigenes Vermögen angreifen, noch selbst arbeiten gehen, um seinen Unterhalt zu bestreiten. Anders verhält es sich bei nicht privilegierten Volljährigen. Diese müssten erst einmal selbst durch Erwerbstätigkeit und ihr Vermögen für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Befinden sie sich noch in der Ausbildung, kann von nicht privilegierten Volljährigen verlangt werden, dass sie durch z.B. Nebenjobs auch selbst etwas hinzuverdienen.

Welche Regelungen gibt es für die Unterhaltspflicht bei Studium oder Ausbildung des Kindes?

Generell müssen die Eltern dem Kind sowohl die Schulbildung ermöglichen, als auch eine erste berufliche Ausbildung finanzieren, wenn die annähernd den Fähigkeiten des Kindes entspricht. Für diese Zeit müssen die Eltern auch Unterhalt zahlen, wenn das Kind selbst nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann und zwar auch, wenn das Kind schon älter als 18 Jahre alt ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Kind die Ausbildung zügig und ohne Verzögerung durchläuft, dafür steht es aber auch nicht in der Pflicht, zum Unterhalt etwas durch z.B. Nebenjobs hinzuverdienen zu müssen, sofern es zu den priviligierten Volljährigen zählt. Nimmt das Kind jedoch nach der Schulzeit keine Ausbildung auf oder bricht sie ohne die elterliche Zustimmung ab, besteht kein Unterhaltsanspruch mehr.

Neben der Länge der Unterhaltspflicht fragen sich viele Eltern, in welcher Höhe Ausbildungskosten überhaupt übernommen werden müssen. Die Regelung besagt hier, dass Eltern immer nur die Ausbildungskosten übernehmen müssen, die für sie selbst zumutbar sind, ohne dafür größere Minderungen des eigenen Lebensstandards in Kauf nehmen zu müssen. So müssen also Eltern mit geringem oder mittlerem Einkommen ihrem Kind keine exorbitant teure Ausbildung finanzieren, während Kinder von Eltern mit hohem Einkommen durchaus auch Anspruch auf eine eventuelle Zweitausbildung oder Weiterbildung haben.

Welche Besonderheiten muss man bei der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern noch beachten?

Prinzipiell sind Eltern ihren Kindern gegenüber immer mindestens so lange unterhaltspflichtig, bis die volljährig sind. Doch auch danach muss noch Unterhalt bezahlt werden, wenn die Kinder z.B. eine Ausbildung oder ein Studium aufnehmen. Anders ist das, wenn Kinder verheiratet sind, denn dann ist in erster Linie immer der Ehepartner zum Unterhalt verpflichtet. Was die Höhe des Unterhaltes angeht, richtet sich der Höchstsatz immer nach der entsprechenden öffentlichen Ausbildungsförderung. Konkret heißt das, dass auch Kinder aus sehr reichen Familien keinen Anspruch auf einen entsprechend hohen Unterhalt und den Lebensstil der Eltern haben. Jedoch kann der entsprechende Höchstsatz unter bestimmten Umständen ein wenig angehoben werden.

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