Kindesunterhalt

Gemäß § 1601 BGB besteht für Verwandte in gerader Linie eine Unterhaltspflicht, sofern eine Bedürftigkeit nach § 1602 BGB vorliegt. In der Praxis bedeutet dies, dass derjenige, der nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, Anspruch auf Unterstützung durch die Familie hat. Auf Kinder trifft dies in besonderem Maße zu, da für sie auch die Grundsätze der elterlichen Sorge gelten. § 1626 BGB entsprechend sind die Eltern dazu berechtigt und verpflichtet, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die Pflege, Erziehung und Betreuung des Kindes sind darin ebenso wie die finanzielle Versorgung inbegriffen. Dass ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht, versteht sich also von selbst.

Innerhalb der Familie ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die beiden Elternteile gemeinsam für den Lebensbedarf ihrer Kinder sorgen. Im Falle einer Trennung beziehungsweise Scheidung wird es dahingegen oftmals deutlich komplizierter, weil der Vater oder die Mutter plötzlich mit Unterhaltsansprüchen konfrontiert wird, während der Kontakt zum Kind durch die getrennten Haushalte geringer ausfällt. All dies muss man erst einmal verkraften.

Was beinhaltet der Kindesunterhalt?

Der Kindesunterhalt soll dazu dienen, den Lebensunterhalt eines Kindes zu bestreiten. Aus diesem Grund beinhaltet dieser sämtliche Bedürfnisse des alltäglichen Lebens. Durch den Unterhalt beteiligt sich der Unterhaltspflichtige somit an der Ernährung, Kleidung und Wohnung für seine Kinder. Darüber hinaus sind die Kranken- und Pflegeversicherung, Berufsausbildung und Freizeit weitere Bereiche, die zum Kindesunterhalt gehören und durch die Eltern zu finanzieren sind.

Wer ist zu Kindesunterhalt verpflichtet?

Für getrennte Elternpaare stellt sich häufig erst einmal die Frage, wer überhaupt zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist. Grundsätzlich tragen beide Elternteile die elterliche Fürsorge, doch nur ein Elternteil muss tatsächlich Kindesunterhalt zahlen. Dieser Umstand ergibt sich durch die verschiedenen Arten des Unterhalts. Derjenige, bei dem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes nach, wie aus § 1606 BGB hervorgeht. Aus diesem Grund muss üblicherweise der Elternteil, der nicht mit seinen Kinder in einem gemeinsamen Haushalt lebt, Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt leisten. Volljährige Kinder nehmen dabei eine besondere Rolle ein, da sie keiner Pflege und Erziehung mehr bedürfen. Hat ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, sind daher beide Elternteile zu Barunterhalt verpflichtet. In § 1603 BGB sieht der deutsche Gesetzgeber von einer Unterhaltspflicht ab, falls der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist. Würde der Kindesunterhalt den eigenen Unterhalt gefährden, muss der betreffende Elternteil demnach nicht zahlen.

Wie lange muss der Unterhaltspflichtige Kindesunterhalt zahlen?

In erster Linie haben minderjährige Kinder einen Anspruch auf Kindesunterhalt, weil das deutsche Recht davon ausgeht, dass ein Kind vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres außerstande ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Dies bedeutet aber nicht, dass die Unterhaltspflicht automatisch mit dem 18. Geburtstag des Kindes endet. Volljährige Kinder, die ihre Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben und noch im Haushalt eines Elternteils leben, werden juristisch minderjährigen Kindern gleichgestellt. Darüber hinaus besteht weiterhin eine Unterhaltspflicht solange das Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert.

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Die Berechnung des Kindesunterhalts wird häufig Fragen auf. Grundsätzlich orientieren sich die Familiengerichte in Deutschland diesbezüglich an der Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird. Unter Berücksichtigung des Alters des Kindes sowie dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen gibt die Leitlinie Auskunft über den zu zahlenden Kindesunterhalt.

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