Einige Familien leben jahrelang glücklich zusammen, bis irgendwann bei einem Familienmitglied Zweifel an der Vaterschaft für ein Kind oder gar mehrere Kinder aufkommen. Das kann z.B. der Vater des in der Ehe geborenen Kindes sein, der plötzlich vom Seitensprung der Frau erfährt und nun den Verdacht hat, vielleicht doch nicht der leibliche Vater zu sein. Wann immer diese Zweifel aufkommen, haben bestimmte Personen die Möglichkeit, die Vaterschaft für das Kind anzufechten. Im Fall einer solchen Vaterschaftsanfechtung kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, in dem z.B. mittels Vaterschaftstest ermittelt wird, ob der rechtliche Vater auch der biologische ist oder nicht.
Wie kann man die Vaterschaft aberkennen lassen?
Wer eine Vaterschaft anfechten möchte, muss triftige Gründe für einen solchen Verdacht vorweisen, eine einfache Behauptung wie die fehlende Ähnlichkeit mit dem Kind reicht da nicht aus. Ein triftiger Grund ist beispielsweise, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Empfängnis nachweißlich Sex außerhalb der Beziehung hatte, ein konkreter anderer Mann im Spiel ist oder der vermeintliche Vater zu dem Zeitpunkt, als das Kind entstanden ist, unfruchtbar war. Auch ein gerichtlich verwertbarer Vaterschaftstest gilt als Grund für die Vaterschaftsanfechtung und kann z.B. auch vom Gericht im Rahmen des Verfahrens angeordnet werden. Anfechtungsberechtigte sind dabei nach dem Gesetz immer die Mutter, das Kind oder der Mann, der als rechtlicher Vater gilt, z.B. weil er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war oder die Vaterschaft anerkannt hat. Auch ein Mann außerhalb der Beziehung, der angibt, mit der Mutter zum Zeitpunkt der Empfängnis des Kindes Sex gehabt zu haben, kann die Vaterschaft anfechten, wenn er diese Behauptung eidesstattlich versichert. Liegen triftige Gründe vor, findet ein Verfahren vor dem Familiengericht statt, bei dem es am Ende zu der Feststellung kommt, ob es sich bei dem rechtlichen auch um den biologischen Vater handelt oder eine Nichtvaterschaft vorliegt.
Muss für die Vaterschaftsanfechtung eine Frist eingehalten werden?
Ja, für die Vaterschaftsanfechtung muss eine Frist eingehalten werden. Die Vaterschaft muss dabei spätestens innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt angefochten werden, ab dem man von den verdächtigen Gründen erfahren hat (z.B. dem Seitensprung der Frau während der Zeit der Empfängnis des Kindes). Die Vaterschaftsanfechtung muss während dieser 2 Jahre beim zuständigen Familiengericht (am Wohnort vom Kind) eingereicht werden. Diese Frist gilt auch, wenn der Vater eine Vaterschaftsanerkennung unterschrieben hat obwohl er schon wusste, dass er nicht der biologische Vater ist.
Was sind die Folgen einer Vaterschaftsanfechtung?
Wer den Verdacht hat oder weiß, dass er nicht der leibliche Vater seines Kindes ist, möchte die Vaterschaft in vielen Fällen im Rahmen einer offiziellen Vaterschaftsanfechtung gerichtlich aberkennen lassen. Doch eine solche Aberkennung ist kein leichtes Unterfangen, denn eine Vaterschaft und auch die Vaterschaftsanfechtung hat eine ganze Reihe von Folgen für alle Familienmitglieder. Zum einen gilt die Anfechtung der Vaterschaft rückwirkend bis zum Tag der Geburt, d.h. das Kind hat mit der erfolgreichen Vaterschaftsanerkennung von Geburt an keinen Vater mehr. Durch diese Nichtvaterschaft bekommt die Mutter anschließend das alleinige Sorgerecht und die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den ursprünglichen Vater entfallen (außer, der Unterhalt wurde vertraglich geregelt). Zudem hat der Vater all die Jahre seit der Geburt Unterhalt für ein Kind gezahlt, für das er nachweißlich nicht der Vater ist. Dieses Geld könnte er theoretisch von der Mutter des Kindes zurückverlangen, wobei dies in der Praxis meist nicht umsetzbar ist, weil der Verbrauch durch das Kind schon stattfand.