Kuckuckskind. Was tun?

Während oder nach einer Trennung kommen nicht selten auch unschöne Tatsachen ans Licht. So erfahren viele Väter erst nach Jahren, dass sie ein sogenanntes Kuckuckskind haben. Als Kuckuckskinder werden umgangssprachlich Kinder bezeichnet, die eine Frau während ihrer Beziehung mit einem anderen Mann gezeugt hat. Die Väter in der Familie und auch das Kind oder die Kinder selbst wurden dabei in dem Glauben gelassen, dass der Partner der leibliche Vater ist. Kommt es zu solch einer Familienkonstellation, hat das oft nicht nur schwerwiegende emotionale Konsequenzen, sondern auch rechtliche.

Wer ist rechtlich der Vater eines Kuckuckskindes?

Ein Kuckuckskind, das einem Scheinvater heimlich „untergeschoben“ wurde, ist in Deutschland kein rechtlicher Verwandter des Kindes. Sind oder waren die Frau und der Vater verheiratet, gilt das Kind als Stiefkind des Scheinvaters, es liegt eine sogenannte Schwägerschaft vor. Waren die Mutter und der Scheinvater nicht verheiratet und hat sie ihm die falsche Vaterschaft für das Kind verschwiegen, liegt rein rechtlich eine Personenstandsfälschung vor. Das ist auch der Fall, wenn einer Frau selbst ein fremdes Kind untergeschoben wird, oder sie das selbst tut, nicht aber bei einem Kuckuckskind, das durch Ehebruch in einer Ehe entstanden ist. Eine Personenstandfälschung ist laut §169 StGB strafbar.

Wer muss für das Kuckuckskind Unterhalt zahlen?

Haben Männer den Verdacht oder gar erfahren, dass ihnen während der Beziehung oder der Ehe ein Kuckuckskind untergeschoben wurde, kommt es in der Regel zuerst zur Vaterschaftsfeststellung durch einen Vaterschaftstest bzw. zur Vaterschaftsanfechtung. Wer glaubt, Vater eines Kuckuckskindes zu sein und eine Vermutung über den leiblichen Vater hat, kann diesen zur Feststellung der Vaterschaft durch Abstammungsgutachten zwingen. Relevant wird dies unter anderem für schon gezahlten Unterhalt für das Kind, den der Scheinvater dann vom leiblichen Vater einklagen kann. Der Scheinvater hat dabei immer einen Auskunftsanspruch gegenüber der Mutter, das heißt die Mutter muss Auskunft darüber geben, wer der leibliche Vater ist. Tut sie das nicht, kann ihr im Höchstfall Zwangshaft drohen.

Gehörnte Väter können also den Unterhalt vom leiblichen Vater zurück verlangen, nicht aber vom Kuckuckskind. Theoretisch kann auch die Mutter zur Rückzahlung des Unterhalts aufgefordert werden. In diesem Fall muss man allerdings beweisen, dass die Frau über die Möglichkeit der falschen Vaterschaft keine Kenntnis hatte. Da dies aber kaum zu beweisen ist, hat diese Form in der Regel kaum Erfolg. Erfährt ein Vater noch während der Ehe von dem Kuckuckskind und es kommt danach erst zur Scheidung, kann der Unterhalt für dieses Kind gestrichen oder gekürzt werden.

Kuckuckskind: Muss die Mutter Schadenersatz zahlen?

Nein. Allein die Tatsache, dass durch Ehebruch ein Kind oder sogar mehrere Kinder in die Familie geboren wurden, verpflichtet die Frau nicht zu Schadenersatzzahlungen. Denn eine Ehe ist ein besonderes Rechtsverhältnis, das solche Ansprüche außer Kraft setzt. Nur wenn sich die Frau zusätzlich noch sittenwidrig verhält, wäre sie schadenersatzpflichtig. Dass sie den Mann in dem Glauben gelassen hat, der leibliche Vater des Kindes zu sein, reicht dafür allerdings nicht aus.

Erfährt ein Vater, dass er in all den Jahren sein Kind für das leibliche gehalten und möglicherweise auch viel Geld dafür gezahlt hat, obwohl es durch Ehebruch entstanden ist, kommt es meist zu Wut und Trauer. Doch neben allen negativen Emotionen gegenüber der Mutter und finanziellen Aspekten sollten Männer hierbei nicht vergessen, dass Kuckuckskinder die wahren Leidtragenden sind. Denn für die meisten bricht eine Welt zusammen, wenn der geliebte Vater nicht der „echte“ ist, so dass Verständnis und Unterstützung hier an erster Stelle stehen sollten!

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