Das gemeinsame Sorgerecht ist bei verheirateten Eltern in der Regel die übliche Variante, wie die elterliche Sorge für ein Kind nach der Geburt aufgeteilt wird. Beide Elternteile haben dabei das Recht, gleichberechtigt über alle wichtigen Aspekte, die das Kind betreffen, zu entscheiden. Neben der Wahl von Kindergarten und Schule zählen da z.B. auch der Aufenthaltsort des Kindes und bedeutsame medizinische Eingriffe dazu. Auch über das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) können Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht in gleicher Weise bestimmen. Liegt das gemeinsame Sorgerecht vor, müssen es die Eltern hinbekommen, sich in bedeutsamen Punkten zu einigen. Gerade nach einer Trennung oder Scheidung ist das oft schwierig, so dass hier der Gedanke des alleinigen Sorgerechts verlockend sein kann. Prinzipiell geht das Gesetz jedoch immer davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge das Beste für das Kindeswohl ist. Nur wenn das nicht der Fall ist (z.B. wenn der Verdacht besteht, dass ein Elternteil dem Kind Gewalt antut), besteht eine Chance auf das alleinige Sorgerecht. Auch wenn das gemeinsame Sorgerecht die gleichberechtigte elterliche Sorge für Kinder vorsieht, ist das im Alltag oft anders. Denn einigen muss sich bei bedeutsamen Angelegenheiten, alltägliche Entscheidungen kann man als Mutter oder Vater jeweils für sich selbst treffen. Auch wenn man also das gemeinsame Sorgerecht hat, muss man für Dinge wie Klamotten der Kinder, reguläre Arzttermine oder auch Freizeitaktivitäten die Zustimmung des Partners nicht einholen.
Wie kann ich das gemeinsame Sorgerecht beantragen?
Während bei verheirateten Paaren automatisch beide das gemeinsame Sorgerecht für das Kind haben, sieht das bei unverheirateten Eltern schon ganz anders aus. Denn hier hat mit Geburt erst einmal die Mutter das alleinige Sorgerecht. Sind sich beide jedoch einig, kann man vor oder auch nach der Geburt des Kindes das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Dazu müssen jeweils beide Elternteile persönlich beim Jugendamt oder bei einem Notar vorsprechen und eine Erklärung abgeben, dass sie das gemeinsame Sorgerecht für das Kind wünschen. Weigert sich die Mutter und möchte das alleinige Sorgerecht behalten, hat der Vater seit einiger Zeit die Möglichkeit, einen Antrag beim Familiengericht zu stellen. Das Gericht prüft dann, ob das gemeinsame Sorgerecht besser für das Kindeswohl ist und trifft auf dieser Grundlage eine Entscheidung.
Gemeinsames Sorgerecht: Welche Rechte und Pflichten hat man als Eltern?
Das gemeinsame Sorgerecht hält auch bestimmte Rechte und Pflichten für Eltern bereit. In erster Linie können beide gleichberechtigt über bedeutsame Angelegenheiten, die das Kind oder die Kinder betreffen, bestimmen und müssen gemeinsam Entscheidungen fällen. Bedeutsame Angelegenheiten sind unter anderem die Wahl des richtigen Kindergartens, der Schule oder auch des Ausbildungsbetriebes, wichtige medizinische Eingriffe (Operationen) oder Bankgeschäfte (z.B. die Eröffnung eines Bankkontos). Auch die Entscheidung über den dauernden Aufenthalt des Kindes muss von Mutter und Vater gemeinsam getroffen werden. Will also ein Elternteil mit dem Kind umziehen, geht das nur, wenn der andere Elternteil zustimmt. Natürlich müssen sich Eltern auch um alltägliche Angelegenheiten des Kindes kümmern, wie die Hausaufgaben oder die Gestaltung der Freizeit. Bei solchen alltäglichen Dingen ist jedoch die Zustimmung des Partners auch bei gemeinsamem Sorgerecht nicht nötig.
Ist ein Umzug trotz des gemeinsamen Sorgerechts möglich?
Hat man das gemeinsame Sorgerecht und möchte z.B. nach Trennung oder Scheidung mit dem Kind umziehen, muss man sich mit dem anderen Elternteil absprechen. Dabei ist relevant, ob sich das Lebensumfeld des Kindes durch den Umzug ändert. Eine neue Wohnung, die nur zwei Straßen weiter entfernt ist als die alte, spielt hier keine Rolle. Ändert sich mit dem Umzug aber das kindliche Umfeld, benötigt man als Mutter oder Vater dafür die Zustimmung des anderen Elternteils und darf ohne die Erlaubnis bzw. gegen dessen Willen nicht umziehen. Die Eltern müssen sich in diesem Fall gemeinsam entscheiden und eine Lösung finden. Fand dennoch ein Umzug gegen den Willen des anderen statt, kann das Familiengericht festlegen, dass das Kind zum alten Ort zurückzuführen ist oder dem anderen Elternteil künftig das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusprechen. Doch auch wenn man die Zustimmung vom Partner nicht bekommt, kann ein Umzug möglich sein. Dazu sollte die Mutter oder der Vater schon vor dem geplanten Umzug beim Familiengericht eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindes und einen Umzug beantragen. Stimmt das Gericht dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht zu (weil es das Beste für das Kindeswohl ist), benötigt man künftig keine Zustimmung vom anderen Elternteil mehr. Die übrigen Punkte des gemeinsamen Sorgerechts (z.B. die Vermögenssorge) bleiben aber wie gewohnt bestehen.