Was ist der Zugewinnausgleich?

Haben Eheleute keinen Ehevertrag gemacht und etwas anderes darin vereinbart, leben sie automatisch in einer so genannten Zugewinngemeinschaft. Ist das der Fall, können sie bei der Scheidung einen Zugewinnausgleich beim zuständigen Familiengericht beantragen. Das gesamte Vermögen, das beide Ehegatten im Rahmen ihrer Ehe erwirtschaftet haben, wird dann miteinander verglichen und der Zugewinn aufeinander aufgeteilt. Das Gesetz möchte mit dieser standardmäßig festgelegten Regelung genau die Partner entlasten, die während ihrer Ehe z.B. durch die Kinderbetreuung weniger Vermögen anhäufen konnten und nach einer Scheidung dadurch benachteiligt sind.

Wie kann man den Zugewinnausgleich berechnen?

Für den Zugewinnausgleich muss im Rahmen der Scheidung zunächst einmal der Zugewinn berechnet werden. Dazu sind sämtliche Vermögensaufstellungen nötig, die Auskünfte über Vermögen wie z.B. Bankguthaben, Grundstücke, Versicherungen, eigene Unternehmen oder auch Luxusgegenstände geben. Auch Schulden, die während der Ehe abgezahlt wurden, erhöhen das Vermögen und zählen in die Berechnung des Zugewinns. Für beide Ehegatten wird dann jeweils die Differenz zwischen dem Endvermögen (zum Zeitpunkt der Scheidung) und dem Anfangsvermögen (zum Zeitpunkt der Eheschließung) ermittelt und addiert. Von diesem gemeinschaftlichen Zugewinn steht dann jedem Partner die Hälfte zu. Hat z.B. ein Ehepaar nach der Eheschließung zusammen 100.000 Euro an Vermögen hinzugewonnen, stehen jedem von beiden 50.000 Euro zu. Der Ehegatte mit dem höheren Vermögen muss dann dem anderen Ehepartner einen entsprechenden Ausgleich zahlen. Der andere Ehegatte hat jedoch immer nur einen Anspruch auf eine Geldsumme, nicht auf die Übertragung von Wertgegenständen und kann somit z.B. nicht das Haus des Ehegatten als Zugewinn verlangen, außer es wurde etwas anderes vereinbart.

Wann kommt es nicht zum Zugewinnausgleich?

Ein Ausgleich des Zugewinns findet grundsätzlich immer dann statt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Stellt also keiner der Ehegatten bei der Scheidung einen Antrag auf Zugewinnausgleich, findet bei einer Zugewinngemeinschaft auch keiner statt. In anderen Fällen ist ein Zugewinnausgleich hinfällig, da beide Ehepartner ein annähernd gleich großes Vermögen erwirtschaftet haben. Einige Eheleute haben auch vor einem Notar die so genannte Gütertrennung vereinbart. Ist das der Fall, wirtschaftet jeder Ehegatte in der Ehe für sich selbst und hat bei der Scheidung keinen Anspruch auf Zahlungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Wer weder eine klassische Zugewinngemeinschaft noch eine strikte Gütertrennung bevorzugt, kann auch individuelle Regelungen treffen und im Rahmen eines so genannten modifizierten Zugewinnausgleichs vertraglich festhalten.

Was ist ein modifizierter Zugewinnausgleich?

Der modifizierte Zugewinnausgleich (bzw. die modifizierte Zugewinngemeinschaft) ist eine Mischform zwischen der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft. Bei dieser Form können Ehegatten individuelle Regelungen zum Zugewinn treffen und auch festlegen, was bei bestimmten Veränderungen geschehen soll. So kann man z.B. vereinbaren, dass während der Ehe die Gütertrennung gilt, ab dem Tod eines Ehepartners jedoch wieder die Zugewinngemeinschaft. Ebensolche Vereinbarungen können auch für den Fall einer Trennung, Scheidung oder Geburt eines Kindes getroffen werden. Der modifizierte Zugewinnausgleich ist also eine gute Möglichkeit, z.B. seinen Partner für bestimmte Fälle abzusichern

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