Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie nach der Trennung?

Nicht wenige Männer und Frauen haben in der Beziehung den Wunsch, sich mit einer gemeinsamen Immobilie etwas für die Zukunft zu schaffen. Gerade Familien mit Kindern entscheiden sich hier oft für das neue Einfamilienhaus mit Garten, während andere lieber eine praktische Eigentumswohnung in der Stadt bevorzugen. Mit der Trennung oder Scheidung ist die gemeinsame Zeit vorbei und die Probleme fangen an. Denn wer soll weiterhin im Haus oder in der Ehewohnung wohnen bleiben und wer ausziehen? Oder ist ein Verkauf der Immobilie sinnvoller? Muss mein Ehegatte den Immobilienkredit für das Haus alleine weiterzahlen, wenn die Kinder und ich ausziehen? Auch weitere finanzielle Aspekte wie die Entschädigung beim Verlassen von Ehewohnung oder Haus durch den anderen Ehegatten sind zu beachten und sollten im Rahmen von Trennung und Scheidung genauestens geklärt werden.

Wohnung und Haus nach der Trennung: Wer bleibt, wer geht?

Die meisten Paare ziehen über kurz oder lang irgendwann zusammen. Geht die Beziehung in die Brüche, gestaltet sich meist auch das Zusammenleben schwierig. Spätestens jetzt muss man überlegen, was mit dem Eigenheim während und nach der Trennung bzw. der Scheidung passiert. Einige Paare trennen sich – zumindest für die erste Zeit – räumlich innerhalb der bisherigen Eigentumswohnung oder teilen sich entsprechende Zimmer im Haus zu, so dass erstmal keiner von beiden ausziehen muss und die Kosten gering gehalten werden können. Gerade wenn sich beide Ehegatten einvernehmlich getrennt haben oder auch Kinder im Spiel sind, kann diese Lösung gut funktionieren. Für andere ist diese Situation wiederum undenkbar, sie möchten sich räumlich komplett trennen. Doch Achtung: Der Ehegatte, der in einer eigenen Immobilie wohnen bleibt, hat einen Wohnvorteil gegenüber anderen Menschen, die Miete zahlen müssen. Dieser Wohnvorteil wirkt sich z.B. auf den Unterhalt für Kinder oder den Trennungsunterhalt aus oder wird als eine Art Miete an den ausgezogenen Ehegatten ausgezahlt.

Wie kann man die gemeinsame Immobilie auseinandersetzen?

Wer die Trennung oder Scheidung will, muss sich über kurz oder lang auch überlegen, was mit der gemeinsamen Immobilie geschehen soll. Nur die wenigsten wollen darüber weiter mit dem Partner verbunden bleiben und versuchen sich davon zu lösen. Eine Möglichkeit ist hier der Verkauf des Hauses oder der Eigentumswohnung. Sind beide Eheleute Eigentümer, kann die Immobilie nur verkauft werden, wenn auch beide zustimmen. Alle Belastungen, die noch auf der Immobilie liegen, werden verrechnet und der restliche Betrag dann an beide Partner zur Hälfte ausgezahlt (sofern beide zur Hälfte Miteigentümer sind). Neben dem Verkauf des Hauses kann auch einer der Partner das Eigenheim ganz übernehmen. In diesem Fall muss der neue Besitzer den ehemaligen Miteigentümer auszahlen. Die entsprechende Summe ergibt sich aus dem Wert der Immobilie abzüglich den darauf liegenden Belastungen. Von diesem Betrag muss die Hälfte an den ehemaligen Besitzer ausgezahlt werden. Anschließend ist der andere Partner alleiniger Eigentümer der Immobilie, samt allen Belastungen. Lässt sich das Haus entsprechend aufteilen, kommt auch eine Teilungserklärung in Frage. Hier werden z.B. die Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus auf beide Ehegatten aufgeteilt und beide werden jeweils Alleineigentümer ihrer Wohnungen. Können sich die Eheleute gar nicht einigen, bleibt dann manchmal nur die Teilungsversteigerung. Strebt man die an, muss ein Antrag beim Amtsgericht eingereicht werden. Die Immobilie wird dann versteigert, wobei hier meist deutlich niedrigere Kaufpreise erzielt werden.

Wer zahlt den Kredit nach Trennung und Scheidung?

Durch eine Trennung oder Scheidung ändert sich an dem Immobilienkredit und auch an der Eintragung im Grundbuch nichts. Hat nur ein Partner bzw. Ehegatte den Kredit unterschrieben, haftet auch der weiterhin für die Schulden. Haben beide das Immobiliendarlehen aufgenommen, müssen auch nach Trennung oder Scheidung beide dafür aufkommen. Die Bank kann dabei jeweils von jedem der Partner den vollen Ratenbetrag verlangen. Zieht einer der beiden Eheleute aus dem Haus aus und trägt aber weiterhin die Raten für die Immobilie, wird das für die Unterhaltsberechnungen berücksichtigt und das anrechenbare Einkommen um den Betrag der Kreditrate verringert.

Was man dabei immer beachten sollte: Ein Eigenheim ist ein großer finanzieller Punkt, der auch entsprechend große Auswirkungen, z.B. auf die Berechnung von Unterhalt, haben kann. Steht die Trennung oder Scheidung an, sollte man deshalb zusätzlich immer einen Experten zu Rate ziehen.

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