Was ist der Versorgungsausgleich?

Während einer Ehe haben beide Eheleute z.T. unterschiedlich hohe Rentenansprüche erworben, die z.B. durch verschieden hohe Einkommen zustande gekommen sind. Der Versorgungsausgleich dient dazu, diese unterschiedlich hohen Rentenanwartschaften für die spätere Altersrente auszugleichen. Somit wird verhindert, dass Ehegatten, die z.B. während der Ehe kein Einkommen hatten, im Rentenalter ohne ausreichende Altersvorsorge dastehen. Mit der Scheidung geben somit beide Ehegatten jeweils die Hälfte ihrer ersparten Rentenanwartschaften an den jeweiligen anderen Partner ab, vorausgesetzt, es wurde nicht auf den Versorgungsausgleich verzichtet.

Welche Formen der Altersvorsorge werden beim Versorgungsausgleich berücksichtigt?

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden nur die Altersvorsorgeformen berücksichtigt, von denen man im Alter auch tatsächlich eine Rente ausgezahlt bekommt. Die Rente muss dabei monatlich gezahlt werden, Einmalzahlungen zählen nicht darunter. Zudem gibt es Formen, bei denen man die Option auf Rentenzahlung hat (z.B. bei Lebensversicherungen). Diese zählen erst dann dazu, wenn man sich klar für die Rentenoption entschieden hat. Konkret werden in der Regel die gesetzliche und private Rentenversicherung, die Beamtenversorgung, die berufsständische Versorgung, die Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt, wenn man hierbei eine Rente ausgezahlt bekommt.

Wie lässt sich der Versorgungsausgleich berechnen?

Der Versorgungsausgleich kann in der Regel recht einfach ermittelt werden. Dazu werden von allen relevanten Formen der Altersvorsorge für jeden Partner die Anteile herausgerechnet, die während der Ehe angespart wurden. Von jedem ersparten Betrag muss dann immer die Hälfte an den jeweils anderen Ehepartner übertragen werden. Hat ein Mann z.B. eine gesetzliche Rente von 300 Euro und eine Betriebsrente von 100 Euro, muss er 150 der gesetzlichen Rentenversicherung und 50 Euro aus der Betriebsrente an die Frau abgeben. Die Frau hat hingegen beispielsweise nur Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 200 Euro. Sie gibt ihrem Mann 100 Euro davon ab. Der Versorgungsausgleich ist dabei nichts, was man nach der Scheidung zahlen muss, denn die Teilung macht sich erst bemerkbar, wenn die jeweiligen Personen in Rente gehen.

Verzicht auf Versorgungsausgleich – ist das möglich?

Wer das Scheidungsverfahren erheblich beschleunigen will, kann bei einer Ehezeit von weniger als 3 Jahren (inklusive Trennungsjahr) auch auf den Versorgungsausgleich verzichten, da man davon ausgeht, dass während dieser kurzen Zeit sowieso nur geringe Ansprüche erworben wurden. Der Verzicht geschieht bei der kurzen Ehezeit automatisch, wenn keiner der Parteien im Rahmen der Scheidung den Versorgungsausgleich beantragt. Aber auch wer länger verheiratet war, kann auf den Ausgleich verzichten. Die Berechnungen können mit einer solch internen Vereinbarung dann jedoch nicht umgangen werden, denn das Gericht möchte, dass beide Parteien Kenntnis von der Höhe der Rentenansprüche haben und schon vor der Entscheidung wissen, auf was sie verzichten würden. Stellt das Gericht fest, dass der Ausgleich völlig unausgewogen oder gar sittenwidrig wäre, ist dieser unwirksam und wird nicht gestattet. Das ist z.B. der Fall, wenn einer der Ehegatten durch den Verzicht keine ausreichende Altersversorgung mehr hätte. Haben sich jedoch beide Ehegatten eine ausreichend hohe Rente aufgebaut, kann in der Regel auf den Ausgleich verzichtet werden.

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