Was ist Gütertrennung?

Haben zwei Eheleute keine speziellen Regelungen über die Güter in ihrer Ehe (den sogenannten Güterstand) getroffen, gilt bei einer Scheidung automatisch die Standardform – die Zugewinngemeinschaft. Hier erhält der Ehegatte, der während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet hat, die Hälfte von dem zusätzlich erwirtschafteten Vermögen des anderen Ehepartners. Wer das nicht möchte, kann eine Gütertrennung vereinbaren. Diese Form des Güterstandes trennt ganz klar die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten. Im Falle einer Scheidung behält jeder genau das, was er selbst mit in die Ehe gebracht und während dieser Zeit zusätzlich erwirtschaftet hat. Auch kann jeder selbst über sein eigenes Vermögen verfügen und braucht keine Zustimmung vom Partner. Gemeinsam angeschafftes Vermögen in der Ehe bleibt davon jedoch unberührt, es gehört beiden zu gleichen Teilen.

Wie funktioniert die Gütertrennung bei Scheidung?

Wer sich für die Gütertrennung entscheidet, nimmt in der Regel eine spezielle Vereinbarung mit in den Ehevertrag auf. Dabei sollte man sich zuerst mit einem Anwalt (bzw. jeder Ehegatte mit einem eigenen Anwalt) in Verbindung setzen und sich ausdrücklich beraten lassen. Der Anwalt arbeitet einen entsprechenden Vertrag aus, den der andere Ehegatte unbedingt immer gegenchecken lassen sollte, denn: Wurde die Gütertrennung erst einmal durch einen Notar bestätigt, kann dies nur noch in Ausnahmefällen geändert werden. Deshalb sollten sich immer beide Eheleute durch einen Anwalt beraten lassen und einer solchen Vereinbarung nicht leichtfertig zustimmen. Denn auch wenn ein Notar die Gütertrennung beurkundet, ist er dennoch unparteiisch und wird niemanden konkret beraten. Ein Anwalt kann einen jedoch auf mögliche Fallen im Vertrag hinweisen oder Formulierungen ändern, um so Nachteile zu verhindern. Sind die Verträge fertig und von beiden Seiten überprüft, erfolgt dann die Beurkundung durch einen Notar.

Hinweis: Neben einer Vereinbarung im Ehevertrag tritt die Gütertrennung nach dem ehelichen Güterrecht außerdem auch ein, wenn die Zugewinngemeinschaft oder der Zugewinnausgleich durch die Ehegatten ausgeschlossen wurden, ohne dass ein anderer Güterstand vereinbart wurde. Neben der Zugewinngemeinschaft kann außerdem auch die Gütergemeinschaft vereinbart werden, die das Gegenteil der Gütertrennung ist. Das gesamte Vermögen beider Eheleute (auch das vor der Hochzeit) wird hier gemeinschaftliches Vermögen.

Für wen ist die Gütertrennung geeignet?

Grundsätzlich empfiehlt sich eine Gütertrennung immer für alle, die wesentlich mehr Geld verdienen, als ihr Ehepartner und in der Ehe für getrennte wirtschaftliche Verhältnisse sorgen wollen. Auch wenn man als besser verdienender Partner mit dem baldigen Ende der Ehe rechnet und sehr hohe Ausgleichszahlungen an den anderen leisten müsste, sollte man über eine Gütertrennung nachdenken. Wer sich eine eigene Immobilie (ohne den Partner) kaufen möchte oder ein Familienunternehmen führt, sollte ebenfalls an Gütertrennung denken und sich und das Unternehmen im Falle einer Scheidung so vor Zahlungen hinsichtlich Zugewinn bewahren.

Doch Achtung: Auch wenn man meinen könnte, dass eine Gütertrennung in den meisten Fällen nur Vorteile hat, da jeder über sein eigenes Vermögen bestimmen kann, gibt es dennoch auch Nachteile. So bekommen z.B. im Todesfall eines Partners die gesetzlichen Erben einen höheren Anteil, als es bei der Zugewinngemeinschaft der Fall gewesen wäre und auch die steuerlichen Vorteile fallen im beim Tod eines Partners für den anderen Ehegatten weg.

Muss man trotz Gütertrennung Unterhalt zahlen?

Ja, denn die Wahl der Gütertrennung als Güterstand hat prinzipiell keinen Einfluss auf Unterhaltsansprüche. So sind auch trotz Gütertrennung beide Ehegatten nach der Scheidung zu gegenseitiger Solidarität verpflichtet und müssen gegebenenfalls für den anderen Ehegatten Unterhalt bezahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Trennungsunterhalt im Rahmen des Trennungsjahres oder um nachehelichen Unterhalt handelt, denn beide können nur ausgeschlossen werden, wenn explizit eine Regelung dazu im Ehevertrag aufgenommen wurde.

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