Ehe annulieren

Eine Ehe wird in der Bundesrepublik Deutschland üblicherweise durch den Tod eines Ehegatten oder durch eine Scheidung beendet. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber auch eine Aufhebung der Ehe auf Antrag möglich. In diesem Zusammenhang ist dann von einer Eheannullierung die Rede. Viele Menschen wissen um den hohen Aufwand und die zuweilen hohen Kosten einer Scheidung, so dass eine solche Alternative durchaus von Interesse sein kann. Auch die Tatsache, dass man anschließend nicht als geschieden gilt, weil die Ehe aufgehoben und somit rechtlich nie bestanden hat, erscheint vielen Menschen vorteilhaft. Dementsprechend ist es nicht verwunderlich, dass unglückliche Ehepaare zuweilen den Wunsch haben, ihre Ehe annullieren zu lassen.

Obwohl eine Annullierung der Ehe mitunter einfacher erscheint, darf man sich hier nichts vormachen und muss bedenken, dass es sich dabei mehr oder weniger um eine Ausnahmeregelung handelt. Der deutsche Gesetzgeber lässt eine Eheannullierung nur in begründeten Fällen zu. Liegt kein gesetzlich begründeter Fall vor, besteht demnach keine Möglichkeit, eine Ehe annullieren zu lassen. Maßgebend sind in diesem Zusammenhang §§ 1313 ff. BGB als für die Aufhebung der Ehe relevanten Rechtsnormen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Annullierung einer Ehe?

In erster Linie geht es um die Voraussetzungen, unter denen eine Eheannullierung von Gesetzes wegen möglich ist. In § 1314 BGB sind die Aufhebungsgründe normiert, so dass sich in diesem Paragraphen detaillierte Informationen über die Annullierung einer Ehe finden lassen. § 1314 Abs. 1 BGB entsprechend besteht die Möglichkeit der Aufhebung der Ehe, wenn eine der folgenden Situationen dafür sorgen, dass die Ehe entgegen geltender Vorschriften geschlossen wurde:

  • Die beiden Ehegatten sind minderjährig.
  • Einer der Ehegatten ist minderjährig, während zugleich kein Ausnahmefall vorliegt, der ihm die Eheschließung ab dem 16. Lebensjahr ermöglicht.
  • Einem oder beiden Ehepartnern mangelt es an Geschäftsfähigkeit.
  • Die im Rahmen der Eheschließung erforderlichen Erklärungen wurden nicht persönlich abgeben.
  • Zwischen den Ehegatten besteht ein Geschwisterverhältnis beziehungsweise ein verwandtschaftliches Verhältnis in gerader Linie.
  • Einer der Ehegatten ist bereits rechtskräftig verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Nach § 1314 Absatz 2 BGB kann eine Ehe zudem noch unter weiteren Voraussetzungen aufgehoben werden. So kann eine Eheannullierung beantragt werden, wenn sich ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat in einem Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstlosigkeit befand. Auch wenn einem der Partner bei der Eheschließung nicht bewusst war, dass es sich um eine solche handelte, kommt eine Aufhebung der Ehe infrage. Wurde ein Ehepartner durch Drohung zur Ehe gezwungen, kann die Ehe ebenfalls annulliert werden. Dies gilt ebenfalls, wenn zwischen den beiden Ehegatten Einigkeit darüber herrschte, dass sie keinen ehelichen Verpflichtungen nachkommen wollen. Wurde ein Ehepartner derartig arglistig getäuscht, dass er bei tatsächlicher Kenntnis die Ehe nicht eingegangen wäre, kann eine solche Täuschung ebenfalls als Aufhebungsgrund fungieren. Zu beachten ist hier aber, dass sich die Täuschung nicht auf Handlungen Dritter oder Vermögensverhältnisse beziehen kann.

Wie ist der Ablauf einer Eheannullierung?

Neben den Gründen, die für eine Eheannullierung infrage kommen, sind auch die sonstigen Rahmenbedingungen von großem Interesse. Gemäß § 1316 BGB ist je nach Ausgangslage ein Ehegatte, beide Ehepartner, der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder auch die zuständige Verwaltungsbehörde berechtigt, einen Antrag auf Aufhebung der Ehe zu stellen. Dabei ist die in § 1317 BGB definierte Antragsfrist zu beachten, die in den meisten Fällen ein Jahr ab Kenntnis des Irrtums beträgt. Lag bei der Eheschließung eine Zwangslage vor, beläuft sich die Frist dahingegen auf drei Jahre und beginnt mit dem Ende der betreffenden widerrechtlichen Drohung.

Nach § 1313 BGB kann eine Ehe nur auf Antrag und durch richterliche Entscheidung annulliert werden. Den genauen Ablauf sowie die Formalitäten sollte man mit einem Anwalt erörtern.

Die Dauer einer Scheidung

Wenn von dem Glück, das man während der Eheschließung empfunden hat, nichts mehr übrig und die Ehe endgültig gescheitert ist, wollen sich viele Ehepaare möglichst schnell scheiden lassen, um mit diesem Kapitel ihrer Lebensgeschichte abschließen zu können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Fronten vollkommen verhärtet sind und/oder man mit einem neuen Partner an der Seite neu beginnen möchte. Allein der Gedanke, noch mit dem Ex-Partner verheiratet zu sein, erscheint dann zuweilen unerträglich. Folglich ist es nur allzu gut verständlich, dass oftmals der Wunsch besteht, die Scheidung so schnell wie möglich hinter sich zu bringen.

Ganz so einfach ist das aber nicht, denn zunächst muss erst einmal das Scheidungsverfahren abgewickelt werden. So kann die Dauer der Scheidung bei durchaus einem Jahr oder sogar länger liegen. In dieser Zeit kann man noch nicht endgültig abschließen und somit auch nicht von vorne anfangen, was für die Beteiligten sehr belastend sein kann. Insbesondere wenn zwischen den beiden Ehegatten Streit herrscht und die Scheidung so zu einer regelrechten Schlammschlacht vor Gericht ausufert, kann es bis zum Scheidungsurteil dauern. Im Gegensatz dazu kann eine einvernehmliche Scheidung durchaus in einem halben Jahr abgewickelt werden. Wenn sich die Ehegatten an einen Tisch setzen und gemeinsam Lösungen erarbeiten, schont dies somit nicht nur die Nerven, sondern kann auch die Dauer der Scheidung erheblich verringern.

Wie lange dauern die einzelnen Phasen einer Scheidung?

Der erste Schritt zur Scheidung ist die Trennung von Tisch und Bett. Dabei gilt es in der Regel, das Trennungsjahr einzuhalten. Anschließend wendet man sich an einen Scheidungsanwalt, der den Fall übernimmt und die Scheidung beim zuständigen Familiengericht beantragt. Daraufhin erhält der andere Ehegatte den Scheidungsantrag, obgleich die Zustellung durchaus zwei bis vier Wochen in Anspruch nehmen kann. Danach vergehen noch einmal ein bis sechs Monate bis zur Festsetzung eines Scheidungstermins. Ausschlaggebend ist hier vor allem die Auslastung des Familiengerichts. Im Falle eines Versorgungsausgleichs ist außerdem auch die Geschwindigkeit der Rentenversicherung ein nicht unwesentlicher Faktor.

Früher oder später kommt es dann zum Scheidungstermin, der in der Regel nur wenige Minuten dauert. Insbesondere dann, wenn alle offenen Fragen im Vorfeld geklärt wurden und sich die Ehegatten nicht vor Gericht streiten, muss man für diesen Termin nicht mehr als eine Stunde einplanen. Nach dem Scheidungstermin sind die beiden Partner aber immer noch nicht geschieden, denn erst nach einem Monat wird die Scheidung tatsächlich rechtskräftig.

Wie kann man die Scheidungsdauer reduzieren?

In Anbetracht der verschiedenen Phasen einer Scheidung und den damit stets verbundenen Wartezeiten ist es nicht verwunderlich, dass das Ganze eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Viele Menschen wollen die Scheidungsdauer aber verkürzen und wünschen sich gewissermaßen eine Blitzscheidung. Zunächst ist hier anzumerken, dass niemand den tatsächlichen Beginn des Trennungsjahres kontrollieren kann. Sind sich die Ehegatten bezüglich der Scheidung einig, können sie die Dauer so durchaus verkürzen. Eine weitere Zeitersparnis lässt sich durch die sofortige Zahlung der Gerichtskosten erreichen.

Unabhängig davon setzt der deutsche Gesetzgeber zudem auf das Zerrüttungsprinzip und legt in § 1565 Absatz 2 BGB fest, dass eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres vollzogen werden kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der den Scheidungsantrag gestellt hat, eine unzumutbaren Härte wäre. Die ausschlaggebenden Gründe müssen dabei in der Person des anderen Ehegatten liegen. Ist dies der Fall, kann die Ehe im Rahmen einer Härtefallentscheidung möglicherweise auch schneller geschieden werden. Eine solche Blitzscheidung ist allerdings die Ausnahme von der Regel und kann somit nicht als allgemeingültiger Maßstab betrachtet werden. Aus diesem Grund sollten sich Betroffene zunächst eingehend beraten lassen und gemeinsam mit ihrem Anwalt erörtern, ob objektiv nachvollziehbare Gründe einer unzumutbaren Härte vorliegen könnten.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Viele Menschen sträuben sich gegen einen Ehevertrag und empfinden diesen als schlechtes Omen für die künftige Ehe. Voller Zuversicht und Vorfreude auf die gemeinsame Zukunft mit dem geliebten Partner geht man den Bund fürs Leben ein und möchte keinen Gedanken daran verschwenden, dass die Ehe irgendwann einmal scheitern könnte. In vielen Fällen sieht es nach einigen Jahren aber ganz anders aus, so dass es leider oftmals doch zur gefürchteten Scheidung kommt. Wer dann nicht mit einem Ehevertrag vorgesorgt hat, erlebt mitunter eine regelrechte Schlammschlacht vor Gericht. Dies ist den verletzten Gefühlen der Beteiligten und der Ausnahmesituation geschuldet, aber wohl kaum im Sinne der Ehepartner und etwaiger gemeinsamer Kinder. Weitaus nervenschonender ist es dann, wenn die Ehegatten kompromissbereit sind und Vereinbarungen treffen, an die sich alle halten.

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann man gewissermaßen das nachholen, was man eigentlich zuvor durch einen Ehevertrag hätte regeln sollen. Wenn beide Ehegatten wissen, dass ihre Ehe gescheitert ist, können sie einen Notar aufsuchen und im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung Regelungen treffen, die nach der rechtskräftigen Scheidung gelten sollen. Nicht selten wird auch der Begriff Trennungsfolgenvereinbarung genutzt, der jedoch kein absolutes Synonym ist. In der Trennungsfolgenvereinbarung geht es um die eigentliche Trennungsphase, also die Zeit des Getrenntlebens, ohne dass die Ehe bereits geschieden wurde. Diese Zeit birgt ein großes Konfliktpotenzial, so dass es durchaus ratsam ist, Vorkehrungen zu treffen.

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen bieten verschiedene Vorteile, obgleich diese für juristische Laien zuweilen nicht direkt ersichtlich sind. Oftmals nimmt man an, dass man den Dingen einfach seinen Lauf lassen kann, schließlich ist ohnehin ein gerichtliches Scheidungsverfahren erforderlich. Somit erschließt sich Noch-Eheleuten häufig nicht, warum sie noch einen notariellen Vertrag zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen schließen sollen. Der wesentliche Vorteil besteht jedoch darin, dass man alle kritischen Themen gemeinsam angeht und einvernehmliche Lösungen findet, die dann verbindlich festgehalten werden. Eine Schlammschlacht vor Gericht, die nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch viel Geld kostet, kann so vermieden werden. Eine einvernehmliche Scheidung, bei der auch nur ein gemeinsamer Anwalt erforderlich ist, sollte somit stets angestrebt werden. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung schafft die ideale Basis für einen reibungslosen Ablauf des Scheidungsverfahrens.

Was kann man in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln?

Wenn Ehepaare erkennen, dass sie den Kampf um eine gemeinsame Zukunft verloren haben, sind oftmals verletzte Gefühle und Enttäuschungen im Spiel. Nichtsdestotrotz kann es sinnvoll sein, in dieser schwierigen Situation die Ruhe zu bewahren und sich noch einmal zusammenzuraufen, um die Trennung beziehungsweise Scheidung möglichst sauber über die Bühne zu bringen. In einer Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung lassen sich unter anderem die folgenden Punkte regeln:

  • Verteilung des Hausrats
  • eheliche Wohnung
  • Aufhebung eines Berliner Testaments
  • Ehegattenunterhalt während der Trennung und nach der Scheidung
  • Schuldübernahme
  • Auseinandersetzung einer Immobilie bei gemeinsamem Grundbesitz
  • Versorgungsausgleich
  • Kindesunterhalt
  • Sorgerecht

Im Falle einer Scheidung müssen zahlreiche Punkte bedacht werden, was für die Beteiligten natürlich sehr aufwühlend ist. Spätestens im gerichtlichen Scheidungsverfahren muss man sich aber mit den heiklen Themen auseinandersetzen. Da ist es besser, sich schon im Vorfeld Gedanken zu machen und sich mit dem Ex-Partner zu einigen. Eine individuelle Beratung ist dabei absolut unerlässlich, obwohl man unter anderem online durchaus das eine oder andere Muster für eine Scheidungsfolgenvereinbarung findet. Jeder Fall ist jedoch anders gelagert, weshalb der Weg zu einem erfahrenen Juristen führen sollte. Dieser weiß um die Besonderheiten einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung und kann bei der Ausgestaltung ebendieser auf die besonderen Wünsche seiner Mandanten Rücksicht nehmen.

Grundsätzlich sollten Ehepaare, die sich scheiden lassen möchten, eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung unbedingt in Betracht ziehen. Die Ehe ist vielleicht gescheitert, doch mithilfe einer solchen Vereinbarung kann man dafür sorgen, dass die Scheidung nicht außer Kontrolle gerät.

Scheidung Online: Ist das möglich?

Es ist ein Thema, das einem bestimmt zu Ohren kommen wird, wenn man sich mit der Trennung und Scheidung vom Ehepartner beschäftigt: die Scheidung Online. Bei dieser Form der Scheidung werden die meisten oder auch alle Angelegenheiten online und nicht wie bei der regulären Scheidung persönlich in der Kanzlei abgewickelt. Daraus ergeben sich für viele Ehepartner oft einige Vorteile, denn ein solches Verfahren ist durch die fehlenden persönlichen Treffen meist nicht nur weniger nervenaufreibend, sondern benötigt auch weniger Zeit. Wer zudem noch einige Hinweise zur Online Scheidung beachtet und sich mit seinem Ehegatten weitestgehend einig ist, kann mit dieser Form der Scheidung im Optimalfall außerdem auch noch bares Geld sparen!

Was ist eine Scheidung Online?

Die Scheidung online abzuwickeln ist eine moderne Art und Weise, sich von seinem Ehegatten scheiden zu lassen. Dabei werden bei einer Scheidung Online sämtliche Angelegenheiten zwischen dem Fachanwalt und dem bzw. den Ehegatten online erledigt, so dass persönliche Besuche in der Kanzlei so gut wie überflüssig sind. Der Austausch zwischen den Beteiligten findet z.B. per Email, Telefon oder speziellen Online-Formularen statt. Der Ablauf einer Online-Scheidung gestaltet sich dabei wie folgt: Interessierte Ehegatten müssen erst einmal einen Fachanwalt finden, der diese Möglichkeit anbietet und dann meist ein entsprechendes Online-Formular auf dessen Webseite ausfüllen. Im Anschluss werden dem Rechtsanwalt sämtliche Dokumente, Urkunden oder auch Unterschriften, die für die Scheidung bzw. den Scheidungsantrag benötigt werden, z.B. per Post, Email oder Fax zugeschickt. Tauchen von Seiten des Anwalts oder der Ehegatten Fragen, Unklarheiten oder neue Informationen auf, können diese z.B. per Telefon oder Email geklärt und übermittelt werden. Nur für den konkreten Scheidungstermin am Ende des Verfahrens müssen die Beteiligten dann persönlich vor dem Familiengericht erscheinen, denn nach wie vor kann eine Scheidung in der Regel nur offiziell und rechtmäßig vollzogen und beurkundet werden, wenn beide Ehepartner auch persönlich vor Gericht anwesend sind.

Welche Vorteile hat eine Scheidung Online?

Für eine Scheidung benötigt man immer mindestens einen Fachanwalt, denn nur ein Anwalt kann den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Wer sich online scheiden lassen will hat zum einen schon einmal den Vorteil, dass er sich den Anwalt in ganz Deutschland frei aussuchen kann. Denn bei einer Online Scheidung sind persönliche Treffen in der Kanzlei nicht nötig (auf Wunsch aber möglich), so dass die Scheidung unabhängig vom Wohnort bei jedem beliebigen Fachanwalt durchgeführt werden kann, während man bei einer regulären Scheidung häufig nach einem Anwalt im Umkreis sucht, um lange Fahrtwege zu vermeiden. Problematisch ist die Ortsgebundenheit gerade bei Menschen, die sehr ländlich oder gar im Ausland wohnen, oder beruflich sehr eingespannt sind, da diese viel organisatorischen Aufwand in Kauf nehmen müssten. Bei einer Online-Scheidung ist diese Gebundenheit kein Problem, da die Korrespondenz mit dem Anwalt von jedem beliebigen Ort aus mit Internet und Telefon erledigt werden kann. Dabei sollte man beachten, dass die Vorteile der Scheidung Online ganz besonders dann zum Tragen kommen, wenn sich die Ehegatten weitestgehend über die wichtigen Aspekte der Scheidung (z.B. die Ehescheidung an sich, den Unterhalt für die Kinder oder den Versorgungsausgleich) einig sind. Denn ist das der Fall, können die nötigen Dokumente schnell ausgetauscht und vorbereitet werden. Gibt es noch viele streitige Punkte (z.B. zum Unterhalt oder Sorgerecht) eignet sich eine reguläre Scheidung meist besser, da hier persönlich vieles besser besprochen werden kann. Das trifft auch auf Menschen zu, die sich mit dem Kontakt via Email oder Telefon schwer tun, weil sie z.B. keine deutschen Muttersprachler sind. Eignet sich die Online-Scheidung für ein Ehepaar, kann es dadurch viele Vorteile genießen. Und hier zählen nicht nur positive Aspekte wie Ortsungebundenheit oder die Zeitersparnis dazu, denn zu guter Letzt entscheiden sich viele Ehegatten auch für diese Art der Scheidung, weil sie sich einen Kostenvorteil davon erhoffen. Dabei kann man mit einer Online-Scheidung tatsächlich Scheidungskosten sparen, wenn man bestimmte Punkte beachtet.

Kann man mit einer Online Scheidung Kosten sparen?

Ja, mit einer Scheidung Online kann man Kosten sparen, hat schon das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil am 07.05.2013 entschieden. Relevant ist hier die Tatsache, dass sich eine Online Scheidung immer ganz besonders für die Ehegatten lohnt, die sich in vielen Punkten selbst einigen können. Und wer sich einigen kann, spart bei einer Scheidung bares Geld. Das Stichwort ist hier die einvernehmliche Scheidung, bei der z.B. nur ein Anwalt ausreichend ist und das Gericht den Verfahrensstreitwert um bis zu 30% senken kann, was die Scheidungskosten in Form von Anwalts- und Gerichtsgebühren um einiges verringert. Grundsätzlich besteht eine Scheidung jedoch immer aus den gleichen Kostenpunkten: den Anwaltsgebühren, den Gerichtsgebühren und den eignen Kosten (z.B. Fahrt- oder Telefonkosten). Da sich die Anwalts- und Gerichtsgebühren nach dem Streitwert des Verfahrens berechnen, kann man somit nur sparen, in dem man diesen wie beschrieben senkt oder auch die eigenen Kosten (z.B. durch eingesparte Fahrtkosten wie bei einer Scheidung Online) verringert.

Was sollte man sonst noch beachten?

Grundsätzlich wird eine Online Scheidung – wie die reguläre Variante auch – von einem Fachanwalt durchgeführt und kommt letztendlich zum selben Ziel: der Ehescheidung. Wichtig ist hier im Vorfeld eine gründliche Recherche im Internet und im Freundes- und Bekanntenkreis, um so einen geeigneten Anwalt ausfindig zu machen. Anbieten kann die Scheidung Online prinzipiell jede Kanzlei, und anders als bei einer regulären Scheidung überzeugt man sich bei einer Online Scheidung in der Regel nicht in einem persönlichen Gespräch von den Kompetenzen und Fähigkeiten des Anwaltes. Daher sollte man insbesondere bei dieser Variante darauf achten, einen seriösen und guten Anwalt für die Scheidung zu finden. Eine weitere Besonderheit ist zudem die Anonymität des Scheidungsverfahrens, denn abgesehen vom Scheidungstermin sehen sich Rechtsanwalt und Mandanten meist überhaupt nicht. Problematisch ist hier, dass durch die fehlenden persönlichen Gespräche oft auch kleine Besonderheiten und Informationen ungeachtet bleiben, die bei einer regulären Scheidung im ausführlichen Beratungstermin meist besser ans Licht kommen. Wer das vermeiden will, kann trotz Online-Scheidung immer auch den persönlichen Kontakt fordern. Denn eine solche Form der Scheidung bietet zwar die Möglichkeit, alles online abzuwickeln, lässt sich aber auch immer an die Wünsche des Kunden anpassen. Oft tauchen nämlich auch trotz Einigung noch einige Punkte und Fragen auf (z.B. zum Ablauf, dem Versorgungsausgleich oder dem Unterhalt für die Kinder), die man lieber persönlich in der Kanzlei klären möchte.  

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung ist die beste und harmonischste Möglichkeit, von seinem Ehegatten geschieden zu werden. Denn eine solche Scheidung wird immer von beiden Eheleuten beantragt und läuft im Vergleich zu streitigen Scheidungen meist ohne großen Krieg und Ärger ab. Doch um sich einvernehmlich scheiden zu lassen, müssen die Eheleute viele gemeinsame Entscheidungen treffen und sich einig werden und nicht alle Ehepaare schaffen das nach einer Trennung. Kann man sich jedoch noch einigermaßen gut mit dem Ehegatten verständigen und eine einvernehmliche Scheidung erreichen, hat die so einige Vorteile.

Welche Voraussetzungen hat eine einvernehmliche Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung ist grundsätzlich immer erst dann möglich, wenn die Ehepartner nach der Trennung somit schon mindestens ein Jahr lang getrennt leben (Trennungsjahr) und sowohl die gescheiterte Ehe schriftlich bestätigen als auch gemeinsam den Scheidungsantrag stellen. Außerdem ist es nötig, dass die beiden Ehegatten sich über alle wichtigen Aspekte, die im Rahmen einer Trennung bzw. Scheidung geregelt werden müssen, einig sind und dies schriftlich festhalten. So muss man mit dem Partner z.B. eine Einigung finden, wer das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder bekommt, wie der Unterhalt für Kinder und Ehegatten sowie der Versorgungsausgleich geregelt wird und wie man das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufteilt. Findet man auch nur in einem Punkt keine Einigung mit dem Ehegatten, ist die einvernehmliche Scheidung nicht möglich.

Leben das Ehepaar weniger als ein Jahr getrennt, ist eine (einvernehmliche) Scheidung nur möglich, wenn ein Weiterbestehen der Ehe nach dem Familienrecht eine unbillige Härte (§1565 Abs.2 BGB) darstellen würde oder ein Ehegatte vor Gericht glaubhaft vermitteln kann, dass die Ehe auf gar keinen Fall wieder gekittet werden kann.

Kann man durch eine einvernehmliche Scheidung Kosten sparen?

Ja, durch eine einvernehmliche Scheidung lassen sich erhebliche Kosten sparen. Denn zum einen ist es möglich, dass das Gericht im Falle einer einvernehmlichen Scheidung den errechneten Streitwert der Scheidung um bis zu 30% senkt. Da sich anhand dieses Streitwertes auch die Kosten für den Anwalt und das Gerichtsverfahren berechnen, fallen hier durch einen niedrigeren Streitwert auch weniger Gebühren an. Zudem ist bei einer einvernehmlichen Scheidung oft auch ein Anwalt ausreichend, während für andere Arten von Scheidungen zwei Fachanwälte beauftragt werden müssen. Auf diese Weise können sich die Eheleute die Kosten für den Anwalt teilen.

Welche Dokumente benötigt man für eine einvernehmliche Scheidung?

Um einvernehmlich geschieden zu werden, sind in der Regel die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder nötig. Gibt es einen Ehevertrag und eine Regelung über den Versorgungsausgleich, sind auch diese in Kopie beizulegen. Beide Eheleute müssen zudem den Scheidungsantrag ausfüllen und alle nötigen Angaben machen. Hat der Anwalt die nötige Vollmacht der Ehegatten erhalten, kann er diesen Antrag in Verbindung mit anderen nötigen (z.B. den auf Versorgungsausgleich) beim zuständigen Familiengericht einreichen. Speziell bei der einvernehmlichen Scheidung kommt hier dann noch ein separater Antrag hinzu, der auch bei Gericht eingereicht wird und in dem eindeutig festgehalten wurde, dass sich beide Eheleute zu allen wichtigen Dingen im Rahmen der Scheidung einig sind. Ist dann der Tag der Ehescheidung gekommen, muss jeder Ehegatte persönlich vor Gericht erscheinen und sowohl den Personalausweis, als auch eine Meldebescheinigung zum aktuellen Wohnort, die Heiratsurkunde sowie die Dokumente zu allen Einigungen mitbringen.

Welchen Einfluss hat ein Ehevertrag auf die Scheidung?

Haben ursprünglich nur Reiche und Prominente zur Hochzeit einen Ehevertrag abgeschlossen, folgen auch immer mehr Normalverdiener diesem Beispiel. Und das hat auch Vorteile, denn ein Ehevertrag regelt viele Dinge und Sachverhalte, die mit der Ehe zusammenhängen, und kann so Streitigkeiten verhindern. Ein solcher Vertrag kann nach Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dabei sowohl vor, als auch nach der Ehe geschlossen werden und muss von einem Notar beurkundet werden, da er sonst unwirksam ist. Der Abschluss eines Ehevertrages ist meist sinnvoll, denn auch wenn die Ehe endet und die Scheidung ansteht, sind dann viele Dinge schon geregelt.

Wie kann der Güterstand im Ehevertrag geregelt werden?

Wenn eine Scheidung ansteht ist zu überlegen, was mit den vorhandenen Gütern der Eheleute geschieht. Die normale Regelung sieht hier die Zugewinngemeinschaft vor. Dabei wird das komplette Vermögen, das nach der Eheschließung erwirtschaftet wurde, gerecht halbiert und auf die Eheleute aufgeteilt. Während der Ehe selbst sind Vermögen oder Güter jedoch nicht – wie fälschlicherweise oft angenommen – gemeinschaftliches Eigentum, dass Vermögen gehört also in einer Ehe nicht automatisch beiden Ehegatten. Lediglich bei Scheidung oder Tod kommt es auf Antrag von einem Ehepartner zum Zugewinnausgleich. Wer das nicht möchte, kann einen Ehevertrag abschließen, der eine Klausel zum Güterstand enthält. Hier kann man beispielsweise den Zugewinnausgleich einfach streichen, so dass der Partner, der in der Ehe mehr erwirtschaftet, den Anderen nicht auszahlen muss. Auch kann man die Gütertrennung vereinbaren. Dabei behält im Falle der Scheidung jeder das, was er selbst in die Ehe mitgebracht hat und auch das, was er selbst während der Ehe erwirtschaftet. Eine weitere Möglichkeit ist die Gütergemeinschaft, bei der sowohl das mitgebrachte, als auch das in der Ehe entstandene Vermögen beiden gleich gehört.

Kann eine Regel zum Ehegattenunterhalt in den Ehevertrag aufgenommen werden?

Es gibt Eheverträge, die Klauseln zum sogenannten Ehegattenunterhalt enthalten. In diesem Fall wird z.B. der Unterhalt für den Ehepartner schon bei der Hochzeit mittels Vertrag auf einen bestimmten Betrag festgelegt. Das ist an sich zulässig, jedoch gibt es bestimmte Grenzen. Wer z.B. in der Ehe Kinder bekommt und diese nach einer Scheidung betreut, hat Anspruch auf Unterhalt. Eine Klausel, die dem Betreuenden diesen Unterhalt entzieht, ist nicht zulässig. Auch ist es nicht gestattet, den Unterhalt aufgrund eines bestimmten Alters oder wegen Krankheit zu streichen, auch nicht, wenn es im Ehevertrag so festgelegt wurde.

Soll der Versorgungsausgleich in den Ehevertrag mit aufgenommen werden?

Kommt es zur Scheidung, findet in der Regel der sogenannte Versorgungsausgleich statt, bei dem die Rentenanwartschaftsansprüche der beiden Ehegatten aufeinander aufgeteilt werden. Im Ehevertrag kann man hierzu bestimmte Regelungen treffen. So kann man festlegen, dass einer der Partner auf den Versorgungsausgleich verzichtet, wenn es zur Scheidung kommt. Voraussetzung hierfür ist allerding, dass zwischen dem Abschluss des Ehevertrages und der Scheidung mindestens ein Jahr liegt, anderenfalls kann die Regelung vor Gericht für unwirksam erklärt werden.

Ist eine Namensänderung nach der Scheidung möglich?

War man bei der Hochzeit noch euphorisch und hat den Nachnamen des Partners gerne angenommen, sieht das einige Jahre später oft anders aus. Denn kommt es zur Trennung und Scheidung, bereuen einige oft die damalige Entscheidung und wünschen sich den eigenen Namen von früher zurück. Für viele ist eine solche Namensänderung ein wichtiger Schritt, um mit der gescheiterten Ehe vollständig abschließen und einen neuen Lebensabschnitt beginnen zu können. Und eine solche Namensänderung ist auch möglich, jedoch nur dann, wenn die Ehe rechtskräftig vor Gericht geschieden wurde. Ist das der Fall, kann der Name vom zuständigen Standesamt im Familienbuch geändert werden. Dafür benötigt man den Scheidungsbeschluss (mit Rechtskraftvermerk!), den Personalausweis oder Reisepass und bei Bedarf einen beglaubigten Auszug aus dem Familienbuch, falls man zwischenzeitlich den Wohnort gewechselt hat. Im Anschluss kann man den gewünschten Namen wählen, wobei z.B. der alte Mädchen- oder Geburtsname möglich ist, aber auch der Name aus einer alten Ehe oder eine Doppelnamen-Kombination aus diesen.

Namensänderung nach Scheidung: Wie hoch sind die Kosten?

Die Kosten für eine Namensänderung nach Scheidung belaufen sich in der Regel auf ca. 20 Euro für die Änderung. Musste noch eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch angefertigt werden, kommen nochmal ca. 10 Euro dazu. Eine Namensänderung ist also nicht sonderlich teuer, was man jedoch nicht vergessen sollte sind die Folgekosten, die mit dieser Änderung einhergehen. Denn bei neuem Namen müssen auch zahlreiche Dokumente wie Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein, Lohnsteuerkarte etc. geändert werden, was je nach Anzahl teuer werden kann.

Namensänderung nach Scheidung: Welche Frist muss ich einhalten?

Ob und wann man seinen Nachnamen nach der Scheidung ändert, bleibt jedem selbst überlassen. Konkret heißt das, dass man sich auch nach Jahren erst dazu entschließen kann, z.B. wieder seinen alten Geburtsnamen anzunehmen. Auch die Kosten für die Namensänderung bleiben gleich und hängen nicht von einer Frist ab. Was jedoch eine Rolle spielt, ist der Termin der rechtskräftigen Scheidung, denn erst danach ist eine Namensänderung möglich. Der Scheidungstermin selbst und das Verlesen des Scheidungsbeschlusses reichen da nicht aus, denn im Anschluss gibt es noch eine 1-monatige Rechtsmittelfrist, während der die Ehepartner Berufung einlegen können. Erst wenn diese Frist verstrichen ist, bekommt die Scheidung das Rechtskraftvermerk und erst dann kann man auch seinen Namen ändern lassen.

Ist auch eine Namensänderung bei Kindern nach der Scheidung möglich?

Ändert einer der Partner, z.B. die Frau, nach der Scheidung den Namen, hat das erst einmal keine Auswirkungen auf die bestehenden Kinder. Diese behalten den Familiennamen, so dass dann nach der Scheidung in diesem Fall die Mutter und die Kinder unterschiedliche Nachnamen tragen. Daran lässt sich erst einmal nichts ändern und zwar so lange, bis die Mutter erneut heiraten möchte. Denn kommt es zu einer erneuten Hochzeit, bei der die Mutter den Namen ihres neuen Ehegatten annehmen will, können auch die Namen der Kinder aus alter Ehe geändert werden. Ein Kind kann dann entweder den neuen Namen, einen Doppelnamen oder den Geburtsnamen eines Elternteils nehmen. Eine Voraussetzung dafür ist aber, dass das Kind ab dem Alter von 5 Jahren seine Zustimmung zu der Änderung gibt und auch der andere Elternteil (in diesem Fall der Vater) muss zustimmen, wenn es sich bei dem Namen des Kindes um seinen handelt oder er das Sorgerecht für das Kind hat. Gibt der andere Elternteil seine Zustimmung nicht, kann das Familiengericht über den Fall entscheiden. Ist eine Namensänderung zum Wohle des Kindes nötig, kann das Familiengericht die Zustimmung anstelle des Elternteils geben.

Wie hoch sind die Scheidungskosten?

Eine Scheidung kann sehr schnell ziemlich teuer werden, was nicht zuletzt daran liegt, dass eine Scheidung immer nur vor Gericht beschlossen werden kann. Damit sich ein Ehepaar rechtskräftig scheiden lassen kann, fallen also zunächst die gerichtlichen Kosten an. Hinzu kommen die Beratungskosten für einen Anwalt, denn bei einer Scheidung herrscht Anwaltszwang, was bedeutet, dass mindestens einer der Ehegatten einen Anwalt beauftragen muss, damit die Scheidung eingereicht werden kann.

Wie lassen sich Scheidungskosten berechnen?

Wie hoch die Kosten für die Scheidung am Ende ganz genau sein werden, lässt sich vorab nicht sagen und ist für jedes Ehepaar individuell. Um zu wissen, wie teuer es am Ende wird, ist zunächst der Streitwert bzw. der Gegenstandswert entscheidend. Der Streitwert ergibt sich zum einen aus dem Einkommen (Netto) der beiden Eheleute, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, dem Vermögen der beiden Ehepartner und dem Versorgungsausgleich. Wurde daraus ein Streitwert berechnet, lassen sich die Beratungskosten für den Anwalt und auch die Verfahrenskosten für das Gericht aus der jeweiligen Tabelle ablesen. Die Anwaltskosten findet man dabei in §13 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), die Gerichtskosten in §34 GKG (Gerichtskostengesetz). Hat ein Ehepaar ein sehr geringes Einkommen und kaum Vermögen, wird ein Mindestgegenstandswert von 2.000 Euro angesetzt, aus dem sich dann die Beratungs- und Verfahrenskosten berechnen lassen.

Wer zahlt die Scheidungskosten?

Im Rahmen einer Scheidung fallen immer Anwaltsgebühren und Kosten für das Verfahren an. Hat jeder der Ehegatten einen eigenen Anwalt beauftragt, trägt jeder der beiden seine eigenen Anwaltskosten selbst. Konnte man sich allerdings vorher einigen und hat gemeinsam nur einen Anwalt beauftragt, muss der Antragssteller die Anwaltskosten zunächst selbst übernehmen. Auch die Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren werden anfänglich immer als Vorschuss vom Antragssteller eingefordert. Kommt es dann zum Beschluss der Scheidung, gibt das Familiengericht auch eine sogenannte Kostenfolge bekannt. Die Gerichtskosten werden danach in der Regel zur Hälfte auf die beiden Partner aufgeteilt, so dass derjenige, der in Vorleistung gegangen ist, die halben Kosten vom jeweils anderen einfordern kann, notfalls auch per Vollstreckung. Haben sich beide Partner einen Anwalt geteilt, sollte man vorher eine Kostenaufteilung schriftlich festlegen. Wird dieses Formular schon mit dem Scheidungsantrag eingereicht, weißt das Familiengericht in der Regel dann auch am Scheidungstermin darauf hin.

Sind Scheidungskosten steuerlich absetzbar?

Ja. Scheidungskosten wie die Kosten für das Scheidungsverfahren und die Beratung durch den Anwalt können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Wer zur Finanzierung der Scheidung einen Kredit aufnehmen musste, kann zudem die angefallenen Zinsen steuerlich geltend machen. Nicht abgesetzt werden können hingegen die Kosten, die im Rahmen eines Verfahrens zum Unterhalt, zum Umgangsrecht oder zum Sorgerecht entstanden sind.

Wie lassen sich Scheidungskosten sparen?

Um Scheidungskosten zu sparen sollte man zusammen mit seinem Ehegatten überlegen, ob eine einvernehmliche Scheidung möglich ist. Eine einvernehmliche Scheidung liegt dann vor, wenn sich beide Eheleute darüber einig sind, sich scheiden zu lassen. In diesem Fall hat das Gericht die Möglichkeit, den Streitwert der Scheidung um ca. ¼ zu senken. Zudem können beide Ehegatten überlegen, nur einen Anwalt mit der Scheidung zu beauftragen und sich die Kosten für einen Weiteren zu sparen. Hierbei sollte man sich jedoch sowohl über die Scheidung als auch über relevante Themen wie die Gütertrennung einig sein oder vielleicht sogar einen Ehevertrag vorliegen haben, in dem schon alles festgelegt wurde. Ist jedoch ein Ehepartner gegen die Scheidung oder gibt es Probleme und Streitigkeiten bezüglich Themen wie Unterhalt oder Kinder, sollte sich jede Partei durch einen Anwalt beraten lassen.

Brauche ich für die Scheidung einen Anwalt?

Wer sich scheiden lassen will weiß, dass eine Scheidung ein rechtliches Verfahren ist, das vor Gericht mit dem Scheidungstermin endet. Für die meisten ist der erste Gang schon im Rahmen der Trennung daher zu einem Anwalt, denn nur der kennt sich rechtlich mit Themen wie Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht oder Versorgungsausgleich aus und kann einen so beraten, dass einem durch die Scheidung möglichst wenige Nachteile entstehen. Doch während der Anwalt für die einen zur Scheidung selbstverständlich dazu gehört, fragen sich andere, ob sich in diesem Punkt möglicherweise Kosten sparen lassen.

Ist eine Scheidung auch ohne Anwalt möglich?

Dass eine Scheidung in der Regel teuer wird, ist kein Geheimnis. Viele Ehegatten wollen verständlicherweise Kosten sparen und überlegen im Vorfeld, ob überhaupt ein Anwalt für eine Scheidung nötig ist. Die Antwort lautet in diesem Fall „Ja“ und „Nein“! Generell gilt für eine Scheidung in Deutschland Anwaltszwang, das heißt, dass ein Scheidungsantrag nur von einem Anwalt eingereicht werden kann. Der Ehepartner, der also die Scheidung will (der Antragssteller), muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der jeweils andere Ehegatte benötigt keinen eigenen Anwalt und muss der Scheidung vor Gericht zum Scheidungstermin lediglich zustimmen.

Scheidung mit gemeinsamem Anwalt. Ist das möglich?

Da generell nur ein Anwalt vor Gericht nötig ist, ist das möglich. Doch Achtung: Ein Rechtsanwalt ist parteiisch und vertritt vor Gericht die Interessen seines Mandanten, also des Ehegatten, der ihn beauftragt hat. Im Rahmen der Scheidung wird der Anwalt vor Gericht also immer versuchen, das Beste für diesen Mandanten rauszuholen, so dass der jeweils andere dann ohne anwaltlichen Beistand dasteht. Auch wenn also nur ein Anwalt nötig ist, kann man somit genau genommen nicht von einem gemeinsamen Anwalt sprechen. Was jedoch möglich ist: Wenn beide Ehepartner einverstanden sind, können sie vorab eine gemeinsame und unparteiische Beratung durch nur einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen und hier schon erste Fragen klären. Erst im Anschluss beauftragt dann einer von beiden den Anwalt, der dann mit diesem Zeitpunkt Partei ergreift. Neben der Scheidung können vor Gericht noch weitere Anträge gestellt werden, z.B. zum Unterhalt für die Kinder, das Sorgerecht oder zum Versorgungsausgleich. Ist das der Fall, muss sich auch der jeweils andere Ehegatte einen Rechtsanwalt nehmen.

Woran erkennt man einen guten Scheidungsanwalt?

Wer einen guten Scheidungsanwalt sucht, sollte sich zuerst im Familien- und Bekanntenkreis umhören. Denn Erfahrungen und Tipps sind hier meist sehr viel Wert und können die Suche beschleunigen. Wer sich selbst auf die Suche begeben muss, wird meist im Internet fündig. Hier sollte man nach einem Rechtsanwalt für Familienrecht mit einer ansprechenden Webseite Ausschau halten, aber auch Bewertungen von entsprechenden Portalen können mit einbezogen werden. Lernt man den Anwalt vor der Scheidung dann persönlich kennen, ist der erste Eindruck entscheidend! Wirkt der Anwalt auf Sie selbstbewusst und sicher? War die erste Beratung ausführlich oder bekommen Sie nur spärliche Informationen? Fragen Sie Ihren Scheidungsanwalt nach rechtlichen Details zu Themen wie Unterhalt oder Sorgerecht für die Kinder, denn auch so können Sie einen Eindruck von dessen Eignung für die Scheidung bekommen. Wer sich zudem nicht davor scheut, im Vorfeld auch mehrere Anwälte zu testen, findet so in der Regel auch jemanden, der einen vor Gericht entsprechend vertritt.

Was muss man zum Scheidungsantrag wissen?

Wer sich von seinem Partner getrennt hat und sich scheiden lassen will, muss in erster Linie einen entsprechenden Scheidungsantrag stellen. Doch viele sind hier sehr unsicher und wissen zum einen nicht genau, wann ein solcher Antrag am besten zu stellen ist und welche Besonderheiten es sonst noch zu beachten gibt. Eine Scheidung ist aber nicht nur ein emotionaler Einschnitt, sondern hat oft auch große finanzielle Folgen. Aus diesem Grund sollte man sich im Vorfeld gut zum Thema Scheidung und Scheidungsantrag informieren.

Wie muss man den Scheidungsantrag stellen?

Um einen Scheidungsantrag stellen zu können, muss man in erst einmal das so genannte Trennungsjahr abwarten, da dies (außer in Ausnahmefällen) die Voraussetzung für die Scheidung ist. Die Ehegatten sollen so nach der Trennung genug Zeit haben, den Entschluss zur Scheidung gut zu durchdenken und keine voreiligen Entscheidungen zu treffen. Frühestens drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres kann dann der Scheidungsantrag gestellt werden. Dazu ist ein Anwalt für Familienrecht nötig, der zuerst alle nötigen Informationen (z.B. den Beginn des Trennungsjahres oder wie sich das Leben während der Trennung gestaltet) erfragt, die Vollmacht für das Scheidungsverfahren einholt und dann den entsprechenden Antrag beim Familiengericht einreicht. Im Anschluss erhält das Scheidungsverfahren ein Aktenzeichen und die Verfahrenskosten müssen bezahlt werden. Ist das erledigt, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt.

Was wird der Scheidungsantrag kosten?

Die Kosten einer Scheidung hängen grundsätzlich immer vom Nettoeinkommen der Ehegatten, der Anzahl der (unterhaltspflichtigen) Kinder, dem Vermögen und dem Streitwert für den Versorgungsausgleich ab. Um die Scheidungskosten konkret zu berechnen, wird zuerst der Verfahrensstreitwert ermittelt, da sich hieraus die Kosten für den Fachanwalt und das Gericht ergeben. Der Streitwert berechnet sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten (Nettoeinkommen von beiden Ehepartnern x 3). Von dieser Summe werden pro unterhaltspflichtigem Kind 255 Euro abgezogen. Haben die Ehegatten und die Kinder ein Vermögen von jeweils über 61.355 Euro (abzüglich Schulden), werden 10% des übersteigenden Betrages zum Streitwert hinzugerechnet. Abschließend wird eventuell noch der Streitwert des Versorgungsausgleiches ermittelt und zum Verfahrensstreitwert addiert. Entsprechend dem endgültigen Streitwert werden dann die Gerichts- und Anwaltskosten ermittelt. Wird die Scheidung absolut einvernehmlich durchgeführt, senken einige Gerichte diesen Streitwert um bis zu 30%, so dass damit auch die Gebühren für Anwalt und Gericht deutlich weniger werden. Dabei muss man beispielsweise bei einem Streitwert zwischen 4.000 und 5.000 Euro mit Anwaltsgebühren in Höhe von ca. 925 Euro und Gerichtskosten in Höhe von ca. 300 Euro zu rechnen, bei einem Streitwert zwischen 16.000 und 19.000 Euro hingegen mit ca. 2.000 Euro für den Fachanwalt und 640 Euro Gerichtskosten.

Kann man einen Scheidungsantrag ablehnen?

Oft ist es so, dass nur einer der Eheleute die Scheidung möchte, der andere aber eigentlich nicht, da er noch Hoffnungen hat, die Ehe zu retten. Ist das der Fall, kann dieser Ehegatte versuchen, die Scheidung zu verhindern. Möglich ist das, weil eine Scheidung immer nur dann vollzogen werden kann, wenn die Ehe offiziell für gescheitert erklärt wird. So kann man einen Scheidungsantrag z.B. ablehnen, wenn der Scheidungsantrag von einem Ehegatten gestellt wurde, der andere diesem aber nicht zustimmt bzw. widerspricht. Dazu muss das Ehepaar mindestens ein Jahr (Trennungsjahr), aber nicht mehr als drei Jahre getrennt leben. Widerspricht der eine Ehegatte in diesem Zeitraum der Ehescheidung, geht das Gericht davon aus, dass die Ehe nach §1566 Abs.1 BGB nicht übereinstimmend gescheitert ist. Liegt die Trennung der Eheleute allerdings länger als drei Jahre zurück, wird im Familienrecht in der Regel automatisch das Scheitern der Ehe angenommen.

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