Unterhalt berechnen

 

Neben dem emotionalen Trennungsschmerz sind es oft finanzielle Fragen, mit denen sich Paare nach einer Trennung oder Scheidung beschäftigen. Eine der wichtigsten Fragen ist in diesem Zusammenhang meist, ob und wieviel Unterhalt man letztendlich für das Kind oder auch den Ehegatten zahlen muss. Gerade der Kindesunterhalt lässt sich dabei auf relativ einfache Art und Weise berechnen, so dass man sich schon vorab darüber informieren kann, was finanziell nach der Trennung und Scheidung auf einen zukommt.

Wie lässt sich der Unterhalt für ein Kind berechnen?

Um die Höhe des Kindesunterhalts ermitteln zu können, sollte man zuerst einmal wissen, wie sich dieser Unterhalt berechnen lässt. Prinzipiell ist es dabei so, dass immer beide Elternteile gegenüber ihrem Kind unterhaltspflichtig sind. Trennt sich ein Paar, lebt das Kind im Anschluss meist bei einem Elternteil, der sich um die Versorgung und Unterbringung des Kindes kümmert und es tagtäglich betreut. Dieser Elternteil leistet dadurch seinen Teil des Unterhalts in Form des so genannten Naturalunterhalts und wird in die Berechnung des Barunterhalts nicht mit einbezogen.

Wie viel Unterhalt muss ich für mein Kind zahlen?

Der andere (nicht betreuende) Elternteil muss seinen Teil der Unterhaltspflicht als Barunterhalt erbringen. Für die Berechnung dieses Unterhalts wird zunächst das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen ermittelt. Dieses Einkommen ist das Nettoeinkommen, zu dem z.B. neben Gehältern auch Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld), geldwerte Vorteile oder Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I/II, Krankengeld oder Elterngeld zählen. Unterhaltsrelevante Schulden werden hiervon abgezogen, so dass sich am Ende das unterhaltsrelevante (Netto-) Einkommen ergibt. In der Düsseldorfer Tabelle kann dann für das entsprechende Einkommen und das Alter des Kindes genau abgelesen werden, wie viel Unterhalt gezahlt werden muss.

Hinweis: Zur Berechnung von Unterhalt gibt es im Internet die Möglichkeit, einen Unterhaltsrechner zu nutzen. Ein solcher Unterhaltsrechner berechnet anhand der eingegebenen Daten dabei nicht nur den Kindesunterhalt, sondern auch weitere Formen wie den Ehegattenunterhalt.

Wie hoch ist der Unterhalt für mein Kind laut Düsseldorfer Tabelle?

Die so genannte Düsseldorfer Tabelle zeigt Eltern ganz genau, wie viel Unterhalt sie für ihre Kinder zahlen müssen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich dabei nach der Höhe des Nettoeinkommens und steigt mit wachsendem Einkommen und Alter des Kindes an, wobei von dem Betrag in der Tabelle für minderjährige Kinder immer noch das halbe Kindergeld für minderjährige und das volle Kindergeld für volljährige Kinder abgezogen wird. So ist z.B. bei einem Nettoeinkommen von 2.500 Euro monatlich bei unter 5 jährigen Kindern ein Unterhalt in Höhe von 365 Euro pro Monat abzulesen. Abzüglich des halben Kindergelds (92 Euro) ergibt sich ein monatlicher Unterhalt von 273 Euro, den der Unterhaltspflichtige zahlen muss. Die höchste Einkommensstufe ist laut Düsseldorfer Tabelle die bei einem Nettoeinkommen zwischen 4.701 und 5.100 Euro. Hier werden beispielsweise für bis zu 5-jährige Kinder 508 Euro monatlich und für 12-17 Jahre alte Kinder 682 Euro fällig (jeweils wieder abzüglich des entsprechenden Kindergelds).

Welche Rolle spielen Mindestunterhalt und Selbstbehalt bei der Berechnung von Kindesunterhalt?

Der Mindestunterhalt gilt für minderjährige Kinder, da die normalerweise noch nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und auf den Unterhalt angewiesen sind. Für Kinder von 0-5 Jahre beträgt der Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle 317 Euro monatlich, für 6-11-jährige sind es 364 Euro und 12-17 Jahre alten Kindern stehen pro Monat mindestens 426 Euro zu. Zu beachten ist aber, dass Mindestunterhalt keinesfalls heißt, dass man diesen Betrag als Unterhaltspflichtiger auch zahlen muss. Denn Unterhalt ist immer nur dann zu zahlen, wenn auch für einen selbst genügend Geld zum Leben übrig bleibt und der so genannte Selbstbehalt nicht unterschritten wird. Der Selbstbehalt beträgt für Menschen mit Einkommen 1.080 Euro und für Menschen ohne Einkommen 880 Euro pro Monat. Dieser Selbstbehalt steht jedem zu und nur was darüber hinaus übrig bleibt, muss an Unterhalt gezahlt werden. Ist jemand dabei nicht zahlungsfähig, gibt es für minderjährige Kinder bis 12 Jahre die Möglichkeit, einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen. Dieses zahlt dann Kindesunterhalt bis zur Höhe des Mindestunterhalts

 

Welche Folgen hat eine Unterhaltspflichtverletzung?

Von einer Unterhaltspflichtverletzung ist immer dann die Rede, wenn jemand seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt und dadurch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Die Gründe, warum viele Menschen keinen Unterhalt zahlen möchten, sind dabei vielfältig. Eine Rolle spielt hier oft, dass sich durch die Trennung das Einkommen, z.B. durch eine neue Steuerklasse, verschlechtert. Auch muss nun ein eigener Haushalt geführt werden, was wiederum zusätzliche Kosten verursacht. Viele sind dann nach der Trennung zwar offiziell noch zahlungsfähig, möchten aber dennoch keine Unterhaltszahlungen leisten. Doch wer trotz Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlt, erfüllt einen Straftatbestand und kann deswegen bei der Polizei angezeigt werden. Im schlimmsten Fall wird der Unterhalt eingeklagt und kann in der Regel mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Die Geldstrafe kann auch durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden, wobei man beachten sollte, dass es im Falle einer Verurteilung häufiger zu Gefängnisstrafen und weniger zu Geldstrafen kommt!

Was kann man prinzipiell bei Unterhaltspflichtverletzung tun?

Bekommt man für sich oder sein Kind unberechtigter Weise keinen Unterhalt, ist zu überlegen, wie man weiter verfahren soll. Für minderjährige Kinder unter 12 Jahren kann (z.B. durch die betreuende Mutter) ein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden. Der Vorteil ist hier, dass das Geld relativ schnell gezahlt wird und ein Großteil der Probleme mit dem Unterhalt in Richtung Jugendamt verlagert wird. Auf der anderen Seite sind die Beträge sehr gering und reichen oft kaum aus. Bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht kann auch Strafanzeige gestellt und der Unterhalt eingeklagt werden. Oftmals reicht schon die Androhung eines solchen Verfahrens und die Aussicht auf die Strafe aus, dass die Unterhaltspflichtigen ihren Zahlungen dann doch nachkommen.

Wann ist eine Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung sinnvoll?

Ob eine Anzeige Sinn macht, kommt immer darauf an, ob bestimmte Voraussetzungen nach §170 Abs.1 StGB (Strafgesetzbuch) erfüllt sind. Zum einen muss nachgewiesen werden, dass der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt und dadurch der Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet ist. Zudem muss die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegeben sein, er also genug Einkommen haben, um Unterhalt zahlen zu können. Weiterhin muss Vorsatz vorliegen, damit eine Strafanzeige Erfolg hat. Nicht vorsätzlich ist es z.B., wenn der Unterhaltspflichtige denkt, dass er gar nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist. Auch wenn er nicht weiß, wie viel Unterhalt er leisten muss und das entsprechende Gerichtsverfahren abwarten möchte, kann man ihm keinen Vorsatz unterstellen. Läuft also parallel zur Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht noch das Verfahren zum Unterhalt, hat die Anzeige fast nie Aussicht auf Erfolg.

Was kann ich selbst tun, wenn ich keinen Unterhalt mehr zahlen kann?

Auch wenn man es möchte, kann es manchmal zu Situationen kommen, durch die man plötzlich aus finanziellen Gründen keinen Unterhalt mehr bezahlen kann. Ist man unverschuldet in diese Situation geraten und z.B. arbeitslos geworden, hat man die Möglichkeit, den Unterhaltstitel wegen geringer oder fehlender Leistungsfähigkeit neu anpassen zu lassen. Wie genau das ablaufen kann, kommt in der Regel darauf an, wo der Unterhalt geregelt wurde:

Ist der Unterhalt in der Vaterschaftsurkunde geregelt, muss man die Anpassung beim zuständigen Jugendamt beantragen. Dazu muss man nachweisen, dass das eigene Einkommen jetzt künftig zu gering ist, um Unterhalt zu zahlen. Das Jugendamt prüft dann anhand der Angaben in der Düsseldorfer Tabelle, ob der Unterhaltspflichtige noch Unterhalt bezahlen muss und legt die Höhe fest. Die ehemalige Höhe des Unterhalts wird dann entsprechend angepasst bzw. sogar ganz bis auf Null zurückgesetzt. Wurde der Unterhalt im Rahmen einer Scheidung geregelt, gibt es zuerst die Möglichkeit, sich mit dem ehemaligen Partner außergerichtlich zu einigen (z.B. auf einen niedrigeren Betrag). Diese Einigung sollte schriftlich festgehalten und im Optimalfall von einem Notar beglaubigt werden. Ist eine solche Einigung nicht möglich, kann man bei Gericht (am besten mit Hilfe von einem Anwalt) eine Anpassungsklage einreichen.

Wann bekommt man Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss ist eine Möglichkeit der finanziellen Unterstützung für Eltern. Der Grundsatz ist dabei der, dass die Versorgung vom Kind immer Priorität für eine Familie haben sollte und viele Mütter und Väter versuchen auch alles, damit es ihrem Kind gut geht. Doch manchmal gerät man in Situationen, in denen man auf Hilfe von außen angewiesen ist. Das ist z.B. der Fall, wenn man nach der Trennung plötzlich alleinerziehend ist. Zahlt dann der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt oder ist dazu nicht in der Lage, gerät man schnell in finanzielle Nöte. In solchen Fällen hat man die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss zu beantragen und die knifflige Situation so wenigstens eine Zeit lang zu überbrücken.

Wie kann man Unterhaltsvorschuss beantragen?

Unterhaltsvorschuss beantragt man schriftlich beim zuständigen Jugendamt. Der entsprechende Antrag kann entweder aus dem Internet runtergeladen und ausgefüllt werden oder man vereinbart einen Termin bei der jeweiligen Unterhaltsvorschussstelle, die einem auch beim Antrag behilflich sein kann. Die Unterhaltsvorschussstelle prüft dann, ob die nötigen Voraussetzungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erfüllt werden. Dazu muss der betreuende Elternteil vom unterhaltspflichtigen Elternteil entweder dauerhaft getrennt leben, geschieden, verwitwet oder ledig sein. Zudem wird der Vorschuss nur gewährt, wenn das Kind noch nicht älter als 11 Jahre alt ist und der Unterhaltspflichtige entweder keinen, zu wenig oder unregelmäßig Unterhalt zahlt. Verwitwete Kinder können diesen Vorschuss bekommen, wenn die entsprechende Waisenrente nicht ausreicht. Sind die Voraussetzungen erfüllt, tritt die Unterhaltsvorschusskasse in Vorleistung und zahlt Unterhaltsvorschuss. Der Anspruch vom Kind an den Unterhaltspflichtigen geht dann ans Jugendamt über, dass sich das vorgestreckte Geld gegebenenfalls zurückholt oder gar einklagt.

In welcher Höhe bekommt man Unterhaltsvorschuss?

Informationen über die Höhe des Unterhaltsvorschusses findet man im Unterhaltsvorschussgesetz, in dem – wie beim regulären Kindesunterhalt auch – der Mindestunterhalt für verschiedene Altersstufen festgelegt ist. So bekommen Kinder bis zum 6. Geburtstag einen Betrag von 133 Euro monatlich, Kinder ab dem 6. bis zum 12. Geburtstag 180 Euro pro Monat. Die Leistungen, die z.B. an Unterhalt durch den Unterhaltspflichtigen gezahlt werden oder auch die Waisenbezüge werden davon abgezogen. Die Differenz wird dann als Unterhaltsvorschuss gewährt. Die Leistungen werden dabei maximal 6 Jahre lang gezahlt, wobei man diese Dauer zwischenzeitlich auch unterbrechen kann, wenn z.B. der Unterhaltspflichtige doch eine Zeit lang Unterhalt bezahlt. Spätestens mit dem 12. Geburtstag des Kindes enden die Zahlungen dann, auch wenn die 6 Jahre noch nicht vorbei sind.

Muss man Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?

Der Vorschuss von Unterhalt ist eine Sozialleistung, die das Jugendamt übernimmt, um die Versorgung von Kindern sicherzustellen. Den vorgestreckten Unterhalt holt sich das Jugendamt vom Unterhaltspflichtigen zurück, falls dieser generell leistungsfähig ist. Ist das der Fall, muss er das Geld ab diesem Zeitpunkt zurückzahlen, ab dem er von dem Antrag auf Unterhaltsvorschuss erfahren hat. Hat der andere Elternteil aber ein zu geringes Einkommen und kann keinen Unterhalt bezahlen, kann das Jugendamt auch nichts zurück verlangen. Auch kann es sein, dass das Kind den Vorschuss zu Unrecht bekommen hat und dieser dann zurück bezahlt werden muss. Das ist z.B. der Fall, wenn absichtlich falsche Angaben gemacht wurden oder der betreuende Elternteil den Vorschuss angenommen hat, obwohl er oder sie wusste, dass das Kind eigentlich gar keinen Anspruch auf Leistungen in dieser Höhe bzw. überhaupt nicht hat.

Nachehelicher Unterhalt – was muss man dazu wissen?

Trennen sich Ehegatten voneinander, hat der bedürftige Partner die Möglichkeit, Trennungsunterhalt zu beantragen, wenn der andere Ehepartner ausreichend viel verdient. Der Trennungsunterhalt ist dabei insbesondere dafür da, als wirtschaftlich schwächerer Partner sein Leben nach der Trennung neu ordnen zu können. Mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung fällt jedoch der Anspruch auf diese Form von Ehegattenunterhalt weg, denn grundsätzlich sollte nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt sorgen können. In einigen Fällen gibt es hier jedoch Ausnahmen, um die Nachteile, die einer Person während der Ehe entstanden sind (z.B. keine Erwerbstätigkeit durch die Betreuung der Kinder), auszugleichen. Unterhaltsberechtigte haben dann einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Der nacheheliche Unterhalt ist eine Form von Ehegattenunterhalt, der auch als Geschiedenenunterhalt bekannt ist und nach der Scheidung gewährt wird.

Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?

Generell gibt es keine festen Regeln, wie lange nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss. Relevant für die Dauer ist zum einen, ob man als Ehegatte durch die Ehe Nachteile erlangt hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man während der Ehe die gemeinsamen Kinder betreut hat und deshalb seine Karriere aufgeben musste. Während der Ehe hat man somit weniger Geld verdient, als es ohne die Ehe möglich gewesen wäre. Solange diese Nachteile nach der Scheidung noch bestehen, muss der Unterhalt durch den Ehegatten in der Regel unbefristet weiter gezahlt werden. Generell kann man jedoch nicht mit einem lebenslangen nachehelichen Unterhalt rechnen, denn sowohl die Höhe der Leistung als auch die Dauer kann jederzeit verändert werden. Wenn entsprechende Gründe vorliegen, können die Zahlungen des Unterhalts also nach einer bestimmten Zeit z.B. herabgesetzt oder gar ganz gestrichen werden, jedoch nur, wenn das Gericht es so für gerecht hält.

Wie wird nachehelicher Unterhalt berechnet?

Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts hängt von den Lebensverhältnissen in der Ehe ab. Dazu wird zum einen das Einkommen herangezogen, das in der Ehe insgesamt vorhanden war. Nach Abzug von z.B. ehelichen Darlehensbeträgen ergibt sich dann das unterhaltsrelevante Einkommen. Von diesem erhält der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen Anteil von 3/7 als nachehelichen Unterhalt, aber nur, wenn dieser Betrag angemessen ist. Das Gericht prüft diesen Umstand genau und kann die Höhe des nachehelichen Unterhalts auch verringern oder in der Länge befristen, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehegatten sonst z.B. nicht genug Einkommen zum Leben bleiben würde.

Was ist der Betreuungsunterhalt?

Der Betreuungsunterhalt ist ein Grund bzw. eine Form von nachehelichem Unterhalt und steht nach § 1570 BGB dem Elternteil zu, der die Kinder nach der Scheidung betreut. Der Betreuungsunterhalt soll dafür sorgen, dass man als betreuender Elternteil nach der Trennung bzw. Scheidung genügend finanzielle Mittel zur Verfügung hat, um das Kind z.B. in Bezug auf Pflege und Ernährung angemessen aufziehen zu können und keiner Arbeit nachgehen zu müssen. Generell hat man diesen Unterhaltsanspruch erst einmal für die ersten 3 Jahre nach der Geburt des Kindes, wobei der Unterhaltspflichtige auch leistungsfähig genug sein muss, um den Betreuungsunterhalt leisten zu können. Nach den 3 Jahren ist die persönliche Betreuung der Kinder laut dem Gesetz nicht mehr zwingend nötig. Liegen dann keine triftigen Gründe für eine Verlängerung vor (z.B. ein Kind mit Behinderung), hat man nach den 3 Jahren keinen Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt.

Hinweis: Anders als z.B. beim Trennungsunterhalt ist die Ehe bzw. eine Scheidung für den Betreuungsunterhalt keine Voraussetzung, auch wenn im BGB von einer „geschiedenen Ehe“ die Rede ist! Aus diesem Grund haben auch die betreuenden Elternteile, die nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet waren, die ersten 3 Lebensjahre des Kindes einen Anspruch auf den Betreuungsunterhalt.

 

Trennungsunterhalt – was muss man dazu wissen?

Steht für Eheleute eine Trennung und Scheidung ins Haus, hat das für einige nicht nur emotionale, sondern auch finanzielle Konsequenzen. Denn für viele war die Beziehung gleichzeitig auch die wirtschaftliche Basis für die Lebensführung, die mit der Trennung zerbrochen ist. Da die Ehe jedoch eine gleichberechtigte Verbindung sein soll, wird dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner ab dem Zeitpunkt der Trennung ein so genannter Trennungsunterhalt – eine Form von Ehegattenunterhalt – gewährt. Dieser Trennungsunterhalt ist für Menschen bestimmt, die während der Ehe keiner Arbeit nachgegangen sind (z.B. wegen der Betreuung der Kinder) und gewährt ihnen nach der Trennung bis zur Scheidung Zeit, um ihr Leben neu zu ordnen. Warum man sich getrennt hat, spielt für den Unterhaltsanspruch keine Rolle, lediglich die Tatsache, dass man sich getrennt hat, ist relevant. Außerdem muss ein Bedarf bestehen, der Ehepartner bedürftig sein und der andere Ehepartner auch genug Geld haben, um den Unterhalt zahlen zu können.

Wie lange erhält man Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt bekommt ein Ehepartner immer ab dem Zeitpunkt, ab dem die Trennung vorliegt. Dieser Zeitpunkt ist auch der Beginn des Trennungsjahres und tritt immer dann ein, wenn die Haushalts- und Lebensführung nicht mehr gemeinsam stattfindet, sondern beide Partner ihr Leben einzeln gestalten. Die Ehepartner müssen dabei nicht unbedingt an verschiedenen Orten wohnen, denn eine Trennung ist auch möglich, wenn beide noch in der gemeinsamen Ehewohnung leben. Den Trennungsunterhalt bekommt der unterhaltsberechtigte Ehepartner dabei immer mindestens im sogenannten Trennungsjahr und im Einzelfall auch noch länger. Spätestens mit der rechtskräftigen Scheidung der beiden Ehegatten entfällt aber auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt kann vom unterhaltsberechtigten Ehegatten dann nachehelicher Geschiedenenunterhalt (eine weitere Form von Ehegattenunterhalt) beantragt werden, falls die Voraussetzungen dafür erfüllt werden.

Wie lässt sich der Trennungsunterhalt berechnen?

Generell ist für die Berechnung des Trennungsunterhaltes das (Netto-) Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten relevant. Von dieser Summe werden in der Regel 5% für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen sowie eventuelle ehebedingte Darlehen. Der daraus entstehende Betrag ist das anrechnungsfähige Einkommen. Vom diesem anrechnungsfähigen Einkommen erhält der Ehegatte mit Anspruch auf Unterhalt einen Anteil in Höhe von 3/7, aber nur, wenn dem anderen Ehegatten dann am Ende ein Eigenbedarf von 1.200 Euro im Monat übrig bleibt. Ist das nicht der Fall, muss der Ehegatte nur so viel Unterhalt zahlen, dass immer noch sein Eigenbedarf gedeckt ist. Mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung entfällt der Anspruch auf diese Zahlungen, ab diesem Moment kann dann möglicherweise nachehelicher Unterhalt verlangt werden.

Bekommt man Trennungsunterhalt auch rückwirkend?

Generell bekommt man immer nur ab dem Zeitpunkt Unterhalt, ab dem man ihn beantragt. Es ist also nicht möglich, den Trennungsunterhalt rückwirkend zu verlangen, wobei es hier einige Ausnahmen gibt. So kann es passieren, dass sich z.B. ein unterhaltspflichtiger Ehegatte weigert, Nachweise über sein Einkommen an den Anwalt der Frau zu geben, obwohl dieser ausdrücklich darum gebeten hat. Diese Nachweise sind wichtig, da nur damit der Unterhalt für die unterhaltsberechtigte Frau berechnet werden kann. In so einem Fall muss der Unterhalt dann ab dem ersten Tag des Monats geleistet werden, in dem die Auskunft über das Einkommen vom Ehepartner verlangt wurde. Auch kann es sein, dass sich der Unterhaltspflichtige an einem unbekannten Ort aufhält oder die Vaterschaft noch nicht anerkannt wurde und der der Unterhalt so noch nicht beantragt werden konnte. Auch wenn man den unterhaltspflichtigen Partner schon zur Zahlung gemahnt und ihm mitgeteilt hat, dass man ab einem gewissen Tag Unterhalt in bestimmter Höhe fordert, erhält man den Unterhalt später ab dem Tag der Mahnung. Andere wiederum vereinbaren eine außergerichtliche Zahlung oder klagen den Unterhaltsanspruch ein. Ist ein gerichtliches Verfahren im Spiel, muss man den Unterhalt am dem Zeitpunkt zahlen, ab dem die Klage zugestellt wurde.

Wann erhält man Ehegattenunterhalt?

Der Ehegattenunterhalt ist eine Form von Unterhalt, die einem Ehepartner nach der Trennung oder Scheidung zustehen kann. Grundsätzlich sind hier erst einmal die beiden Formen des Ehegattenunterhalts zu unterscheiden, denn je nach Art gibt es unterschiedliche Regelungen. Trennen sich Ehegatten, hat der wirtschaftlich schwächere Partner während des Trennungsjahres bis zur Scheidung einen Anspruch auf den so genannten Trennungsunterhalt. Dieser Unterhalt wird nach der Trennung bezahlt und soll dem Ehegatten helfen, sein Leben nach der Trennung neu zu ordnen. Mit der rechtskräftigen Scheidung entfällt dann der Anspruch auf Trennungsunterhalt, da nun beide Ehegatten selbst für ihren Unterhalt sorgen sollten. In bestimmten Ausnahmen kann einem unterhaltsberechtigten Ehegatten aber auch so genannter nachehelicher Unterhalt gewährt werden. Einen Anspruch darauf hat man z.B., wenn man als Ehegatte durch die Ehe Nachteile erlangt hat, die man ohne die Ehe nicht gehabt hätte (z.B. eine aufgegebene Karriere wegen Kinderbetreuung). In diesem Fall kann man auch nach der Scheidung weiterhin nachehelichen Ehegattenunterhalt beziehen.

Wie kann man den Ehegattenunterhalt berechnen?

Bei der Berechnung von Kindesunterhalt ist nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen relevant, woraus dann der Bedarf des Kindes anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird. Beim Ehegattenunterhalt ist das anders, denn hier spielt nicht nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen eine Rolle, sondern auch das des Ehepartners mit Unterhaltsanspruch. Für die Unterhaltsberechnung von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt wird daher das Einkommen von beiden benötigt. Zu dem Einkommen zählen sämtliche Einkünfte (auch Mieteinnahmen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Steuererstattungen etc.), wobei 5% pauschal (max. 150 Euro), aber auch Schulden oder der Kindesunterhalt abgezogen werden. Daraus ergibt sich das unterhaltsrelevante Einkommen von beiden Ehegatten. Aus diesen beiden Einkommen ermittelt man die Differenz und anschließend einen Anteil von 3/7. Der Betrag, der hierbei herauskommt, ist der Unterhaltsanspruch, der zu zahlen ist. Hier ist jedoch zu beachten, dass dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Unterhalts immer noch so viel Geld übrig bleiben muss, dass ein bestimmter Betrag zum Leben (Selbstbehalt) übrig bleibt.

Welcher Selbstbehalt gilt für Unterhalt?

Ein unterhaltspflichtiger Ehegatte oder Partner muss immer nur dann Unterhalt zahlen, wenn ihm am Ende auch noch genug Geld zum Leben übrig bleibt. Dieser Betrag ist der so genannte Selbstbehalt (oder Eigenbedarf), der gesetzlich festgelegt ist und in die Unterhaltsberechnung miteinfließt. Wie hoch der Selbstbehalt ist, kommt immer darauf an, wem man den Unterhalt leisten muss. Der Unterhalt für Kinder ist der wichtigste, so dass hier auch der Selbstbehalt am geringsten ist (1.080 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige Erwerbstätig ist, 880 Euro, wenn nicht). Im Vergleich dazu beträgt der Selbstbehalt für den Ehegatten oder die Mutter bzw. den Vater von einem nichtehelichen Kind 1.200 Euro. Wichtig: Der Kindesunterhalt ist immer der bedeutsamste. Erst wenn der erfüllt und gezahlt werden kann, können weitere Ansprüche (z.B. Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt) geleistet werden.

Was geschieht bei Unterhaltspflichtverletzung?

Zahlt man als Unterhaltspflichtiger keinen Unterhalt für z.B. die Kinder, begeht man eine Straftat. Die unterhaltsberechtigte Person kann dann bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten und man wird vorgeladen. Unterhalt kann dabei beim Familiengericht immer eingeklagt werden. Wurde vom Gericht ein Urteil gefällt und im Anschluss immer noch kein Unterhalt gezahlt, kann der Unterhalt auch durch Gerichtsvollzieher eingetrieben werden. Die

Was versteht man unter der Unterhaltspflicht?

Eltern sind ihren Kindern gegenüber schon vom Gesetz (BGB) her zu Kindesunterhalt verpflichtet. Wie genau dieser Unterhalt aussieht und gleistet wird, können die Eltern selbst bestimmen, jedoch sollten sie immer versuchen, den Lebensbedarf der Kinder so gut wie nur möglich zu decken. Lebt ein Paar mit seinem Kind. bzw. den Kindern zusammen, besteht der Unterhalt in der Regel aus der Verpflegung, der Unterkunft und weiteren Dingen wie Kleidung oder Schulsachen. Trennen sich die Ehegatten und leben in unterschiedlichen Haushalten, betreut oft einer die Kinder alleine und erfüllt seinen Teil der Unterhaltspflicht schon durch die Betreuung. Der jeweils andere Elternteil leistet seinen Beitrag zum Unterhaltsanspruch in Form von finanziellen Leistungen. Sind die Kinder dann volljährig, ist die Pflege und Betreuung nicht mehr nötig, so dass ab diesem Zeitpunkt bei Bedarf lediglich noch Unterhalt in finanzieller Form gezahlt wird.

Muss man Unterhalt für ein volljähriges Kind zahlen?

Ja, und zwar dann, wenn sich Kinder in einer Ausbildung oder einem Studium befinden, denn nur so haben sie auch die Möglichkeit, später wirtschaftlich selbstständig leben zu können. Ist ein Kind volljährig, muss in der Regel zuerst geprüft werden, ob es sich um eine so genannte privilegierte Volljährigkeit handelt oder nicht. Privilegiert volljährig ist das Kind dann, wenn es unter 21 Jahre alt und unverheiratet ist, noch im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der Schul- oder Ausbildung befindet. Ist das der Fall, wird das Kind wie ein minderjähriges Kind behandelt und muss in der Regel weder sein eigenes Vermögen angreifen, noch selbst arbeiten gehen, um seinen Unterhalt zu bestreiten. Anders verhält es sich bei nicht privilegierten Volljährigen. Diese müssten erst einmal selbst durch Erwerbstätigkeit und ihr Vermögen für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Befinden sie sich noch in der Ausbildung, kann von nicht privilegierten Volljährigen verlangt werden, dass sie durch z.B. Nebenjobs auch selbst etwas hinzuverdienen.

Welche Regelungen gibt es für die Unterhaltspflicht bei Studium oder Ausbildung des Kindes?

Generell müssen die Eltern dem Kind sowohl die Schulbildung ermöglichen, als auch eine erste berufliche Ausbildung finanzieren, wenn die annähernd den Fähigkeiten des Kindes entspricht. Für diese Zeit müssen die Eltern auch Unterhalt zahlen, wenn das Kind selbst nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann und zwar auch, wenn das Kind schon älter als 18 Jahre alt ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Kind die Ausbildung zügig und ohne Verzögerung durchläuft, dafür steht es aber auch nicht in der Pflicht, zum Unterhalt etwas durch z.B. Nebenjobs hinzuverdienen zu müssen, sofern es zu den priviligierten Volljährigen zählt. Nimmt das Kind jedoch nach der Schulzeit keine Ausbildung auf oder bricht sie ohne die elterliche Zustimmung ab, besteht kein Unterhaltsanspruch mehr.

Neben der Länge der Unterhaltspflicht fragen sich viele Eltern, in welcher Höhe Ausbildungskosten überhaupt übernommen werden müssen. Die Regelung besagt hier, dass Eltern immer nur die Ausbildungskosten übernehmen müssen, die für sie selbst zumutbar sind, ohne dafür größere Minderungen des eigenen Lebensstandards in Kauf nehmen zu müssen. So müssen also Eltern mit geringem oder mittlerem Einkommen ihrem Kind keine exorbitant teure Ausbildung finanzieren, während Kinder von Eltern mit hohem Einkommen durchaus auch Anspruch auf eine eventuelle Zweitausbildung oder Weiterbildung haben.

Welche Besonderheiten muss man bei der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern noch beachten?

Prinzipiell sind Eltern ihren Kindern gegenüber immer mindestens so lange unterhaltspflichtig, bis die volljährig sind. Doch auch danach muss noch Unterhalt bezahlt werden, wenn die Kinder z.B. eine Ausbildung oder ein Studium aufnehmen. Anders ist das, wenn Kinder verheiratet sind, denn dann ist in erster Linie immer der Ehepartner zum Unterhalt verpflichtet. Was die Höhe des Unterhaltes angeht, richtet sich der Höchstsatz immer nach der entsprechenden öffentlichen Ausbildungsförderung. Konkret heißt das, dass auch Kinder aus sehr reichen Familien keinen Anspruch auf einen entsprechend hohen Unterhalt und den Lebensstil der Eltern haben. Jedoch kann der entsprechende Höchstsatz unter bestimmten Umständen ein wenig angehoben werden.

Kindesunterhalt

Gemäß § 1601 BGB besteht für Verwandte in gerader Linie eine Unterhaltspflicht, sofern eine Bedürftigkeit nach § 1602 BGB vorliegt. In der Praxis bedeutet dies, dass derjenige, der nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, Anspruch auf Unterstützung durch die Familie hat. Auf Kinder trifft dies in besonderem Maße zu, da für sie auch die Grundsätze der elterlichen Sorge gelten. § 1626 BGB entsprechend sind die Eltern dazu berechtigt und verpflichtet, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die Pflege, Erziehung und Betreuung des Kindes sind darin ebenso wie die finanzielle Versorgung inbegriffen. Dass ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht, versteht sich also von selbst.

Innerhalb der Familie ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die beiden Elternteile gemeinsam für den Lebensbedarf ihrer Kinder sorgen. Im Falle einer Trennung beziehungsweise Scheidung wird es dahingegen oftmals deutlich komplizierter, weil der Vater oder die Mutter plötzlich mit Unterhaltsansprüchen konfrontiert wird, während der Kontakt zum Kind durch die getrennten Haushalte geringer ausfällt. All dies muss man erst einmal verkraften.

Was beinhaltet der Kindesunterhalt?

Der Kindesunterhalt soll dazu dienen, den Lebensunterhalt eines Kindes zu bestreiten. Aus diesem Grund beinhaltet dieser sämtliche Bedürfnisse des alltäglichen Lebens. Durch den Unterhalt beteiligt sich der Unterhaltspflichtige somit an der Ernährung, Kleidung und Wohnung für seine Kinder. Darüber hinaus sind die Kranken- und Pflegeversicherung, Berufsausbildung und Freizeit weitere Bereiche, die zum Kindesunterhalt gehören und durch die Eltern zu finanzieren sind.

Wer ist zu Kindesunterhalt verpflichtet?

Für getrennte Elternpaare stellt sich häufig erst einmal die Frage, wer überhaupt zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist. Grundsätzlich tragen beide Elternteile die elterliche Fürsorge, doch nur ein Elternteil muss tatsächlich Kindesunterhalt zahlen. Dieser Umstand ergibt sich durch die verschiedenen Arten des Unterhalts. Derjenige, bei dem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes nach, wie aus § 1606 BGB hervorgeht. Aus diesem Grund muss üblicherweise der Elternteil, der nicht mit seinen Kinder in einem gemeinsamen Haushalt lebt, Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt leisten. Volljährige Kinder nehmen dabei eine besondere Rolle ein, da sie keiner Pflege und Erziehung mehr bedürfen. Hat ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, sind daher beide Elternteile zu Barunterhalt verpflichtet. In § 1603 BGB sieht der deutsche Gesetzgeber von einer Unterhaltspflicht ab, falls der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist. Würde der Kindesunterhalt den eigenen Unterhalt gefährden, muss der betreffende Elternteil demnach nicht zahlen.

Wie lange muss der Unterhaltspflichtige Kindesunterhalt zahlen?

In erster Linie haben minderjährige Kinder einen Anspruch auf Kindesunterhalt, weil das deutsche Recht davon ausgeht, dass ein Kind vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres außerstande ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Dies bedeutet aber nicht, dass die Unterhaltspflicht automatisch mit dem 18. Geburtstag des Kindes endet. Volljährige Kinder, die ihre Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben und noch im Haushalt eines Elternteils leben, werden juristisch minderjährigen Kindern gleichgestellt. Darüber hinaus besteht weiterhin eine Unterhaltspflicht solange das Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert.

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Die Berechnung des Kindesunterhalts wird häufig Fragen auf. Grundsätzlich orientieren sich die Familiengerichte in Deutschland diesbezüglich an der Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird. Unter Berücksichtigung des Alters des Kindes sowie dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen gibt die Leitlinie Auskunft über den zu zahlenden Kindesunterhalt.

Unterhalt

Der Unterhalt ist einer der größten Streitpunkte zwischen getrennten Eltern. Paare können nach einer Trennung einfach getrennte Wege gehen, doch Eltern haben diese Möglichkeit nicht, da sie ein Leben lang die Eltern ihrer gemeinsamen Kinder bleiben und daher für diese da sein müssen. Dies gilt nicht nur in emotionaler, sondern auch finanzieller Hinsicht. Aus diesem Grund sieht der deutsche Gesetzgeber für Eltern eine Unterhaltspflicht vor. Mütter und Väter müssen somit die Existenz ihrer Kinder sichern und für deren Unterhalt aufkommen bis die Kinder wirtschaftlich auf eigenen Füßen stehen und nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sind.

Wer ist zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet?

Aus § 1601 BGB geht hervor, dass Verwandte in gerader Linie gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet sind. Dass Eltern für den Unterhalt ihres Nachwuchses verantwortlich sind, versteht sich ohnehin von selbst. Auf den ersten Blick erscheint es diesbezüglich allerdings verwirrend, dass im Falle getrennter Eltern nur ein Elternteil Unterhaltszahlungen leisten muss. Diese Verwirrung resultiert aus der Tatsache, dass der Begriff Unterhalt üblicherweise mit Geldzahlungen verbunden wird, doch juristisch unterscheidet man verschiedene Arten. Neben dem Barunterhalt gibt es auch noch den Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht nach, indem er einen großen Teil der Erziehung leistet, das Kind im Alltag betreut und außerdem für Kleidung, Lebensmittel und alles andere sorgt, was das Kind benötigt. Im Gegensatz dazu muss der andere Elternteil finanzielle Unterstützung leisten und Barunterhalt zahlen.

Wie hoch ist der zu zahlende Unterhalt fürs Kind?

Als Mutter oder Vater fragt man sich natürlich, wie hoch der zu zahlende Unterhalt ist. Das zuständige Familiengericht wird diesen in einem entsprechenden Verfahren festsetzen und im Zuge dessen klare Verhältnisse schaffen. Viele Menschen möchten sich aber vorab ein erstes Bild machen, um zumindest grob abschätzen zu können, welche Höhe der Kindesunterhalt fällig ist. Die Düsseldorfer Tabelle dient dabei als Leitlinie und Richtschnur für den Unterhalt und gibt Auskunft über die Barunterhaltsverpflichtung. Familiengerichte in Deutschland legen ihrer Berechnung üblicherweise die Düsseldorfer Tabelle zugrunde. Demnach spielt neben dem jeweiligen Unterhaltsanspruch des Kindes unter anderem auch das Einkommen des zu Barunterhalt Verpflichteten eine Rolle bei der Höhe des Unterhalts.

Was kann man bei Problemen in Sachen Kindesunterhalt tun?

Leider läuft nicht immer alles so reibungslos, wie man sich dies wünschen würde, so dass es in vielen Fällen zu Problemen in Sachen Kindesunterhalt kommt. Mitunter kommt der zur Zahlung verpflichtete Elternteil der Unterhaltspflicht nicht nach oder kann aus wirtschaftlichen Gründen keinen Unterhalt leisten. Mutter und Vater sind sich vielleicht auch uneins, was die Höhe des Kindesunterhalts betrifft. All diese Situationen können recht heikel sein und gehen mit einem hohen Konfliktpotential einher. Ein vermeintlich kleines Problem führt im schlimmsten Fall zur Eskalation, wodurch eine unhaltbare Situation für die Familie entstehen kann.

Die Tatsache, dass der Kindesunterhalt nicht gezahlt wird, ist nicht nur ein großes Ärgernis, sondern kann auch zu finanziellen Schwierigkeiten führen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, rechnet mit dem monatlichen Unterhalt und benötigt diesen mitunter, um alle anfallenden Ausgaben abzudecken. Finden keine Unterhaltszahlungen statt, kann dies ein großes Loch in die Haushaltskasse reißen und den betroffenen Elternteil in Bedrängnis bringen. Das Jugendamt ist dann der richtige Ansprechpartner und kann durch Unterhaltsvorschussleistungen der öffentlichen Hand Hilfe leisten. Auf diese Art und Weise soll sichergestellt werden, dass das Kind nicht unter den Problemen im Zusammenhang mit dem Unterhalt leidet. Eine ausführliche Beratung beim Rechtsanwalt oder in einer Beratungsstelle kann auch darüber informieren, wie es mit der Verwendung des Unterhalts aussieht, denn dieser Punkt sorgt ebenfalls häufig für Streit.

Trennungsunterhalt – Unterhaltsansprüche während des Trennungsjahres

Im Rahmen einer bestehenden Ehe sind die beiden Ehegatten gemäß § 1360 BGB dazu verpflichtet, zum Familienunterhalt beizutragen. Nicht selten ist aber ein Partner der Hauptverdiener, während der andere Gatte den Haushalt führt und die Kinder betreut und erzieht. Parallel ist dieser oftmals nicht oder nur in geringerem Maße erwerbstätig. Im Falle einer Trennung ist derjenige, der sich um Haushalt und Kinder gekümmert hat, deutlich schlechter gestellt, schließlich ist sein Arbeitseinkommen niedriger. Um hier einen Ausgleich zu schaffen, gibt es den Trennungsunterhalt, den derjenige mit geringerem Einkommen gegenüber seinem Ex-Partner beanspruchen kann.

Im Rahmen des Trennungsunterhalts muss der Besserverdienende seinen Ex-Partner finanziell unterstützen. Dies gilt allerdings nur für den Zeitraum zwischen Trennung und Eintritt der rechtskräftigen Scheidung. Es geht folglich nur darum, die Übergangsphase finanziell abzusichern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings auch nach der Scheidung noch ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Ex-Partner bestehen.

Wann hat man nach der Scheidung Anspruch auf Unterhalt?

In § 1569 BGB findet sich zunächst der Grundsatz der Eigenverantwortung. Dieser besagt, dass nach der Scheidung beide Ehegatten selbst für ihren Unterhalt verantwortlich sind. Es gibt allerdings Situationen, in denen ein Ehegatte dazu nicht in der Lage ist und dann Unterhaltsansprüche geltend machen kann. Hier sind die folgenden Regelungen zu nennen:

  • § 1570 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
  • § 1571 BGB Unterhalt wegen Alters
  • § 1572 BGB Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
  • § 1573 BGB Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

Wie ist der Unterhalt bei getrenntlebenden Ehegatten geregelt?

Nicht nur der Trennungsunterhalt bis zur Scheidung sowie der nacheheliche Unterhalt, sondern auch der Unterhalt getrenntlebender Ehegatten ist von Gesetzes wegen genau geregelt. Leben Ehepartner getrennt, kann ein Ehegatte angemessenen Unterhalt gemäß § 1361 BGB verlangen. Dabei geht es darum, dass derjenige, der ein geringeres Einkommen beziehungsweise Vermögen hat, trotz der Trennungssituation den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechend leben kann.

Was geschieht mit der gemeinsamen Wohnung im Falle einer Trennung?

Im Falle einer Trennung gehen die Ehegatten getrennte Wege und wollen nicht mehr unter einem Dach leben. Dementsprechend kann ein Ehegatte gemäß § 1361b BGB die Überlassung zur alleinigen Benutzung verlangen. Dies kann sich auf die gesamte Ehewohnung oder auch nur einen Teil beziehen. Hat ein Partner die Wohnung schließlich verlassen und nach seinem Auszug nicht binnen eines halben Jahres deutlich gemacht, dass er zurückkehren möchte, wird davon ausgegangen, dass er seinem Gatten die Wohnung dauerhaft überlässt.

Achtung! Tipp aus der Redaktion

Der Unterhalt ist stets ein heikles Thema und nicht selten Auslöser dafür, dass eine Scheidung zu einem wahren Rosenkrieg wird. Wenn es ums Geld geht, kennen die getrennten Ehegatten oftmals kein Pardon mehr. Grundsätzlich sollten alle Parteien versuchen, sich einvernehmlich zu einigen. Zudem ist es wichtig, dass man das in Zusammenhang mit einer Scheidung geltende Unterhaltsrecht kennt. Der folgende Tipp aus unserer Redaktion kann einen Beitrag dazu leisten und so helfen, den Unterhalt zu regeln.

Lassen Sie sich rund um den Unterhalt im Falle einer Trennung beziehungsweise Scheidung beraten!

Juristische Laien sollten sich nicht scheuen, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. In Zusammenhang mit dem Unterhalt im Rahmen einer Trennung beziehungsweise Scheidung geht es für beide Parteien um bares Geld. Unabhängig davon, ob man als Unterhaltspflichtiger mit etwaigen Forderungen konfrontiert wird oder als Unterhaltsberechtigter Unterhalt in Anspruch nehmen möchte, sollte man juristischen Beistand suchen. Im Rahmen einer individuellen Beratung kann man seine Situation darlegen. Die Anwältin beziehungsweise der Anwalt kann den Fall unter Berücksichtigung der Rechtslage einordnen und gegebenenfalls die Vertretung vor Gericht übernehmen. Auf diese Art und Weise verschenkt man keine Ansprüche beziehungsweise läuft nicht Gefahr, zu viel an den Ex-Partner zu zahlen.

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