Unterhalt berechnen
Neben dem emotionalen Trennungsschmerz sind es oft finanzielle Fragen, mit denen sich Paare nach einer Trennung oder Scheidung beschäftigen. Eine der wichtigsten Fragen ist in diesem Zusammenhang meist, ob und wieviel Unterhalt man letztendlich für das Kind oder auch den Ehegatten zahlen muss. Gerade der Kindesunterhalt lässt sich dabei auf relativ einfache Art und Weise berechnen, so dass man sich schon vorab darüber informieren kann, was finanziell nach der Trennung und Scheidung auf einen zukommt.
Wie lässt sich der Unterhalt für ein Kind berechnen?
Um die Höhe des Kindesunterhalts ermitteln zu können, sollte man zuerst einmal wissen, wie sich dieser Unterhalt berechnen lässt. Prinzipiell ist es dabei so, dass immer beide Elternteile gegenüber ihrem Kind unterhaltspflichtig sind. Trennt sich ein Paar, lebt das Kind im Anschluss meist bei einem Elternteil, der sich um die Versorgung und Unterbringung des Kindes kümmert und es tagtäglich betreut. Dieser Elternteil leistet dadurch seinen Teil des Unterhalts in Form des so genannten Naturalunterhalts und wird in die Berechnung des Barunterhalts nicht mit einbezogen.
Wie viel Unterhalt muss ich für mein Kind zahlen?
Der andere (nicht betreuende) Elternteil muss seinen Teil der Unterhaltspflicht als Barunterhalt erbringen. Für die Berechnung dieses Unterhalts wird zunächst das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen ermittelt. Dieses Einkommen ist das Nettoeinkommen, zu dem z.B. neben Gehältern auch Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld), geldwerte Vorteile oder Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I/II, Krankengeld oder Elterngeld zählen. Unterhaltsrelevante Schulden werden hiervon abgezogen, so dass sich am Ende das unterhaltsrelevante (Netto-) Einkommen ergibt. In der Düsseldorfer Tabelle kann dann für das entsprechende Einkommen und das Alter des Kindes genau abgelesen werden, wie viel Unterhalt gezahlt werden muss.
Hinweis: Zur Berechnung von Unterhalt gibt es im Internet die Möglichkeit, einen Unterhaltsrechner zu nutzen. Ein solcher Unterhaltsrechner berechnet anhand der eingegebenen Daten dabei nicht nur den Kindesunterhalt, sondern auch weitere Formen wie den Ehegattenunterhalt.
Wie hoch ist der Unterhalt für mein Kind laut Düsseldorfer Tabelle?
Die so genannte Düsseldorfer Tabelle zeigt Eltern ganz genau, wie viel Unterhalt sie für ihre Kinder zahlen müssen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich dabei nach der Höhe des Nettoeinkommens und steigt mit wachsendem Einkommen und Alter des Kindes an, wobei von dem Betrag in der Tabelle für minderjährige Kinder immer noch das halbe Kindergeld für minderjährige und das volle Kindergeld für volljährige Kinder abgezogen wird. So ist z.B. bei einem Nettoeinkommen von 2.500 Euro monatlich bei unter 5 jährigen Kindern ein Unterhalt in Höhe von 365 Euro pro Monat abzulesen. Abzüglich des halben Kindergelds (92 Euro) ergibt sich ein monatlicher Unterhalt von 273 Euro, den der Unterhaltspflichtige zahlen muss. Die höchste Einkommensstufe ist laut Düsseldorfer Tabelle die bei einem Nettoeinkommen zwischen 4.701 und 5.100 Euro. Hier werden beispielsweise für bis zu 5-jährige Kinder 508 Euro monatlich und für 12-17 Jahre alte Kinder 682 Euro fällig (jeweils wieder abzüglich des entsprechenden Kindergelds).
Welche Rolle spielen Mindestunterhalt und Selbstbehalt bei der Berechnung von Kindesunterhalt?
Der Mindestunterhalt gilt für minderjährige Kinder, da die normalerweise noch nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und auf den Unterhalt angewiesen sind. Für Kinder von 0-5 Jahre beträgt der Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle 317 Euro monatlich, für 6-11-jährige sind es 364 Euro und 12-17 Jahre alten Kindern stehen pro Monat mindestens 426 Euro zu. Zu beachten ist aber, dass Mindestunterhalt keinesfalls heißt, dass man diesen Betrag als Unterhaltspflichtiger auch zahlen muss. Denn Unterhalt ist immer nur dann zu zahlen, wenn auch für einen selbst genügend Geld zum Leben übrig bleibt und der so genannte Selbstbehalt nicht unterschritten wird. Der Selbstbehalt beträgt für Menschen mit Einkommen 1.080 Euro und für Menschen ohne Einkommen 880 Euro pro Monat. Dieser Selbstbehalt steht jedem zu und nur was darüber hinaus übrig bleibt, muss an Unterhalt gezahlt werden. Ist jemand dabei nicht zahlungsfähig, gibt es für minderjährige Kinder bis 12 Jahre die Möglichkeit, einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen. Dieses zahlt dann Kindesunterhalt bis zur Höhe des Mindestunterhalts