Während einer Ehe haben beide Eheleute z.T. unterschiedlich hohe Rentenansprüche erworben, die z.B. durch verschieden hohe Einkommen zustande gekommen sind. Der Versorgungsausgleich dient dazu, diese unterschiedlich hohen Rentenanwartschaften für die spätere Altersrente auszugleichen. Somit wird verhindert, dass Ehegatten, die z.B. während der Ehe kein Einkommen hatten, im Rentenalter ohne ausreichende Altersvorsorge dastehen. Mit der Scheidung geben somit beide Ehegatten jeweils die Hälfte ihrer ersparten Rentenanwartschaften an den jeweiligen anderen Partner ab, vorausgesetzt, es wurde nicht auf den Versorgungsausgleich verzichtet.
Welche Formen der Altersvorsorge werden beim Versorgungsausgleich berücksichtigt?
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden nur die Altersvorsorgeformen berücksichtigt, von denen man im Alter auch tatsächlich eine Rente ausgezahlt bekommt. Die Rente muss dabei monatlich gezahlt werden, Einmalzahlungen zählen nicht darunter. Zudem gibt es Formen, bei denen man die Option auf Rentenzahlung hat (z.B. bei Lebensversicherungen). Diese zählen erst dann dazu, wenn man sich klar für die Rentenoption entschieden hat. Konkret werden in der Regel die gesetzliche und private Rentenversicherung, die Beamtenversorgung, die berufsständische Versorgung, die Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt, wenn man hierbei eine Rente ausgezahlt bekommt.
Wie lässt sich der Versorgungsausgleich berechnen?
Der Versorgungsausgleich kann in der Regel recht einfach ermittelt werden. Dazu werden von allen relevanten Formen der Altersvorsorge für jeden Partner die Anteile herausgerechnet, die während der Ehe angespart wurden. Von jedem ersparten Betrag muss dann immer die Hälfte an den jeweils anderen Ehepartner übertragen werden. Hat ein Mann z.B. eine gesetzliche Rente von 300 Euro und eine Betriebsrente von 100 Euro, muss er 150 der gesetzlichen Rentenversicherung und 50 Euro aus der Betriebsrente an die Frau abgeben. Die Frau hat hingegen beispielsweise nur Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 200 Euro. Sie gibt ihrem Mann 100 Euro davon ab. Der Versorgungsausgleich ist dabei nichts, was man nach der Scheidung zahlen muss, denn die Teilung macht sich erst bemerkbar, wenn die jeweiligen Personen in Rente gehen.
Verzicht auf Versorgungsausgleich – ist das möglich?
Wer das Scheidungsverfahren erheblich beschleunigen will, kann bei einer Ehezeit von weniger als 3 Jahren (inklusive Trennungsjahr) auch auf den Versorgungsausgleich verzichten, da man davon ausgeht, dass während dieser kurzen Zeit sowieso nur geringe Ansprüche erworben wurden. Der Verzicht geschieht bei der kurzen Ehezeit automatisch, wenn keiner der Parteien im Rahmen der Scheidung den Versorgungsausgleich beantragt. Aber auch wer länger verheiratet war, kann auf den Ausgleich verzichten. Die Berechnungen können mit einer solch internen Vereinbarung dann jedoch nicht umgangen werden, denn das Gericht möchte, dass beide Parteien Kenntnis von der Höhe der Rentenansprüche haben und schon vor der Entscheidung wissen, auf was sie verzichten würden. Stellt das Gericht fest, dass der Ausgleich völlig unausgewogen oder gar sittenwidrig wäre, ist dieser unwirksam und wird nicht gestattet. Das ist z.B. der Fall, wenn einer der Ehegatten durch den Verzicht keine ausreichende Altersversorgung mehr hätte. Haben sich jedoch beide Ehegatten eine ausreichend hohe Rente aufgebaut, kann in der Regel auf den Ausgleich verzichtet werden.
Haben Eheleute keinen Ehevertrag gemacht und etwas anderes darin vereinbart, leben sie automatisch in einer so genannten Zugewinngemeinschaft. Ist das der Fall, können sie bei der Scheidung einen Zugewinnausgleich beim zuständigen Familiengericht beantragen. Das gesamte Vermögen, das beide Ehegatten im Rahmen ihrer Ehe erwirtschaftet haben, wird dann miteinander verglichen und der Zugewinn aufeinander aufgeteilt. Das Gesetz möchte mit dieser standardmäßig festgelegten Regelung genau die Partner entlasten, die während ihrer Ehe z.B. durch die Kinderbetreuung weniger Vermögen anhäufen konnten und nach einer Scheidung dadurch benachteiligt sind.
Wie kann man den Zugewinnausgleich berechnen?
Für den Zugewinnausgleich muss im Rahmen der Scheidung zunächst einmal der Zugewinn berechnet werden. Dazu sind sämtliche Vermögensaufstellungen nötig, die Auskünfte über Vermögen wie z.B. Bankguthaben, Grundstücke, Versicherungen, eigene Unternehmen oder auch Luxusgegenstände geben. Auch Schulden, die während der Ehe abgezahlt wurden, erhöhen das Vermögen und zählen in die Berechnung des Zugewinns. Für beide Ehegatten wird dann jeweils die Differenz zwischen dem Endvermögen (zum Zeitpunkt der Scheidung) und dem Anfangsvermögen (zum Zeitpunkt der Eheschließung) ermittelt und addiert. Von diesem gemeinschaftlichen Zugewinn steht dann jedem Partner die Hälfte zu. Hat z.B. ein Ehepaar nach der Eheschließung zusammen 100.000 Euro an Vermögen hinzugewonnen, stehen jedem von beiden 50.000 Euro zu. Der Ehegatte mit dem höheren Vermögen muss dann dem anderen Ehepartner einen entsprechenden Ausgleich zahlen. Der andere Ehegatte hat jedoch immer nur einen Anspruch auf eine Geldsumme, nicht auf die Übertragung von Wertgegenständen und kann somit z.B. nicht das Haus des Ehegatten als Zugewinn verlangen, außer es wurde etwas anderes vereinbart.
Wann kommt es nicht zum Zugewinnausgleich?
Ein Ausgleich des Zugewinns findet grundsätzlich immer dann statt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Stellt also keiner der Ehegatten bei der Scheidung einen Antrag auf Zugewinnausgleich, findet bei einer Zugewinngemeinschaft auch keiner statt. In anderen Fällen ist ein Zugewinnausgleich hinfällig, da beide Ehepartner ein annähernd gleich großes Vermögen erwirtschaftet haben. Einige Eheleute haben auch vor einem Notar die so genannte Gütertrennung vereinbart. Ist das der Fall, wirtschaftet jeder Ehegatte in der Ehe für sich selbst und hat bei der Scheidung keinen Anspruch auf Zahlungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Wer weder eine klassische Zugewinngemeinschaft noch eine strikte Gütertrennung bevorzugt, kann auch individuelle Regelungen treffen und im Rahmen eines so genannten modifizierten Zugewinnausgleichs vertraglich festhalten.
Was ist ein modifizierter Zugewinnausgleich?
Der modifizierte Zugewinnausgleich (bzw. die modifizierte Zugewinngemeinschaft) ist eine Mischform zwischen der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft. Bei dieser Form können Ehegatten individuelle Regelungen zum Zugewinn treffen und auch festlegen, was bei bestimmten Veränderungen geschehen soll. So kann man z.B. vereinbaren, dass während der Ehe die Gütertrennung gilt, ab dem Tod eines Ehepartners jedoch wieder die Zugewinngemeinschaft. Ebensolche Vereinbarungen können auch für den Fall einer Trennung, Scheidung oder Geburt eines Kindes getroffen werden. Der modifizierte Zugewinnausgleich ist also eine gute Möglichkeit, z.B. seinen Partner für bestimmte Fälle abzusichern
Steht die Trennung oder Scheidung an, ist das für die meisten Menschen schon Katastrophe genug. Zu den emotionalen Schmerzen, die damit einhergehen, kommen allerdings oft noch andere Probleme. Denn läuft eine Trennung bei einem kinderlosen Paar mit jeweils separater Wohnung noch relativ unkompliziert ab, stellt die gemeinsame Wohnung das ehemalige Paar bzw. die Ehegatten oft vor große Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt.
Was muss nach der Trennung in Bezug auf die Mietwohnung beachtet werden?
Haben beide Partner während der Beziehung eine gemeinsame Wohnung oder ein Haus als Mieter bewohnt, stellt sich bei einer Trennung oder Scheidung zum einen die Frage, wer weiterhin in der Wohnung bleiben möchte und wer auszieht. Oft können sich Ehegatten hier recht schnell einigen, wenngleich selbst dann einige Fragen zu klären sind. Ist es für die Kinder besser, auszuziehen oder sollte man doch lieber in vertrauter Umgebung wohnen bleiben? Was passiert mit dem gemeinsamen Mietvertrag, wenn einer auszieht? Schwieriger wird es, wenn es Uneinigkeiten mit dem Ehegatten bzw. Partner gibt. Muss ich z.B. weiterhin Miete bezahlen, auch wenn ich nicht mehr in der Ehewohnung wohne, oder kann ich meinen Ehegatten zur Kündigung des Mietverhältnisses zwingen? Können all diese Fragen nach einiger Zeit beantwortet und eine gemeinsame Lösung gefunden werden, kann dann mit einer neuen Wohnung auch ein neuer Abschnitt beginnen und Trennung und Scheidung oft besser überwunden werden.
Was ist mit dem gemeinsamen Mietvertrag?
Ob ein Paar verheiratet war oder nicht, spielt in Punkto Mietwohnung erst einmal keine Rolle. Haben beide den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben, kann der Vermieter die Miete (oder weitere Forderungen) für die Wohnung komplett von einem der Mieter verlangen. Wenn also einer der Partner nach der Trennung auszieht und keine Miete mehr zahlen möchte, muss der jeweils andere die komplette Summe bezahlen und kann sich nicht etwa auf den gemeinsamen Mietvertrag berufen und nur die Hälfte des Betrages zahlen. Durch die Trennung selbst ändert sich am Mietverhältnis nichts. Von wem der Vermieter die Miete für die Wohnung einfordert, bleibt dabei ihm überlassen. Kann also z.B. der Partner oder Ehegatte, der in der Wohnung verblieben ist, die Miete nicht mehr zahlen, kann der Vermieter diese von dem ausgezogenen Partner verlangen.
Wie die Miete dann intern aufgeteilt wird, kommt auf die Regelungen an, die das Paar getroffen hat. Wurden keine Regeln festgelegt, geht das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) davon aus, dass die Miete hälftig aufgeteilt wird. Derjenige, der die Miete zahlt, kann also die Hälfte vom jeweils anderen zurückverlangen. Ist der Auszug des anderen jedoch schon eine gewisse Zeit her, gilt diese Verpflichtung irgendwann nicht mehr. Anders ist es, wenn der Auszug einvernehmlich zwischen beiden erfolgt ist. Ist das der Fall, zahlt in der Regel der, der in der Wohnung verbleibt.
Kann man den Mietvertrag nach der Trennung ändern oder kündigen?
Ja, und genau diese Lösung ist auch empfehlenswert. Können sich beide Partner einigen, sollte man dem Vermieter von der Trennung berichten und diesen bitten, den Mietvertrag zu ändern und den ausziehenden Partner daraus zu streichen. Auf diese Weise ist nur noch der Mieter, der in der Wohnung bleibt, zur Zahlung der Miete verpflichtet. Diese Variante hat für den Vermieter jedoch Nachteile, da dieser künftig die Miete nur noch von einem und nicht mehr von zwei Personen einfordern kann. Aus diesem Grund kann es dazu kommen, dass der Vermieter die nachträgliche Streichung von einem der Partner verweigert.
Eine weitere einvernehmliche Lösung nach einer Trennung ist die Kündigung des Mietvertrages. Um den Vertrag zu kündigen, ist jedoch die Unterschrift von allen beteiligten Mietern erforderlich. Hat man also mit dem Partner einen gemeinsamen Mietvertrag unterschrieben und dieser weigert sich, den Mietvertrag zu kündigen, ist dieser Weg nicht möglich. Möchte man also selbst ausziehen, der andere Partner aber nicht, kann es passieren, dass der Vermieter z.B. bei Zahlungsunfähigkeit des Partners von einem selbst die Miete einfordert. Will man das verhindern und findet keine einvernehmliche Lösung mit dem Partner, bleibt letztendlich nur noch der gerichtliche Weg. Einige Paare können sich nach der Trennung nicht einigen, was mit der gemeinsamen Mietwohnung geschehen soll. Per Gerichtsurteil kann man so auf Zustimmung der Kündigung klagen und bei Erfolg bewirken, dass das Mietverhältnis rechtmäßig aufgelöst wird. Wer das Mietverhältnis nicht unbedingt beenden möchte, kann auch gerichtlich durchsetzen, dass er künftig von den Forderungen des Vermieters entbunden wird. Das Gericht beschließt dann, dass Zahlungen wie Miete etc. künftig nicht mehr von dem ausgezogenen Partner gezahlt werden müssen, auch wenn dieser noch im Mietvertrag steht.
Nicht wenige Männer und Frauen haben in der Beziehung den Wunsch, sich mit einer gemeinsamen Immobilie etwas für die Zukunft zu schaffen. Gerade Familien mit Kindern entscheiden sich hier oft für das neue Einfamilienhaus mit Garten, während andere lieber eine praktische Eigentumswohnung in der Stadt bevorzugen. Mit der Trennung oder Scheidung ist die gemeinsame Zeit vorbei und die Probleme fangen an. Denn wer soll weiterhin im Haus oder in der Ehewohnung wohnen bleiben und wer ausziehen? Oder ist ein Verkauf der Immobilie sinnvoller? Muss mein Ehegatte den Immobilienkredit für das Haus alleine weiterzahlen, wenn die Kinder und ich ausziehen? Auch weitere finanzielle Aspekte wie die Entschädigung beim Verlassen von Ehewohnung oder Haus durch den anderen Ehegatten sind zu beachten und sollten im Rahmen von Trennung und Scheidung genauestens geklärt werden.
Wohnung und Haus nach der Trennung: Wer bleibt, wer geht?
Die meisten Paare ziehen über kurz oder lang irgendwann zusammen. Geht die Beziehung in die Brüche, gestaltet sich meist auch das Zusammenleben schwierig. Spätestens jetzt muss man überlegen, was mit dem Eigenheim während und nach der Trennung bzw. der Scheidung passiert. Einige Paare trennen sich – zumindest für die erste Zeit – räumlich innerhalb der bisherigen Eigentumswohnung oder teilen sich entsprechende Zimmer im Haus zu, so dass erstmal keiner von beiden ausziehen muss und die Kosten gering gehalten werden können. Gerade wenn sich beide Ehegatten einvernehmlich getrennt haben oder auch Kinder im Spiel sind, kann diese Lösung gut funktionieren. Für andere ist diese Situation wiederum undenkbar, sie möchten sich räumlich komplett trennen. Doch Achtung: Der Ehegatte, der in einer eigenen Immobilie wohnen bleibt, hat einen Wohnvorteil gegenüber anderen Menschen, die Miete zahlen müssen. Dieser Wohnvorteil wirkt sich z.B. auf den Unterhalt für Kinder oder den Trennungsunterhalt aus oder wird als eine Art Miete an den ausgezogenen Ehegatten ausgezahlt.
Wie kann man die gemeinsame Immobilie auseinandersetzen?
Wer die Trennung oder Scheidung will, muss sich über kurz oder lang auch überlegen, was mit der gemeinsamen Immobilie geschehen soll. Nur die wenigsten wollen darüber weiter mit dem Partner verbunden bleiben und versuchen sich davon zu lösen. Eine Möglichkeit ist hier der Verkauf des Hauses oder der Eigentumswohnung. Sind beide Eheleute Eigentümer, kann die Immobilie nur verkauft werden, wenn auch beide zustimmen. Alle Belastungen, die noch auf der Immobilie liegen, werden verrechnet und der restliche Betrag dann an beide Partner zur Hälfte ausgezahlt (sofern beide zur Hälfte Miteigentümer sind). Neben dem Verkauf des Hauses kann auch einer der Partner das Eigenheim ganz übernehmen. In diesem Fall muss der neue Besitzer den ehemaligen Miteigentümer auszahlen. Die entsprechende Summe ergibt sich aus dem Wert der Immobilie abzüglich den darauf liegenden Belastungen. Von diesem Betrag muss die Hälfte an den ehemaligen Besitzer ausgezahlt werden. Anschließend ist der andere Partner alleiniger Eigentümer der Immobilie, samt allen Belastungen. Lässt sich das Haus entsprechend aufteilen, kommt auch eine Teilungserklärung in Frage. Hier werden z.B. die Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus auf beide Ehegatten aufgeteilt und beide werden jeweils Alleineigentümer ihrer Wohnungen. Können sich die Eheleute gar nicht einigen, bleibt dann manchmal nur die Teilungsversteigerung. Strebt man die an, muss ein Antrag beim Amtsgericht eingereicht werden. Die Immobilie wird dann versteigert, wobei hier meist deutlich niedrigere Kaufpreise erzielt werden.
Wer zahlt den Kredit nach Trennung und Scheidung?
Durch eine Trennung oder Scheidung ändert sich an dem Immobilienkredit und auch an der Eintragung im Grundbuch nichts. Hat nur ein Partner bzw. Ehegatte den Kredit unterschrieben, haftet auch der weiterhin für die Schulden. Haben beide das Immobiliendarlehen aufgenommen, müssen auch nach Trennung oder Scheidung beide dafür aufkommen. Die Bank kann dabei jeweils von jedem der Partner den vollen Ratenbetrag verlangen. Zieht einer der beiden Eheleute aus dem Haus aus und trägt aber weiterhin die Raten für die Immobilie, wird das für die Unterhaltsberechnungen berücksichtigt und das anrechenbare Einkommen um den Betrag der Kreditrate verringert.
Was man dabei immer beachten sollte: Ein Eigenheim ist ein großer finanzieller Punkt, der auch entsprechend große Auswirkungen, z.B. auf die Berechnung von Unterhalt, haben kann. Steht die Trennung oder Scheidung an, sollte man deshalb zusätzlich immer einen Experten zu Rate ziehen.
Haben zwei Eheleute keine speziellen Regelungen über die Güter in ihrer Ehe (den sogenannten Güterstand) getroffen, gilt bei einer Scheidung automatisch die Standardform – die Zugewinngemeinschaft. Hier erhält der Ehegatte, der während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet hat, die Hälfte von dem zusätzlich erwirtschafteten Vermögen des anderen Ehepartners. Wer das nicht möchte, kann eine Gütertrennung vereinbaren. Diese Form des Güterstandes trennt ganz klar die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten. Im Falle einer Scheidung behält jeder genau das, was er selbst mit in die Ehe gebracht und während dieser Zeit zusätzlich erwirtschaftet hat. Auch kann jeder selbst über sein eigenes Vermögen verfügen und braucht keine Zustimmung vom Partner. Gemeinsam angeschafftes Vermögen in der Ehe bleibt davon jedoch unberührt, es gehört beiden zu gleichen Teilen.
Wie funktioniert die Gütertrennung bei Scheidung?
Wer sich für die Gütertrennung entscheidet, nimmt in der Regel eine spezielle Vereinbarung mit in den Ehevertrag auf. Dabei sollte man sich zuerst mit einem Anwalt (bzw. jeder Ehegatte mit einem eigenen Anwalt) in Verbindung setzen und sich ausdrücklich beraten lassen. Der Anwalt arbeitet einen entsprechenden Vertrag aus, den der andere Ehegatte unbedingt immer gegenchecken lassen sollte, denn: Wurde die Gütertrennung erst einmal durch einen Notar bestätigt, kann dies nur noch in Ausnahmefällen geändert werden. Deshalb sollten sich immer beide Eheleute durch einen Anwalt beraten lassen und einer solchen Vereinbarung nicht leichtfertig zustimmen. Denn auch wenn ein Notar die Gütertrennung beurkundet, ist er dennoch unparteiisch und wird niemanden konkret beraten. Ein Anwalt kann einen jedoch auf mögliche Fallen im Vertrag hinweisen oder Formulierungen ändern, um so Nachteile zu verhindern. Sind die Verträge fertig und von beiden Seiten überprüft, erfolgt dann die Beurkundung durch einen Notar.
Hinweis: Neben einer Vereinbarung im Ehevertrag tritt die Gütertrennung nach dem ehelichen Güterrecht außerdem auch ein, wenn die Zugewinngemeinschaft oder der Zugewinnausgleich durch die Ehegatten ausgeschlossen wurden, ohne dass ein anderer Güterstand vereinbart wurde. Neben der Zugewinngemeinschaft kann außerdem auch die Gütergemeinschaft vereinbart werden, die das Gegenteil der Gütertrennung ist. Das gesamte Vermögen beider Eheleute (auch das vor der Hochzeit) wird hier gemeinschaftliches Vermögen.
Für wen ist die Gütertrennung geeignet?
Grundsätzlich empfiehlt sich eine Gütertrennung immer für alle, die wesentlich mehr Geld verdienen, als ihr Ehepartner und in der Ehe für getrennte wirtschaftliche Verhältnisse sorgen wollen. Auch wenn man als besser verdienender Partner mit dem baldigen Ende der Ehe rechnet und sehr hohe Ausgleichszahlungen an den anderen leisten müsste, sollte man über eine Gütertrennung nachdenken. Wer sich eine eigene Immobilie (ohne den Partner) kaufen möchte oder ein Familienunternehmen führt, sollte ebenfalls an Gütertrennung denken und sich und das Unternehmen im Falle einer Scheidung so vor Zahlungen hinsichtlich Zugewinn bewahren.
Doch Achtung: Auch wenn man meinen könnte, dass eine Gütertrennung in den meisten Fällen nur Vorteile hat, da jeder über sein eigenes Vermögen bestimmen kann, gibt es dennoch auch Nachteile. So bekommen z.B. im Todesfall eines Partners die gesetzlichen Erben einen höheren Anteil, als es bei der Zugewinngemeinschaft der Fall gewesen wäre und auch die steuerlichen Vorteile fallen im beim Tod eines Partners für den anderen Ehegatten weg.
Muss man trotz Gütertrennung Unterhalt zahlen?
Ja, denn die Wahl der Gütertrennung als Güterstand hat prinzipiell keinen Einfluss auf Unterhaltsansprüche. So sind auch trotz Gütertrennung beide Ehegatten nach der Scheidung zu gegenseitiger Solidarität verpflichtet und müssen gegebenenfalls für den anderen Ehegatten Unterhalt bezahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Trennungsunterhalt im Rahmen des Trennungsjahres oder um nachehelichen Unterhalt handelt, denn beide können nur ausgeschlossen werden, wenn explizit eine Regelung dazu im Ehevertrag aufgenommen wurde.
Finanzielle Probleme sind für viele getrennte Paare leider an der Tagesordnung. Insbesondere Familien müssen auch in wirtschaftlicher Hinsicht erst einmal lernen, mit der Trennung zurechtzukommen. Solange die Eltern zusammen leben, kommen sie gemeinsam für den Unterhalt der Familie auf und teilen sich somit alle anfallenden Kosten. Auch die Ausgaben für die Kinder werden so durch das gemeinsame Einkommen abgedeckt. Die Trennung ist folglich nicht nur emotional, sondern auch finanziell eine Belastung. Beide Partner müssen ihr Leben finanzieren. Außerdem muss derjenige, bei dem die Kinder nicht leben, auch noch Kindesunterhalt zahlen.
Woraus ergibt sich die Höhe des Kindesunterhalts?
Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, nimmt seine gesetzliche Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes wahr. Bei getrennt lebenden Eltern muss dann der andere Elternteil Barunterhalt leisten und somit monatlich Kindesunterhalt zahlen. Leben die Kinder bei der Mutter, muss demnach der Vater Unterhaltszahlungen leisten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Mutter mit dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen eine Wohnung, Kleidung, Lebensmittel und alle weiteren Ausgaben für die Kinder finanzieren muss, dürfte es nachvollziehbar sein, dass sich der Vater finanziell daran beteiligen und etwas beisteuern muss.
In der Theorie klingt dies vollkommen logisch, in der Praxis kommt es dennoch immer wieder zu Schwierigkeiten. Die Höhe des Unterhalts sorgt beispielsweise immer wieder für Konflikte. Der zur Zahlung verpflichtete Elternteil empfindet diesen mitunter als zu hoch, während der andere Elternteil der gegenteiligen Meinung ist. Die Düsseldorfer Tabelle dient dabei als zentraler Leitfaden für Familien in der Bundesrepublik Deutschland und wird vom Familiengericht für gewöhnlich als Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts genutzt. Diese macht das Alter der unterhaltsberechtigten Kinder sowie das monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zur Grundlage für den Kindesunterhalt. Darüber hinaus ist darin der Selbstbehalt definiert, der dem Unterhaltspflichtigen zum Leben bleiben muss.
Was passiert, wenn man den Unterhalt nicht zahlen kann?
Durch den Selbstbehalt ist theoretisch dafür gesorgt, dass der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht nachkommen und gleichzeitig seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Die Realität sieht jedoch oftmals anders aus, weshalb sich durchaus gravierende finanzielle Probleme ergeben können. Auch wer gewillt ist, für den Unterhalt seines Kindes aufzukommen, kann dies möglicherweise nicht realisieren. Es kommt aber auch vor, dass Unterhaltspflichtige nicht gewillt sind, sich weiter einzuschränken, um den Kindesunterhalt zu zahlen. Manche Elternteile, die sich ihrer Unterhaltspflicht entziehen wollen, setzen auf Schwarzarbeit oder tauchen vollkommen unter.
Es gibt aber auch viele Unterhaltspflichtige, die wirtschaftlich einfach nicht dazu in der Lage sind, den Kindesunterhalt zu zahlen. Elternteile, die der Unterhaltspflicht nicht nachkommen, müssen natürlich mit Konsequenzen rechnen. So kann es zu einer Pfändung kommen, um eventuell vorhandenes Vermögen zu verwerten.
Was kann man tun, wenn der Ex-Partner keinen Kindesunterhalt zahlt?
Nicht nur für die zahlungsunfähigen Unterhaltspflichtigen ist die Situation äußerst schwierig. Der andere Elternteil rechnet mit dem Kindesunterhalt und muss den Lebensunterhalt des Kindes trotz fehlender Zahlungen bestreiten. Finanzielle Probleme sind folglich oftmals vorprogrammiert. In Deutschland kann man sich dann an das Jugendamt wenden und dort Unterhaltsvorschuss erwirken. Die Gemeinde beziehungsweise Stadt geht dann in Vorleistung, um das Wohl des Kindes sicherzustellen. Nach einer Trennung oder Scheidung werden somit beide Seiten mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert und benötigen mitunter Hilfe, um diese zu bewältigen. Ein Kind braucht aber nicht nur Barunterhalt, sondern vor allem regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen.
Eine Trennung oder Scheidung ist nicht nur geprägt von viel Liebeskummer oder Streitigkeiten um die gemeinsamen Kinder. Ein sehr einschneidender Aspekt ist meist auch die finanzielle Situation, die für mindestens einen der beiden Ex-Partner oft eine ganz besondere Belastung darstellt. Denn plötzlich ist man auf sich alleine gestellt und muss alles neu regeln. Themen wie Versicherungen oder Kredite müssen nun bedacht werden – möglicherweise alles Punkte, um die sich im Vorfeld der andere Partner gekümmert hat. Hinzu kommen finanzielle Schwierigkeiten wie Schulden oder Existenzängste und auch das bisherige Vermögen will aufgeteilt werden. Betroffene kommen auch in der schwierigen Zeit von Trennung und Scheidung kaum umhin, sich konkret mit den Themen Finanzen und Vermögen auseinanderzusetzen und stehen dabei letztendlich oft vor vielen Fragen, die beantwortet werden wollen.
Was passiert nach der Trennung oder Scheidung mit gemeinsamen Versicherungen?
Wer mitten in der Trennung oder gar in Scheidung lebt, muss vieles neu regeln. An Versicherungen denken da die wenigsten auf Anhieb, doch gibt es gerade hier vieles zu beachten. Denn in den meisten Partnerschaften wurden Versicherungen abgeschlossen, die den jeweils anderen Partner mitversichern oder beide Partner betreffen. Im Falle einer Trennung oder Scheidung müssen diese Verträge geprüft und bei Bedarf aufgelöst, geändert oder neu abgeschlossen werden. So ist es z.B. oft der Fall, dass Versicherungen schon mit dem Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Wohnung oder mit der Scheidung der Ehegatten automatisch enden. Je nach Versicherung gibt es jedoch festgelegte Fristen, in denen auch nach einer Trennung oder Scheidung zum Teil noch Versicherungsschutz besteht. Innerhalb dieser Zeit sollte man sich dann schleunigst um eine eigene Versicherung kümmern, um hier finanzielle Verluste oder gar Schulden zu vermeiden.
Wie wird gemeinsames Eigentum aufgeteilt?
Was vielen im Rahmen einer Trennung oder Scheidung meist besonders viele Bauchschmerzen bereitet, ist die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens. An erster Stelle stehen hier meist Immobilien wie die Wohnung oder das Haus, das in glücklichen Zeiten gemeinsam angeschafft wurde. Ist das Ende der Beziehung oder gar die Scheidung in Sicht, müssen viele Fragen geklärt werden. Sind beide Partner Besitzer, kann überlegt werden, ob die Immobilie weiterhin behalten, verkauft oder auch vermietet wird. Doch was ist, wenn es nur einen Eigentümer gibt? Und wie werden der Hausrat und andere Vermögensgegenstände aufgeteilt? Gerade bei Ehegatten gibt es hier relative klare Regelungen, wie gemeinsame Güter und Vermögen im Falle einer Scheidung geteilt werden. Von Rechts Wegen gibt es dabei einige sogenannte Ausgleichssysteme, die dafür sorgen sollen, dass keiner der Eheleute benachteiligt wird. So gibt es unter anderem Regeln zur Aufteilung der gemeinsam genutzten Haushaltsgegenstände, wobei hier z.B. nicht nur Möbel, Geschirr und Bücher, sondern auch Haustiere darunter fallen. Auch das gemeinsame Auto ist an dieser Stelle ein häufiges Streitthema und wird – wenn es familiär genutzt wurde – ebenso aufgeteilt, wie die anderen genannten Dinge. Anders sieht es da bei Lebensgemeinschaften aus. Denn hier haben die jeweiligen Lebenspartner keine gesetzlichen Ansprüche und sollten daher eine gütliche Einigung anstreben. Am einfachsten gelingt die meist, wenn schon zu Zeiten der noch intakten Beziehung das Vermögen getrennt angeschafft, ein jeweils getrenntes Konto geführt und die Aufstellung genauestens dokumentiert wurde.
Steuern und Trennung / Scheidung
Gerade eine Scheidung zieht auch steuerliche Veränderungen nach sich, die bedacht werden sollten, damit keine finanziellen Nachteile entstehen. So hat z.B. die Höhe der Steuerlast einen Einfluss auf das Einkommen, aus dem der zu zahlende Unterhalt berechnet wird, während wiederum gezahlter Unterhalt die Steuerlast mindern kann. Um hier nicht unnötig viele Steuern bzw. Geld zahlen zu müssen, sollten Sie sich im Falle einer Scheidung genauestens über die steuerlichen Konsequenzen informieren und bestenfalls steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
Welche finanziellen Unterstützungen gibt es?
Nach einer Trennung oder Scheidung stehen viele vor Existenzängsten. In der Regel hat der Allein- oder Mehrverdiener Trennungsunterhalt zu zahlen und der Elternteil, der keine Kinder betreut, Unterhalt für die Kinder. Doch oft gibt es Probleme oder auch Streitigkeiten, die die finanzielle Situation verschärfen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man als Ehegatte für sich selbst und/oder die Kinder keinen Unterhalt bekommt – etwa weil der jeweils andere seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder wegen zu geringem Einkommen nicht nachkommen kann – oder der Unterhalt nicht ausreicht, um das Leben zu bestreiten. Oft muss sich auch mindestens einer der Ex-Partner beruflich verändern und durch einen Umzug möglicherweise weitere Strecken oder gar eine andere Arbeitsstelle annehmen, weil die Betreuungszeiten der Kinder nicht mehr zum alten Job gepasst haben. Solche Veränderungen gehen nicht selten mit geringerem Lohn einher, was am Ende des Monats meist dazu führt, dass oft zu wenig Geld auf dem Konto ist, um damit das Leben von sich selbst und dem Kind zu bestreiten.
Um hier Abhilfe zu schaffen und keine Schulden machen zu müssen, gibt es für betroffene Personen Möglichkeiten, sich Unterstützung durch Dritte zu holen und finanzielle Mittel wie Arbeitslosengeld II oder einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen. Auf diese Weise können zumindest einige finanziellen Sorgen ein wenig gedämpft werden.
Die Kosten einer Scheidung
Bei unverheirateten Paaren kann eine Trennung bereits eine kostspielige Angelegenheit sein, weil das Eigentum aufgeteilt wird und mitunter ein Umzug ansteht. Ehegatten müssen zudem nicht nur ein nervenaufreibendes und streng geregeltes Scheidungsverfahren durchlaufen, sondern auch die damit verbundenen Kosten tragen. So kann eine Scheidung in finanzieller Hinsicht zu einer großen Belastung werden.
Die Scheidungskosten halten zwar niemanden davon ab, die Scheidung einzureichen, aber sie sollten doch vorab bedacht werden. Wer nun pauschale Angaben zu den anfallenden Scheidungskosten sucht, sollte wissen, dass diese vom jeweiligen Einzelfall abhängen und individuell berechnet werden. Ausschlaggebend ist hier der Verfahrenswert, der auch als Streitwert bezeichnet wird und als Berechnungsgrundlage für die Scheidungskosten dient. Es kommt immer wieder die Frage auf, wie der Verfahrenswert berechnet wird. Vereinfacht führen die folgenden Schritte zu einer Kalkulation des Streitwertes:
Nettoeinkommen beider Ehegatten werden addiert und mit drei multipliziert
Tilgungsraten für gemeinsame Schulden und Unterhaltsverpflichtungen werden subtrahiert
Auf diese Art und Weise gelangt man zum Verfahrenswert, der wiederum die Höhe der Scheidungskosten bestimmt. Da sich diese aus den Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammensetzen, sind hier das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie das Gerichtskostengesetz gleichermaßen relevant.
Wie lassen sich die Scheidungskosten reduzieren?
Ohne Anwalt und Gericht kann es keine offizielle Scheidung geben, so dass sich auch die damit verbundenen Gebühren nicht verhindern lassen. Nichtsdestotrotz besteht die Möglichkeit, die Scheidungskosten zu senken. Dazu kann man das Ganze als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen und auf diesem Wege sparen. Ansonsten ist es ratsam, etwaige Streitigkeiten beizulegen und ein Einvernehmen zu erreichen. So verhindert man einen Rosenkrieg vor Gericht und kann sich zudem einen Anwalt teilen. Dadurch spart man bares Geld.
Was hat es mit dem Trennungsunterhalt auf sich?
Im Falle einer Scheidung müssen die einstigen Lebenspartner ihr gesamtes Leben neu ordnen. Dazu gehören auch die Finanzen, die bislang gemeinschaftlich geregelt wurden. Ein Partner ist so deutlich schlechter gestellt und kann gegebenenfalls Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Derjenige, der weniger verdient, erhält demnach finanzielle Unterstützung vom Ex-Partner. Dadurch soll der Unterhalt während der Übergangsphase sichergestellt werden.
Wann besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt?
In Zusammenhang mit Trennungsunterhalt ist zunächst festzuhalten, dass ein solcher Anspruch nur während der Trennungsphase bestehen kann. Ist die Scheidung rechtskräftig, endet somit auch der etwaige Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Berechtigte muss allerdings einige Voraussetzungen erfüllen und darf nicht die Erwerbspflicht übergehen, die während des Trennungsjahres besteht. Bestehen aber triftige Gründe, wie zum Beispiel die Erziehung und Betreuung eines Kindes, kann der betreffende Partner auch ohne Job Anspruch auf Unterhalt haben.
Achtung! Tipp aus der Redaktion
Dass eine Trennung und insbesondere Scheidung emotional sehr aufwühlend ist, liegt in der Natur der Sache. Hinzu kommen noch finanzielle Sorgen, die für Existenzängste sorgen können. Die Einkommensverhältnisse verändern sich grundlegend, während zugleich hohe Scheidungskosten anfallen können. Mit dem folgenden Tipp aus unserer Redaktion lässt sich der finanzielle Druck zumindest etwas mindern.
Nehmen Sie Verfahrenskostenhilfe in Anspruch!
Menschen mit geringem Einkommen und/oder hohen Schulden befinden sich ohnehin in einer schwierigen finanziellen Lage, die sich durch hohe Kosten im Zuge einer Scheidung noch weiter verschärft. Die Scheidungskosten müssen allerdings niemanden in den finanziellen Ruin treiben, schließlich gibt es im Bedarfsfall die Verfahrenskostenhilfe. Diese ist teilweise noch unter ihrem alten Namen Prozesskostenhilfe bekannt. Wer über geringe Mittel verfügt, sollte sich nicht scheuen, einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Im Falle einer Bedürftigkeit kann diese dann als Zuschuss gewährt werden und eine kostenlose Scheidung ermöglichen oder die Kosten werden seitens des Staates vorgestreckt, worauf eine Rückzahlung in Raten erfolgt.