Steuerklassenwechsel bei Trennung

An einen Steuerklassenwechsel denkt man bei einer Trennung in der Regel nicht als erstes, schließlich ist die gescheiterte Partnerschaft ein Wendepunkt im eigenen Leben. Nichtsdestotrotz sollte man das endgültige Beziehungsende akzeptieren und lernen, mit den Konsequenzen zu leben. Diese betreffen nicht nur den privaten Alltag, sondern mitunter auch finanzielle Aspekte und behördliche Angelegenheiten.

Welchen Einfluss hat eine Trennung auf die Steuerklasse?

Bei unverheirateten Paaren hat eine Trennung naturgemäß keine Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der beiden getrennten Partner. Im Falle einer Ehe sieht dies jedoch vollkommen anders aus, was daran liegt, dass eine Heirat mit einem Wechsel der Steuerklasse verbunden ist. Üblicherweise gehen die beiden Ehegatten nach der Eheschließung verschiedene Kombinationen durch, um so in Erfahrung zu bringen, welche Variante für sie die günstigste ist. Die steuerlichen Vorteile der Ehe enden selbstverständlich durch die Scheidung, so dass bei der Trennung von Eheleuten ein Steuerklassenwechsel bevorsteht.

Steuerliche Vorteile wie die Zusammenveranlagung der Ehepartner nach dem Ehegattensplitting sind nur während der Ehe möglich. Nach der Scheidung ist dies nicht mehr der Fall. Der Steuerklassenwechsel erfolgt jedoch nicht sofort nach der Trennung, sondern findet immer zu Beginn des folgenden Kalenderjahres statt. In der Praxis hat dies zur Folge, dass bei einer Scheidung beispielsweise im Februar die Zusammenveranlagung der Ehepartner erst am 1. Januar des folgenden Jahres endet.

Welche Steuerklasse gilt im Trennungsjahr?

Verheiratete Paare, deren Ehe gescheitert ist, durchlaufen zunächst ein Trennungsjahr, bevor die Scheidung rechtskräftig wird. Dass die Beiden in dieser Zeit getrennt leben, ist klar, doch hinsichtlich der Steuerklassen herrscht zumeist Unsicherheit. Solange die Eheleute noch nicht geschieden wurden, hat die eheliche Solidarität Bestand. Grundsätzlich bleibt die gemeinsame Veranlagung weiterhin bestehen, so dass sich in Sachen Steuerklasse durch das Trennungsjahr nichts ändert. Mitunter kann es jedoch Sinn machen, den Steuerklassenwechsel schon im Trennungsjahr zu vollziehen. Zu diesem Zweck reicht eine kurze Mitteilung an das zuständige Finanzamt. Falls der andere Ehepartner sich widersetzt, kann der Wechsel der Steuerklasse zwar dennoch vollzogen werden, dem betreffenden Ehegatten darf dadurch jedoch kein Nachteil entstehen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der Bessergestellte die steuerlichen Nachteile seines Partners für die Dauer des Trennungsjahres ausgleichen muss.

Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Trennung stellen

Ein automatischer Steuerklassenwechsel wird nicht vorgenommen, so dass die Ehepartner selbst die Initiative ergreifen müssen. Ein Ehegatte oder beide Partner müssen einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen, um den Wechsel der Steuerklasse nach der Trennung in die Wege zu leiten. Die Änderung der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale, kurz ELStAM, tritt dann zum nächsten 1. Januar in Kraft.

Formular für den Steuerklassenwechsel im Falle einer Trennung

Wer gerade eine Trennung von seinem Ehegatten hinter sich gebracht hat oder noch mitten in der Scheidung steckt, muss einige bürokratische Hürden überwinden. Auch für den Wechsel der Steuerklassen bei einer Trennung gibt es ein Formular, das es auszufüllen gilt. Dauernd getrennt lebende Eheleute sowie Ehepaare nach der Scheidung greifen in diesem Zusammenhang auf das Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ zurück.

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